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Gerichtsverfassung 183
2. Das kónigliche Kammergericht.
, _ O.Fnaxxum, Das kónigliche Kammergericht vor dem Jahre 1495. 1871. J. LECHNER, Reichs-
hoigericht und kgl. Kammergericht im 15. Jh. MIÓG. Ergbd.7. G. SEELIGER, Das deutsche Hof-
meisteramt im späteren MA. 1885.
Gegen Mitte des 15. Jhs. wurde das Reichshofgericht immer unbeliebter und
ging 1450 ganz ein. Seitdem erledigte der Kónig die wenigen Streitsachen, die man noch
an den Kónigshof brachte, selbst mit Hilfe des Hofmeisters und einiger Hofräte, wie
er das auch seit 1415 schon neben dem Reichshofgerichte getan hatte. Die Hofräte
waren meist Rechtsgelehrte und so wurde dem rómischen Recht in den Entscheidun-
gen ein großer Einfluß eingeräumt. Wenn der König nicht selbst den Vorsitz führte,
so betraute er damit den Hofmeister. Dieses Gericht, das aufs engste mit der Person
des Königs verknüpft war und nach 1450 ganz an die Stelle des Reichshofgerichtes trat
und auch dieselbe Zuständigkeit hatte wie jenes, nannte man Kammergericht. Für
seine Schriftsachen blieb der Gerichtsnotar oder Gerichtsschreiber bestehen.
3, Die Austräge.
Eine Art Selbsthilfe und Emanzipation vom Reichsgerichtshof stellen dar die
sogenannten Austrügalgerichte. Yhr Vorbild lieferte der Kurverein von Rense, 1338, der
für die Kurfürsten bestimmte, daB Streit untereinander in einem kurfürstlichen Aus-
trag erledigt werden solle. Das wesentliche Charakteristikum solcher Austrüge war,
daB gleiche Standesgenossen sich verpflichteten, ihre Streitsachen einem aus ihrer
Mitte gebildeten Schiedsgerichte zu unterbreiten und sich dem Schiedsspruch zu unter-
werfen. Wenn aber auch diese Austräge anfangs nur zuständig waren in Händeln der
Standesgenossen untereinander, so wurde ihnen doch zuweilen durch königliches Pri-
vileg das Recht erteilt, daß Klagen dritter gegen einen solchen Standesgenossen erst
vor dem Austraggericht anhängig gemacht werden mußten, ehe das ordentliche Ge-
richt angerufen wurde. So sind die Austräge der Fürsten und die der Reichsstädte im
15. Jh. geradezu regelmäßige Instanzengerichte geworden für alles, was gegen Fürsten
und Reichsstädte vorgebracht wurde.
4. Die Landfrieden und Landfriedensgerichte.
L. WEILAND, Der sächsische Landfrieden aus der Zeit Friedrichs II. und die sog. Treuga
Henrici regis. ZSavRg. 8, 1888. WYNECKEN, Die Landfrieden in Deutschland von Rudolf I.
bis Heinrich VII. 1886. J. Scuwarm, Landfrieden in Deutschland unter Ludwig d. B. 1889. E.
FiscHER, Die Landfriedensverfassung unter Karl IV. Göttingen. Diss. 1883. H. VIELAU, Beiträge
zur Geschichte der Landfrieden Karls IV. Die fränkischen und mittelrheinischen Landfrieden. 1877.
Halle. Diss. H. A. ERHARD, Mitteilungen zur Geschichte der Landfrieden in Teutschland vornehm-
lich des westfilischen Landfriedens im 14. Jh. mit bes. Rücksicht auf Thüringen. 1829.
Die große Unsicherheit, die allenthalben im Gefolge des Ritterwesens auftrat,
das überhandnehmende Fehdewesen und dann das Raubrittertum hatten zur Folge,
daß einerseits das Reich zu einer intensiveren Landfriedensgesetzgebung schritt
und andererseits auch gemeinsame Landfriedensbündnisse zusammentraten, die
für bestimmte Gebiete die Aufrechterhaltung des Friedens in die Hand nahmen.
Heinrich (VIL), der Sohn Friedriehs IL, hatte mehrmals Landfriedenserlasse ge-
geben, so in Würzburg 1224 die sogenannte treuga Henriei und zehn Jahre spáter das
Frankfurter Friedensedikt 1934. Das wichtigste Landfriedensgesetz ist das Friedriehs I.
vom 185. August 1935, die constitutio Moguntina, die zwar in erster Linie über das
Fehdewesen und die Friedbrecher handelt, aber auch noch eine ganze Reihe anderer
Fragen wie die oben besprochene Organisation des Hofgerichtes, das Zoll-, Münzwesen,
Geleitrecht, die Kirchenvogteien einbezieht. Bemerkenswert ist außerdem, daß diese
constitutio Moguntina offiziell in deutscher Sprache veröffentlicht wurde, das erste Mal,
daß die deutsche Sprache zu einem wichtigeren allgemeinen amtlichen Erlaß verwandt
wurde. Auch inhaltlich hat der Mainzer Landfrieden von 1235 große Bedeutung, in-