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Kurkolleg. Entstehungstheorien
sei.!) Er sagt weder, daß vom Papst, noch daß vom Kaiser diese Hinsetzung ausge-
gangen sei, er bringt vielmehr diese erste Nachricht ohne eine ausgesprochene Tendenz.
a) Die kuriale Formulierung. Schon bald nach Martin von Troppau im
Traetatus anonymus, dann in den Schriften des Tholomeus von Lucca*), bei Landult
von Colonna, Giovanni Villani, Agostino Trionfo u. a. ist diese Erzáhlung im kurialen
Sinne gedeutet. Es entstand daraus die Auffassung: auf Betreiben Ottos III. habe
Gregor V. das Kurkolleg begründet.
Bis ins 17. Jh. hat diese Auffassung zahlreiche Anhänger gehabt. Unter den neueren For-
schern hat O. LORENZ in der Kundgebung Urbans IV.*) vom 31. August 1263 „Qui coelum‘‘ die Ein-
setzung des Kurkollegs erblickt, während WILMANNS, der für eine reichsgesetzliche Einsetzung ein-
tritt, in dieser aber nur ein Zurückgreifen auf eine Verfügung Gregors V. erkennt. WILMANNS hat
cine Widerlegung erfahren durch Laxanaws, Die Fabel von der Einsetzung des Kurfürstenkolle-
giums durch Gregor V. und Otto III.
. , Die Kirche hat zweifellos ein groBes Interesse daran gehabt, daf nur wenige Fürsten bei der
Konigswahl den Ausschlag gaben; aber eine Einsetzung des Kurkollegs durch die Pápste ist völlig
unerwiesen und wird heute auch von keiner Seite mehr angenommen. Dagegen werden wir sehen,
wie, bewußt und unbewußt, kirchliche Vorgänge die Entwicklung des Herganges bei der Kónigs-
wahl und somit auch die endgültige Festigung des Kurkollegs beeinflußt haben.
b) Die imperiale Formulierung. Lupold von Bebenburg hat zuerst die Einset-
zung des Kurkollegs durch einen weltlichen Gesetzesakt vertreten, und zwar soli
Otto IIT. der Stifter gewesen sein. Seitdem haben wir eine kaiserliche Fassung neben
der kurialen.
Zwischen beiden gibt es aber auch vermittelnde Richtungen, die eine Kombina-
iion versuchen und etwa den Kaiser Karl d. Gr. mit Zustimmung des Papstes die Ein-
setzung treffen lassen. Heinrich von Herford brachte dann in diese Theorien eine neue
Note, indem er den Erzbischof Heribert von Köln als den Urheber des Kurkollegs hin-
stellte.
Auch die kaiserliche Fassung hat bis ins 19. Jh. Vertreter gefunden. Zu Beginn
des 18. Jhs. hatte sie durch Goupast') die Wandlung erfahren: Otto IV. habe auf
einem Reichstag zu Frankfurt diesen Gesetzgebungsakt vollzogen. Dieser Auffas-
sung steht auch Hiprcke®) nahe. Die Uuhaltbarkeit ist erst durch G. Warrz®) nach-
gewiesen worden. Auch die verwandte Aufstellung von SCHIRRMACHER”) und Wir-
MANNSS), daß die Einsetzung bzw. die Reorganisation der Kurfürsten auf einem
Reichstag zu Würzburg 1209 vollzogen sei, ist unhaltbar. Das Kurfürstenkolleg
ist überhaupt nicht „eingesetzt“ worden, es ist geschichtlich „erwachsen‘“.
1) MARTINUS PoLONvs, Chron. ed. Weiland. MG. SS. 22, S. 466: et licet isti tres Ottones per
suecessionem generis regnaverint, post tamen institutum fuit, ut per officiales imperii imperator
eligeretur, qui sunt septem. Von einer Einsetzung durch Gregor V. und Otto III. ist hier nicht die
Rede und post deutet auf die Zeit des bestehenden Kurkollegs, in der MARTINUS schrieb. BUCHNER,
Kurfürstenfabel S. 16f. nimmt hier eine Vorlage MARTINSs an in einem Schriftstiick, das schon von
Bowizo v. SuvR: (f 1091) überliefert ist: ,,Quot sunt genera iudicum. Darin heißt es: In Romano
vero imperio et in Romana usque hodie ecclesia septem sunt iudices palatini, qui ordinarii nominan-
tur, qui ordinant imperatorem et cum Romanis clericis eligunt papam. BUCHNER erklärt daher den
Ausdruck post bei MARTIN v. T. als anschlieBend an die Ottonenzeit.
2) De regimine principum III c. 19: Et ex huno, ut historiae tradunt, per Gregorium V genere
similiter Teutonicum provisa est electio: ut videlicet per septem principes Alamanniae fiat.
3) Der Wortlaut schließt die Annahme einer Einsetzung durch Urban aus, vgl RAYNALD,
Annal. eccl. 1263, $ 52: Consuetudines circa electionem novi regis Romanorum imperatorem postea
promovendi apud principes vocem in huiusmodi electione habentes, qui sunt septem numero, pro
iure Bervari et fuisse hactenus observatas a tempore, cuius memoria non existit, secundum quas
infra annum ef diem, postquam vacat imperium talis debet electio celebrari quaeunque parte ipso-
rum anni et diel.
4) M. Gorpasr, Imperatorum . . . recessus, constitutiones. Frankfurt 1713. S. 371.
5) HàpickE, Kurrecht und Erzamt. 1872. 3 :
6) Warrz, Die Reichstage zu Frankfurt und Würzburg. FDG. 13. S. 201ff. Vgl. auch E.
Mnvzr, MHL. 3. S.129. WrNKELMANN, HZ. 1874. ;
7) SCHIRRMACHER, Die Entstehung des Kurfiirstenkollegs. 1874. 8.37if. ^ ^
8) Wirmanws, Die Reorganisation des Kurfiirstenkollegiums durch Otto IV. 1873.