Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

   
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Der Stadtrat 179 
durch gewohnheitsrechtliche Erweiterung ihrer Befugnisse. Später, bei fortschreiten- 
dem Wachstum der kommunalen Aufgaben sind diese dann dem Schöffenkolleg viel- 
fach wieder abgenommen und einem besonderen Rat übertragen worden. Arbeitstei- 
lung veranlaßt also vielfach zum Aufgeben des Übergangsstadiums und zur Schaffung der 
neuen Ratsbehörde. Oder der Ausschuß der Gilde?) einigte sich mit dem Schöffenkolleg 
zu einer gemeinsamen kommunalen Vertretung. So scheint es in Köln der Fall gewesen 
zu sein, wo das Schöffenkolleg der Altstadt 1112 eine coniuratio mit den zwölf Senatoren 
der Kaufmannsansiedelung der Martinsvorstadt abschloß und nunmehr die Schöffen 
und Senatoren zusammen die Kölner Stadtvertretung von 25 Mitgliedern bildeten.?) 
Jedenfalls ist in den Marktansiedelungen der Rat notwendigerweise aus dem Be- 
dürfnis nach Bewältigung der wachsenden städtischen Aufgaben entstanden, während 
in den ehemaligen Römerstädten, wo schon eine vorgeschrittenere Gemeindeverfas- 
sung bestand, eine Auseinandersetzung mit dieser, ein Vertrag, eine coniuratio er- 
folgen mußte und vielfach die neue Ratsverfassung revolutionär in Auflehnung gegen 
das bisherige Regiment eingeführt wurde. Die lateinische Bezeichnung ist, neben con- 
silium oder cives iurati, meist consules, und ist aus Italien zu uns gekommen.?) Die 
consules traten vielfach als Gehilfen des Richters auf; Richter und Rat erscheinen oft 
als die offiziellen Vertreter der Stadt. Der Richter ist zunächst noch der abhängige 
Beamte des Stadtherrn. Mit wachsender Selbständigkeit suchte jedoch die Stadt dieses 
Amt in ihre Hand zu bringen. Sie erwirbt das Amt und unterstellt nun den Richter, 
den sie einsetzt, dem Rat.*) An die Spitze des Rates stellt sie dagegen einen neuen 
Beamten, den magister consulum, magister civium, Ratsmeister, Bürgermeister. Die 
eigene Wahl des Bürgermeisters ist der entscheidende Schritt für den Übergang der 
abhängigen zur unabhängigen Stadtgemeinde.®) 
Als das Areal um den Markt nicht mehr ausreichte, erweiterte sich die Stadt in 
die benachbarte Landgemeinde hinein.®) So nimmt sie Landgemeinden in sich auf, zu- 
weilen mehrere, die oft noch lange Zeit Namen und ländliche Verfassung bewahrten. 
Das sind die Sondergemeinden, die uns in vielen Städten begegnen. Allmählich breitet 
sich aber die städtische Verfassung über sie aus; die Organe der ländlichen Ortsgemeinde 
werden in den städtischen Organismus eingefügt, das Dorf geht in die Stadt auf. Bei 
den ehemaligen Römerstädten nahm die Stadtgemeinde die dort bestehenden Sonder- 
bezirke auf, die aber oft nicht eigentliche Landgemeinden waren. Später sind auch bei 
verschiedenen Anlässen nahe Dorfgemeinden in aufblühende Städte verlegt worden.”) 
1) Die Bedeutung der Gilde für die Stadtverfassung ist vielfach überschätzt worden. 
2) Vgl. O. OPPERMANN, Zur mittelalterlichen Verfassungsgeschichte von Freiburg, Köln und 
Niedersachsen, in WZ. 1906. 25, S.273f. Auch H. v. Lorscx, Die Kölner Kaufmannsgilde im 
12. Jh. Ebenda Erghft. 12, 1904. ; ; ; 
3) Consules sind zuerst erwühntin Soest 1178 (SzrazgrZ, UB. 1 Nr. 75, S. 105). Vgl. auch Kzvr- 
GEN aaO. S.9219. Statt consules im Medebacher Stadtrecht ist nach ItaEN (HZ. V7, S. 105) cives 
zu lesen. Stadtherren von Soest waren die Erzbischófe von Kóln, Erzkanzler von Italien. Es ist die 
ansprechende Vermutung aufgestellt worden, dafi Erzbischof Rainald v. Dassel die Bezeichnung con- 
sules von den italienischen Stádten auf Soest übertragen hat. Nàchst dieser Stadt traten consules 
zuerst in Lübeck, Hamburg, Hamm und Lippstadt auf, wohin sie mit dem Soester Recht gekommen 
sind. Vgl. v. BELow, Entstehung usw., S. 1011f.; RIETSCHEL, Markt und Stadt, S. 169; HEGEL, Ein- 
führung des Konsultitels in den deutschen Städten. Kieler Monatsschrift 1854. ah 
4) In manchen ehemaligen Römerstädten, wie Köln, in denen eine solche Abhängigkeit nicht 
zu überwinden war, ist der Schultheiß der Gesamtgemeinde von vornherein Gemeindebeamter. Auf 
einen Zusammenhang mit Friedensordnungen der Städte weist hin: I. WACKERNAGEL, Zur Ent- 
stehung der stadtischen Ratsgerichtsbarkeit im MA. 1920. d. 
5) Die Art des Überganges vom abhängigen SchultheiB zum eigenen Bürgermeister kann 
auch in anderer Weise vollzogen werden. v. BELow, Stadtgemeinde, S. 110f. ; 
6) Sie nimmt die Felder, Wiesen = 16 in städtischen Anbau und daher heißen solche Stadt- 
teile oft Laischaften, wie in Münster und Osnabrück. i 
7) Vgl. die Arbeiten von LAPPE, Die Bauerschaften der Stadt Geseke. 1908. Derselbe, Die 
Sondergemeinden der Stadt Lünen. Programm 1909. 
    
   
    
   
   
    
   
    
   
     
   
   
   
   
  
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
     
  
   
  
  
  
  
  
   
   
   
   
   
     
     
   
   
  
   
    
    
  
  
   
	        
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