Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
    
      
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Städtewesen 
auch weiter ging und für städtische Bedürfnisse Abgaben erhob. Der Rat hatte das 
Recht, neue Bürger aufzunehmen; er ließ sich dabei einen Bürgereid schwören und 
eine Abgabe zahlen. Durch einen sehr weitgehenden Gebrauch von dieser Befugnis, 
indem er Ausbürger oder Pfahlbürger aufnahm, d. h. solche, die gar nicht in der Stadt 
wohnten, kam er oft in Konflikt mit den Fürsten und mit der Reichsgesetzgebung, die 
wiederholt das Pfahlbürgertum verbot. 
Die Stadt hat ihr eigenes Kriegswesen. Die Patrizier dienten zu Pferd, die Zünfte 
stellten bestimmte Truppenkörper unter der Führung des eigenen Zunftmeisters, oft 
mit festbestimmten Aufgaben bezüglich des Wachtdienstes und der Verteidigung. Vom 
Reichskriegsdienst und dem Heerdienst im Heere des Stadtherrn haben die Städte 
sich meist freigemacht, mit Ausnahme der Landfolge bei Überfall u. dgl. 
Das Gerichtswesen hing vom Rate ab. Er bildete entweder selbst das Schöffen- 
kolleg, oder er ernannte die Schöffen, er setzte den Richter ein. Den Blutbann haben 
nicht alle Städte erlangt; diejenigen, die ihn erhielten, haben ihn durch eine Ausein- 
andersetzung mit dem Stadtherrn erworben. 
In älteren Städten, in denen allmählich die einzelnen Vorrechte gewonnen wur- 
den, sind sie durch Einzelprivilegien, Handfesten, erteilt!) und später zusammengefaßt 
worden. In später neu errichteten Städten wurde sogleich bei der Gründung ein fer- 
tiges, ausführliches Recht gegeben, das von einer anderen Stadt entlehnt wurde. An 
letztere, die Mutterstadt, wandte sich dann auch die Tochterstadt bei Lücken in ihrem 
Recht und erbat ein Weistum. Eine Mutterstadt konnte zum Oberhof werden, indem 
gerichtliche Entscheidungen von seiten der Tochterstädte eingeholt wurden. Durch 
derartige verwandtschaftliche Abhängigkeit des Rechtes entstanden ganze Stadt- 
rechtsfamilien. Berühmte Mutterrechte waren das Magdeburger Recht, das von Soest 
und das davon abgeleitete Lübecker Recht, das von Dortmund, von Kalkar (Kleve), 
Aachen, Freiburg i. B., Wien u. a. 
Die Städte auf Königsgut haben oft durch Pfandleihe des Königs an einen Lan- 
desherrn ihre Reichsunmittelbarkeit eingebüßt. Später war dies den Königen nicht 
mehr gestattet. Es verliert sich die Auffassung, daß sie königliche Städte sind, über die 
der König frei verfügen konnte, und es tritt an die Stelle der Begriff der Reichsstadt mit 
unantastbaren Privilegien. Die Reichsstädte erwerben durch Bewilligungen der Kai- 
ser eine nahezu landesfürstliche Selbständigkeit. Ihnen am nächsten kommen die- 
jenigen Bischofsstädte, die sich vom Bischofe frei gemacht hatten und auch nicht unter 
die Landeshoheit des Bischofs geraten waren; sie hießen Freistädte. Später werden sie 
den Reichsstädten beigezählt. Die übrigen Städte waren entweder Landesstädte, die 
der Landeshoheit eines Herrn unterstanden, seinem landesherrlichen Gericht unter- 
stellt waren und im Territorialstaat meist Landstandschaft erwarben, oder es waren 
Patrimonialstädte und grundherrliche Städte. Die Landstädte und Patrimonialstädte 
nennt man auch Mediatstädte, weil sie nicht unmittelbar mit dem König in Beziehung 
standen. 2 
Lange haben die deutschen Städte staatliche Rechte ganz entbehrt. Natur- 
gemäß ging, nachdem sie erstarkt waren, ihr Streben darauf hinaus, auch daran teil- 
zunehmen. Wie die Landesstädte die Landstandschaft, so erstrebten die Reichsstädte 
die Reichsstandschaft, die sie aber erst in der folgenden Periode erlangen, Ihre poli- 
tische Stellung hoben sie durch Städtebündnisse; neben dem kurzlebigen rheinischen 
Stádtebund 1954—1256 kommt besonders der schwübische Stádtebund in Betracht, 
———— —— 
: T a = ans : d ir Allens- 
1 ältesten erhaltenen Marktrechtsurkunden sind das Reichenauer Mar ktrecht für Al 
bach von 1075 und das Privileg des Abtes Ulrich für Radolfzell 1100. Vgl. A. SCHULTE aa0. und 
ALBERT, Geschichte der Stadt Radolfzell, 1896, S. 35f.
	        
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