Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

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Städtewesen 
des Verkehrs und der Rechtssicherheit zeitigen muß, die einen solehen Ort von einem 
oy Dorf schon deutlich unterscheiden. Als die Bischöfe die erweiterte Immunität erlang- 
coh ten, über die Grenzen ihrer Grundherrschaft hinaus Bannbezirke erhielten, in denen 
die ihre Residenz und das Nachbargebiet eingeschlossen war, da wurden diese Bischofs- 
bé. | orte von der Grafschaft eximiert. Auch diese Befreiung von der Grafschaft machte 
| sie noch nicht zur Stadt, zumal da keine Trennung der Stadt von dem übrigen Bann- 
bs. gebiet dadurch begründet wurde. Immerhin ist damit ein weiterer Schritt zur Sonder- 
ms stellung vollzogen. 
die : Von einer Stadt kónnen wir erst reden, wenn der betreffende Ort einen Ge- 
d riehtsbezirk und Verwaltungsbezirk für sieh allein bildet, wenn er 
It. äußerlich kenntlich durch Mauern vom platten Land abgeschlossen ist 
ins und wenn er Marktrecht und eigenen Frieden hat und besondere Vor- 
oe züge hinsichtlich der öffentlichen Lasten vor dem flachen Lande 
je erhält ‚und eine eigene, relativ große!) Gemeinde umfaßt. 
1 aB i Die M auern waren bei den alten Bischofsorten schon vorhanden, ohne da diese 
der Städtequalität hatten; sie allein bewirken also nicht die Stadt. Auch die von Hein- 
s rich I. erbauten Mauerringe sind keine Städte. Aber sie tragen dazu bei, den Abschluß 
die gegen das Land zu befördern. So unterstützen sie die Entwicklung zur Stadt da, wo 
Zur | die anderen Bedingungen erfüllt sind. Sie haben als befestigte Orte einen besonderen 
ind Frieden, syn qe is 
he Das Wichtigste ist hier die Bildung eines geschlossenen Gerichtsbezirkes, die Aus- 
oh. scheidung dieses Bezirkes aus dem allgemeinen Gerichtsverband der Grafschaft oder 
6.3) des Bannbezirkes der Immunität. Dieser Schritt wird von den Bischofsstädten, die 
in auf rômischen Städten entstanden waren, früher vollzogen als von der zweiten Gruppe, 
in: in dem Inneren Deutschlands entstehenden Marktorten ; denn diese alten Rómerplátze 
E waren meist von Anfang an im Besitz von Marktrecht. Das Marktrecht gab aber sei- 
vie nerseits den Anstoß zu einer Sonderbehandlung des Marktgebietes in der Handhabung 
Ald der Gerichtsbarkeit überhaupt. | 
A An den für den Verkehr sehr günstig gelegenen alten Rômerstädten hat sich der 
ich Markt von selbst entwickelt, entweder innerhalb der Mauern oder, wenn dort kein Platz 
tri war, 1m suburbium vor den Mauern, wie in Basel, Bonn, Köln”), Konstanz, Regensburg, 
n StraBburg, Zürich?); in den Rämerstädten lebte er allmählich an derselben Stätte wie- 
en der auf, wo schon zur Rómerzeit Markt gehalten wurde. Im übrigen ist er meist durch 
1) Die ma. Stüdte waren, an unseren heutigen gemessen, nur sehr klein (vgl. JasrRow, Die 
gs- Volkszahl deutscher Städte zu Ende des MA. usw. 1886). Aber im Vergleich zu der relativen Klein- 
ens heit aller mittelalterlichen Verbünde sind sie relativ groB zu nennen. Und der Unterschied zwischen 
in- | Stadt und Land war, was den Verkehr angeht, gewiß kaum weniger deutlich als heute. S. auch 
der SANDER aaO. S. 131. 
9s- 2) Vgl. die eingehenden Untersuchungen OPPERMANNS in der WZ. 1900, 1901, 1906. Frei- 
ct lich glaubt OPPERMANN, dab sich die kaufmännische Ansiedelung in der Rheinvorstadt nicht nach 
ine und nach entwickelte, sondern vertritt die Ansicht, daB ,,vielmehr durch einmaligen Gründungs- 
fo- vertrag eine Gilde von jenem Terrain Besitz ergriff und dadurch als im Stadtgebiet ansássige Ge- 
ler meinde sich organisierte. Ahnlich faft er in Freiburg i. B. die Marktgründung 1120 auf als eine 
as- durch den Herzog veranlaßte Unternehmung eines Konsortiums von 24 coniuratores fori und eines 
de- Rektors. Wir hätten dann eine Parallele zu der Kolonistenunternehmung des Erzbischofs Friedrich 
von Hamburg-Bremen vom Jahre 1106. Über Köln vgl. noch: K. BEYERLE, Die Entstehung der 
x Stadtgemeinde Kóln, ZSavRg. 31, 1910, und dazu v. Bzrow, Stadtgemeinde, Landgemeinde und 
Gilde, VSozWg. 7, 1909; G. SEELIGER, Studien zur älteren Verfassungsgeschichte Kölns. Abh. d. 
Vs. süchs. Ges. d. W. 26, 1909. H. KEvssEN, Entwicklung der älteren Kölner Verfassung u. ihre topo- 
nd graphische Grundlage, WZ. 1910. — Über Freiburg: S. RrETsOHEL, Die älteren Stadtrechte von 
ng Freiburg, VSozWg. 1905; F. BEYERLE, Untersuchungen zur Gesch. des älteren Stadtrechts von 
Freiburg und Villingen, 1910; v. BELOW, Zur Deutung des älteren Freiburger Stadtrechts, Z. f. Gesch. 
en v. Freiburg 36, 1920; Derselbe, Deutsche Stüdtegründung im MA. mit besonderem Hinblick auf 
Freiburg, 1920. 
8) Ahnlich in Würzburg. 
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