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Willebriefe. Kurvereine 161
gen, so mußte er in allen wichtigen Fragen sich die Zustimmung der Kurfürsten
sichern. Das wurde auch von anderer Seite zur Sicherstellung königlicher Erlasse ver-
langt, besonders die Kurie forderte für königliche Zusicherungen!) den Kollektivkon-
sens der Kurfürsten. So wird zunächst bei Verfügungen über Reichsgut die Einwilli-
gung der Kurfürsten zur notwendigen Voraussetzung.?) Dabei ist schon in dem Reichs-
weistum von 1281?) das Majoritátsprinzip zur Geltung gekommen, das sonst noch der
Reiehsverfassung fremd ist.
Daran schließen sich Willebriefe über Verleihung von Reichsreehten überhaupt,
dann aber auch kurfürstliche Bestátigungen für die verschiedenartigsten kóniglichen
Verfügungen, ohne daß indessen die kurfürstliche Zustimmung immer unbedingte Not-
wendigkeit für die Gültigkeit war.
| Die kurfürstlichen Bestätigungsurkunden beschränken sich nicht auf königliche
Krlasse allein, sie nehmen auch Bedacht auf die weitere Ausgestaltung des Kurkollegs
und die Wahrung seiner Stellung. So müssen kurfürstliche Konsense zu jeder Ver-
änderung im Kollegium eingeholt werden, also bei Fragen der Stimmführung in einem
Kurhause, bei Hausverträgen, bei Übergang eines Kurfürstentums an ein anderes Ge-
schlecht, wie bei Brandenburg u. dgl. In solchen Dingen treffen die Kurfürsten die
Entscheidung, ihre Anerkennung wird in erster Linie nachgesucht, während der König
erst nach ihnen in Frage kommt und nur ausführt, was sie beschlossen haben.
Es ist eine Art Vertragsverhältnis zwischen dem König und den Kurfürsten,
das sich am deutlichsten auch in den Wahlkapitulationen vor der Königswahl kundgibt.
Das Kurfürstenkollegium treibt selbständige Politik, es tritt zusammen zu Kur-
vereinen, es steht zwischen Kaiser und Papst und ist zuzeiten eine Korporation, die
das Reich als solches repräsentiert. Die Vereinigung der Kurfürsten zeitigte eine solche
Machtfülle, daß sie 1298 in Mainz gegen Adolf von Nassau ein Absetzungsrecht des
Königs in Anspruch nahmen und am 14. Oktober 1300 abermals einem Könige, Al-
brecht, den sie selbst erhoben hatten, den königlichen Titel verweigerten.“) Von den
Kurvereinen ist der von Rense 1338 für die Verfassungsgeschichte der wichtigste ge-
wesen, während der von Boppard 1399 und der von Bingen 1424 weniger Bedeutung
hatten. In Lahnstein und Rense, 15. und 16. Juli 1338, haben die Kurfürsten ihre
Auffassung von den Reichsrechten kundgegeben und sich als die authentischen Inter-
preten der Reichsverfassung hingestellt. Obgleich der König anwesend war, tritt er
ganz zurück und die Kurfürsten handeln selbständig wie berufene Vertreter des Reichs.?)
Hier haben sie ihr Wahlrecht vor allem gegen den Papst sichergestellt und von der
päpstlichen Bestätigung unabhängig gemacht. Sie haben notariell erklärt, daß ihre
einmütig oder mit Stimmenmehrheit getätigte Wahl, ohne irgendwelche päpstliche
Zutat, das Recht zur Führung des Königstitels und zur Ausübung der Königsregierung
verleihe.
Die reichsgesetzliche Regelung der Stellung der Kurfürsten brachte dann die
Goldene Bulle.‘) Die Bestimmungen für die Königswahl beabsichtigten die Unanfecht-
1) FICKER aaO. S. 22; HARNACK S. 115.
2) Selbst rückwirkende Kraft gibt Rudolf dieser Auffassung, indem er 1281, 9. Aug., alle
seit 1245 geschehenen Vergabungen von Reichsgut widerrief, wenn sie nicht durch die Mehrzahl der
Kurfiirsten gutgeheien waren. BOHMER-REDLICH, Reg. VI imp. Nr. 1371. ALTMANN - BERNHEIM,
Ausgew. Urk.*, S. 37. 8) Ebenda.
4) Vgl. auch die Absetzung Wenzels 1400.
5) FICKER áufert sich darüber (Wiener SB. 11, S. 689): ,,Nach der Auffassung der Kur-
fürsten erscheint der Kónig doch nur noch als eine lüstige Nebenperson im Reiche."
6) Kritische Ausgabe bei ZEUMER, Die Goldene Bulle. 2. Teil. Text und Urkunden 1908.
Andere Ausgaben vgl. ZEuMER, Quellensammlung zur Gesch. der deutschen Reichsverfassung, 1904
und bei ALTMANN und BERNHEIM, Ausgewählte Urkunden zur Verfassungsgeschichte.* S. 56f.