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Die sieben Kurfürsten
wühler geht wohl auf den Staatsstreich von 1138 zurück; Albero von Trier hatte da-
mals die Wahl Konrads III. geleitet und auch 1152 bei der Wahl Friedrichs I. war er
besonders hervorgetreten. In der zweiten Hálfte des 12. Jhs. tritt auch die Bedeutung
des Pfalzgrafen für die Wahl hervor; er wird wohl an Stelle des nicht mehr existierenden
Frankenherzogs getreten sein!), der die Vorstimme unter den weltlichen Wählern geführt
hatte, und wird als mächtigster Fürst im Frankenstamme, besonders angesehen wegen
seiner pfalzgräflichen Regierungsrechte, dieses Vorstimmrecht erhalten haben. Wenn
Innozenz ITI. in dem Wahlstreit zwischen Philipp von Schwaben und Otto IV. sich
im Jahre 1200 fiir Otto IV. entscheidet®), weil tot vel plures ex his, ad quos prin-
cipaliter spectat imperatoris electio, auf dessen Seite getreten seien (in eum
consensisse), so wird er unter diesen Hauptwühlern in erster Linie Mainz, Köln, Trier
und Pfalz gemeint haben.?)
Die Geschiehte dieser Doppelwahl zeigt uns deutlich, daB damals im Prinzip
noch alle Fürsten wahlberechtigt waren. Aber der Begriff ,,Fürsten'' hatte sich geän-
dert; die Grafen waren in den Fürstenstand der Reichs-Lehnsfürsten nieht ein-
gedrungen und wurden infolge davon auch bei der Wahl zurückgedrüngt. Eine An-
zahl grofer Fürstengeschlechter war ausgestorben, eigentliche Stammesherzóge gab
es nicht mehr, so daB es unter den neuen weltlichen Reichsfürsten zunächst zweifelhaft
sein konnte, wer nüchst dem Pfalzgrafen zu ausschlaggebender Bedeutung gelangen
konnte. Das war in der Tat flüssig und wechselnd ; Niederlothringen-Brabant, Bayern*),
Sachsen, dann Brandenburg und schließlich Böhmen kamen besonders in Frage.
Bei Otto IV. hat Niederlothringen-Brabant Bedeutung gehabt, aber mit dem
Untergang Ottos schwindet des Brabanters Ansehen. Friedrich IL. hat die Ausbildung
einer bevorrechtigten Klasse von Fürsten wieder gehemmt und sich an die gleich-
berechtigte Gesamtheit gewandt. Bald ist die Bedeutung des sächsischen Herzogs für
die Wahl unbestritten, denn er ist ja der mächtigste Fürst im Bereich des sächsischen
Stammes. Die alte Triebkraft des Stammesfürstentums wirkt hier fort. Und im
Norden ist der stärkste Fürst der Brandenburger, der außerdem die Kämmererwürde
bereits besitzt, deshalb kann ihn Erkz unwidersprochen zu den Fürsten rechnen, die
die nächsten an der Kur sind. Waren es früher vier, die mehr als andere hervortraten,
so sind es jetzt sechs. Es ist nicht un wahrscheinlich, daß auf dem Braunschweiger
Reichstag 1252, auf dem auch das wichtige Reichsweistum über die Wirkung der
Königswahl formuliert wurde, auch diese Entwicklung einen Abschluß fand, indem
ausgesprochen wurde, wer nun eigentlich das Wahlvorrecht zurzeit besaß. Bei der
Wahl 1273 ringt Bayern mit Böhmen um Einfluß, und es sind schließlich politische
Gründe, die Böhmen obsiegen lassen. Jetzt sind es endgültig sieben, nachdem schon
1257 die Siebenzahl aufgetaucht und auch theoretische Erwägungen daran geknüpft
worden waren.) Die Bulle Urbans IV. von 1263 hatte schon aus den ihm zugegan-
1) Eine Zeitlang scheint der Herzog von Lothringen, zeitweise auch der Bischof von Würz-
burg die erste Rolle im Frankenstamm gespielt zu haben (vgl. BucuwER, Erzümter, S. 225); aber
schon seit Friedrich I. (1169) ist der Pfilzer in den Kreis der Hauptwiihler eingeriickt. BUCHNER,
Der Pfalzgraf bei Rhein, in der Festgabe Grauert, 1910, u. ZSavRg. 35. 1914. S. 441.
2) PorrHasT, Reg. pont. Nr. 1183. ;
3) Der Ausdruck consensisse deutet darauf, daB er an Mainz und Pfalz gedacht hatte; sonst
hátte er elegisse gesagt. Mainz und Pfalz waren während der Wahl im Orient und sind erst nach der
Rückkehr den Wählern Ottos beigetreten. :
4) DaB Bayern 1257 Kurrecht ausgeübt hat, darüber vgl. SCHEFFER-BOICHORST aaO. S. 1761.
Teilweise abweichend ZEUMER, Die böhmische u. die bayerische Kur. HZ. 94. 1908; bes. S. 209ff.
Jetzt: M. BUCHNER, Die deutschen Königswahlen und das Herzogtum Bayern, S.89ff. —
5) Hierauf ist wohl zurückzuführen, daß der bayerische Herzog, weil er tatsächlich Kur-
recht ausgeübt hat, von einigen Handschriften des Schwabenspiegels als Reichsschenk bezeichnet
wird. WACKERNAGEL (Das Landrecht des Schwabenspiegels. 1840. $. 106) hält diese Angabe für
den ursprünglichen Text des Schwabenspiegels: „der herzoge von Baiern hät die vierden stimme an
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