182 Aloys Meister: Deutsche Verfassungsgeschichte des Mittelalters usw.
der aber schließlich für sie ungünstig endete. Größeren Rückhalt hatten lange Zeit
die in der Hanse vereinigten Städte an ihrem Bunde. Im Rahmen der Reichsverfas-
sung waren solche Städtebünde, wie die Ritterbünde, nur ein geduldetes Notprodukt
der Selbsthilfe, das wieder verschwinden mußte, als ein verfassungsmäßiger Ersatz
in der Bildung der Reichskreise gefunden wurde.)
9. Geriehtsverfassung.
Die fränkische Gerichtsverfassung ist seit dem 13. Jh. in voller Auflósung be-
griffen. Das hängt zusammen mit dem Zerfall der Reichsverfassung und dem Über-
gang zu einem losen Verbande territorialer Landesherrschaften. Davon mußte vor al-
lem die Grafschaftsverfassung betroffen werden. Als das Reich in seiner Blüte stand,
war es mit einem mehr oder minder gleichmäßigen Netz von Grafengerichten über-
spannt. Jetzt werden hier mehrere Grafschaften in einer Hand vereint zur Bildung
eines größeren Fürstentums, dort wird eine Grafschaft auseinandergerissen und durch
immer neue Immunitäten zerstückelt. Grafen werden auf dem Wege des erblichen
Lehnsrechtes zu selbständigen Herren. Die Bannleihe wird zur Formalität und schwin-
det dann ganz dahin, der neue Landesherr aber schafft sich eine eigene landesherrliche
Geriehtsverfassung.
l. Das Reichshofgericht.
O.FRANKLIN, Das Reichshofgericht im MA. 2 Bde. 1867/69. TOMASCHEK, Die höchste Gerichts-
barkeit des deutschen Königs und Reichs im 15. Jh. SB. Wiener Ak. 49. 1865. L. BAUMANN, Zur
Geschichte des Hofgerichtes. ZGORh. 43, S.69f., 392. Voaxr, Beiträge zur Geschichte des deut-
schen Reichshofgerichtes. ZSavRg. 2, S. 1511. SCHRÔDER, Rg.S, $ 49.
Im kôniglichen Hofgerichte wurde insofern eine Anderung vorgenommen, als der
Kônig einen ständigen Vertreter am Hofe erhielt, den Reichshofrichter. Er ist zuerst
im Mainzer Landfrieden Friedrichs II. von 1235 eingesetzt worden. Der Reichshof-
richter, iustitiarius curiae regiae, war ein absetzbarer Beamter, der für bestimmte Zeit
ernannt wurde, und dessen Stellung nicht unter das Lehnswesen fiel. Er wurde besol-
det aus den Strafgeldern, besonders dem sogenannten Achtschatz, wenn er bei der
Achterklàrung beteiligt war, und sonstigen Gerichtsgefüllen. Der Hofrichter hatte tag-
taglich Gerichtssitzungen abzuhalten, in denen alles, was an den koniglichen Hot gebracht
wurde, vorkommen konnte, mit Ausnahme der Dinge, die sich der Konig vorbehielt.
Vor jeder Sitzung mußte dem König Bericht erstattet werden, so daß er in der Lage
war, jedesmal den Vorsitz selbst zu übernehmen. Ganz vorbehalten blieb dem König
die Verhängung der Reichsacht und die hohe Gerichtsbarkeit über Fürsten. Bei Ab-
wesenheit des Königs konnte der bestellte Reichsverweser, bei Thronvakanz der Reichs-
vikar ein ähnliches Hofgerieht halten.
Das Hofgericht hatte keinen ständigen Sitz;
sel des königlichen Hoflagers. Ebenso wechselte
König die Urteilsfinder aus den gerade bei Hofe a
war nur der Grundsatz zu beachten, daß niemand
ren Standes zu Gericht sitzen durfte. Mit d
dieses Gerichtes in der Person des
es wechselte den Ort mit dem Wech-
die Zusammensetzung, indem der
nwesenden Personen auswühlte. Eg
niederen Standes über jemand hóhe-
er Einsetzung eines ständigen Vorsitzenden
1) v. BELow, Deutscher Staat des MA,, S. 138.