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Die Ver-
leutschen
20.
Fürstentum und Kónigtum 17
zipat, Komitat, Nobilitát im 13. cap. der Germania des Tacitus. DZ. f. Gw. NF. 2. W .Voss, Repu-
blik und Kénigtum im alten Germanien. 1885. F. Damn, Konige der Germanen. 9 Bde. 1861-1902.
H. v. SvBzr, Entstehung des deutschen Konigtums. 1844. 2. Aufl. 1881. W. HOFMEISTER, Das
Kônigtum im altgerm. Staatsleben. 1886. Warrm. ScuückiNa, Der Regierungsantritt Buch I:
Die Urzeit und die Zeit der ost- und westgermanischen Stammesreiche. 1899. v. PrLUGK-HARTTUNG,
Die Thronfolge in den german. Stammesstaaten. ZSavRg. GA. 11. E. MaAvzn, Zu den germanischen
Kónigswahlen. Ebd. 23. H. ScHurzE, Thronfolge und Familienrecht der ältesten germanischen
Konigsgeschlechter. Ebd. 7. Fr. BonEN, Die islindischen Háuptlinge. Ebd. 24; derselbe, Die
islindische Regierungsgewalt in der freistaatlichen Zeit, in GierkEs, Untersuchungen 78 (1905).
Grac. BLANDINI, La monarchia germanica prima delle invasioni. 1888. Warrz, Vig. 13, S. 236—337.
ScHRÔDER, Rg. °, S. 29f., 32f. BRUNNER, Rg. I°. § 17, S. 164f. HEUSLER, Vfg. S. 22f.
Zwischen Fürstentum und Kónigtum bestand bei den Germanen kein grund-
sützlieher Unterschied, deshalb ist auch eine Scheidung der germanischen civitates
in Monarehien und Republiken unriehtig. Im Wesen unterscheidet sich der Frei-
staat wenig vom Kónigreiehe. Die Gewalt des Kónigs hat deshalb auch in der Haupt-
sache denselben Inhalt wie die Gewalt der principes?), sie unterscheidet sich jedoch
von ihr durch den gróBeren ,, Umfang".
Die älteste Bezeichnung des germanischen Königs ist thiudans, das uns in
Ulfilas Bibelübersetzung begegnet und fiir faeileds gebraucht wird. Es ist der Herr
der Herrscher, der im Altsächsischen thiodan heißt und dessen Stamm bei den Bayern
und Franken auch in Eigennamen mit der Wurzel Theud . .*) vorkommt. Das heutige
deutsche Wort König stammt von ahd. kuning, soviel wie Mitglied des herrschenden
Geschlechtes, Sohn des Herrschers.
Der Kónig stand an der Spitze eines ganzen Volkes, die principes standen an
der Spitze nur je eines Volksteils, der Insassen eines Bezirkes, eines Gaues. Gemein-
sam ist beiden Gewalten, daB ihre Tráger aus dem vornehmsten Geschlechte, der
stirps regia, entnommen sind. Das Volk wühlte den Konig aus dem kóniglichen Ge-
schlecht^), und auch die principes stammen aus dem Geschlecht des Führers auf der
Wanderschaft. Der gewählte König, besonders bei einer freien Wahl, wurde auf
einem Schilde hochgehoben®) und der Menge gezeigt, die durch Waffenschlag und
Zuruf ihre Zustimmung zu erkennen gab.®) Da, wo sich ein Königtum entwickelte, ist
eine größere Neigung zur Erblichkeit entstanden; die Wahl ist eine Erbwahl, das heißt:
man wählte nur aus einem Geschlecht. Das gesamte Königsgeschlecht hatte also
ein Erbrecht auf das Königtum, nicht ein einzelner Erbe. Das Volk traf die Auswahl;
diese konnte bei Untauglichkeit des Zunächstberechtigten eine wirkliche Wahl sein,
sie konnte aber bei schon erprobten und tüchtigen Kandidaten zur bloßen formalen
Anerkennung herabsinken; hatte das Königsgeschlecht keinen tauglichen Kandidaten,
1) MÜLLENHOFF, Deutsche Altertumskunde IV, S. 192. BRUNNER, Rg. 1°, S. 168.
21 Die Einzahl princeps bedeutet bei den Quellenschriftstcllern Kónig, Kaiser, die Mehrzahl
principes wird von den Führern, den GroBen, den ,,Fiirsten* gebraucht.
3) Vgl. FÓRSTEMANN, Altdeutsches Namenbuch I?, Personennamen. 1900. S. 1409f. z. B.:
"Theodo, 'Theudobert, Theudelinda, Theudemar, Theudoricus, Teodoar u. a.
1) Tacitus, Germania c. 7. Vgl. auch Warrz, Vfg. I?, S. 320f. Der Konig kann einen Sohn
oder Enkel zum Nachfolger empfehlen, z. B. Jordanes c. 56: vocatis Gothis Theodericum filium regni
sui designat heredem; aber das Volk ist nicht daran gebunden. Die Erbwahl hat sogar auch Un-
mündige zu Kónigen berufen. Über Erbrecht und Wahl im Beowulflied s. SCHERER, Z. f. d. ôsterr.
Gymn. 1869. S. 95f.
5) Das Erheben auf den Schild ist uns zunächst bei der Wahl eines dux verbüryt (Tac. Hist.
IV e. 15). Bei der Kónigswahl sind uns nur Fálle einer freien Wahl mit. Schilderhebung berichtet,
wo ein Herrscher erwählt wurde, der nicht schon durch Erbrecht seines Geschlechtes einen Anspruch
hatte. Bei der Wahl des Witiges spricht jedoch Cassiodor X, 831 von einer Sitte der Vorfahren:
Gothos inter procinctuales gladios more maiorum seuto supposito regalem uobis contulisse digni-
tatem. Die Erhebung von principes auf den Schild ist fraglich; s. WArrz, Vfg. I?, S. 269, Anm. 2.
Schilderhebung von Frankenkónigen: Chlodweg (GREGOR v. Tovuzs, Hist. II, 40), Sigibert (IV, 51,
52), Gundovald (VII, 10).
6) Die Schilderhebung ist also nicht bloß ein Wahlvorschlag, wie W. SCHÜCKING, aaQO.,
S. 8ff. sie auffaft.