Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
   
    
      
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Die sieben Kurfürsten 
wühler geht wohl auf den Staatsstreich von 1138 zurück; Albero von Trier hatte da- 
mals die Wahl Konrads III. geleitet und auch 1152 bei der Wahl Friedrichs I. war er 
besonders hervorgetreten. In der zweiten Hálfte des 12. Jhs. tritt auch die Bedeutung 
des Pfalzgrafen für die Wahl hervor; er wird wohl an Stelle des nicht mehr existierenden 
Frankenherzogs getreten sein!), der die Vorstimme unter den weltlichen Wählern geführt 
hatte, und wird als mächtigster Fürst im Frankenstamme, besonders angesehen wegen 
seiner pfalzgräflichen Regierungsrechte, dieses Vorstimmrecht erhalten haben. Wenn 
Innozenz ITI. in dem Wahlstreit zwischen Philipp von Schwaben und Otto IV. sich 
im Jahre 1200 fiir Otto IV. entscheidet®), weil tot vel plures ex his, ad quos prin- 
cipaliter spectat imperatoris electio, auf dessen Seite getreten seien (in eum 
consensisse), so wird er unter diesen Hauptwühlern in erster Linie Mainz, Köln, Trier 
und Pfalz gemeint haben.?) 
Die Geschiehte dieser Doppelwahl zeigt uns deutlich, daB damals im Prinzip 
noch alle Fürsten wahlberechtigt waren. Aber der Begriff ,,Fürsten'' hatte sich geän- 
dert; die Grafen waren in den Fürstenstand der Reichs-Lehnsfürsten nieht ein- 
gedrungen und wurden infolge davon auch bei der Wahl zurückgedrüngt. Eine An- 
zahl grofer Fürstengeschlechter war ausgestorben, eigentliche Stammesherzóge gab 
es nicht mehr, so daB es unter den neuen weltlichen Reichsfürsten zunächst zweifelhaft 
sein konnte, wer nüchst dem Pfalzgrafen zu ausschlaggebender Bedeutung gelangen 
konnte. Das war in der Tat flüssig und wechselnd ; Niederlothringen-Brabant, Bayern*), 
Sachsen, dann Brandenburg und schließlich Böhmen kamen besonders in Frage. 
Bei Otto IV. hat Niederlothringen-Brabant Bedeutung gehabt, aber mit dem 
Untergang Ottos schwindet des Brabanters Ansehen. Friedrich IL. hat die Ausbildung 
einer bevorrechtigten Klasse von Fürsten wieder gehemmt und sich an die gleich- 
berechtigte Gesamtheit gewandt. Bald ist die Bedeutung des sächsischen Herzogs für 
die Wahl unbestritten, denn er ist ja der mächtigste Fürst im Bereich des sächsischen 
Stammes. Die alte Triebkraft des Stammesfürstentums wirkt hier fort. Und im 
Norden ist der stärkste Fürst der Brandenburger, der außerdem die Kämmererwürde 
bereits besitzt, deshalb kann ihn Erkz unwidersprochen zu den Fürsten rechnen, die 
die nächsten an der Kur sind. Waren es früher vier, die mehr als andere hervortraten, 
so sind es jetzt sechs. Es ist nicht un wahrscheinlich, daß auf dem Braunschweiger 
Reichstag 1252, auf dem auch das wichtige Reichsweistum über die Wirkung der 
Königswahl formuliert wurde, auch diese Entwicklung einen Abschluß fand, indem 
ausgesprochen wurde, wer nun eigentlich das Wahlvorrecht zurzeit besaß. Bei der 
Wahl 1273 ringt Bayern mit Böhmen um Einfluß, und es sind schließlich politische 
Gründe, die Böhmen obsiegen lassen. Jetzt sind es endgültig sieben, nachdem schon 
1257 die Siebenzahl aufgetaucht und auch theoretische Erwägungen daran geknüpft 
worden waren.) Die Bulle Urbans IV. von 1263 hatte schon aus den ihm zugegan- 
1) Eine Zeitlang scheint der Herzog von Lothringen, zeitweise auch der Bischof von Würz- 
burg die erste Rolle im Frankenstamm gespielt zu haben (vgl. BucuwER, Erzümter, S. 225); aber 
schon seit Friedrich I. (1169) ist der Pfilzer in den Kreis der Hauptwiihler eingeriickt. BUCHNER, 
Der Pfalzgraf bei Rhein, in der Festgabe Grauert, 1910, u. ZSavRg. 35. 1914. S. 441. 
2) PorrHasT, Reg. pont. Nr. 1183. ; 
3) Der Ausdruck consensisse deutet darauf, daB er an Mainz und Pfalz gedacht hatte; sonst 
hátte er elegisse gesagt. Mainz und Pfalz waren während der Wahl im Orient und sind erst nach der 
Rückkehr den Wählern Ottos beigetreten. : 
4) DaB Bayern 1257 Kurrecht ausgeübt hat, darüber vgl. SCHEFFER-BOICHORST aaO. S. 1761. 
Teilweise abweichend ZEUMER, Die böhmische u. die bayerische Kur. HZ. 94. 1908; bes. S. 209ff. 
Jetzt: M. BUCHNER, Die deutschen Königswahlen und das Herzogtum Bayern, S.89ff. — 
5) Hierauf ist wohl zurückzuführen, daß der bayerische Herzog, weil er tatsächlich Kur- 
recht ausgeübt hat, von einigen Handschriften des Schwabenspiegels als Reichsschenk bezeichnet 
wird. WACKERNAGEL (Das Landrecht des Schwabenspiegels. 1840. $. 106) hält diese Angabe für 
den ursprünglichen Text des Schwabenspiegels: „der herzoge von Baiern hät die vierden stimme an 
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