Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

   
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Fürstentum und Kónigtum 17 
zipat, Komitat, Nobilitát im 13. cap. der Germania des Tacitus. DZ. f. Gw. NF. 2. W .Voss, Repu- 
blik und Kénigtum im alten Germanien. 1885. F. Damn, Konige der Germanen. 9 Bde. 1861-1902. 
H. v. SvBzr, Entstehung des deutschen Konigtums. 1844. 2. Aufl. 1881. W. HOFMEISTER, Das 
Kônigtum im altgerm. Staatsleben. 1886. Warrm. ScuückiNa, Der Regierungsantritt Buch I: 
Die Urzeit und die Zeit der ost- und westgermanischen Stammesreiche. 1899. v. PrLUGK-HARTTUNG, 
Die Thronfolge in den german. Stammesstaaten. ZSavRg. GA. 11. E. MaAvzn, Zu den germanischen 
Kónigswahlen. Ebd. 23. H. ScHurzE, Thronfolge und Familienrecht der ältesten germanischen 
Konigsgeschlechter. Ebd. 7. Fr. BonEN, Die islindischen Háuptlinge. Ebd. 24; derselbe, Die 
islindische Regierungsgewalt in der freistaatlichen Zeit, in GierkEs, Untersuchungen 78 (1905). 
Grac. BLANDINI, La monarchia germanica prima delle invasioni. 1888. Warrz, Vig. 13, S. 236—337. 
ScHRÔDER, Rg. °, S. 29f., 32f. BRUNNER, Rg. I°. § 17, S. 164f. HEUSLER, Vfg. S. 22f. 
Zwischen Fürstentum und Kónigtum bestand bei den Germanen kein grund- 
sützlieher Unterschied, deshalb ist auch eine Scheidung der germanischen civitates 
in Monarehien und Republiken unriehtig. Im Wesen unterscheidet sich der Frei- 
staat wenig vom Kónigreiehe. Die Gewalt des Kónigs hat deshalb auch in der Haupt- 
sache denselben Inhalt wie die Gewalt der principes?), sie unterscheidet sich jedoch 
von ihr durch den gróBeren ,, Umfang". 
Die älteste Bezeichnung des germanischen Königs ist thiudans, das uns in 
Ulfilas Bibelübersetzung begegnet und fiir faeileds gebraucht wird. Es ist der Herr 
der Herrscher, der im Altsächsischen thiodan heißt und dessen Stamm bei den Bayern 
und Franken auch in Eigennamen mit der Wurzel Theud . .*) vorkommt. Das heutige 
deutsche Wort König stammt von ahd. kuning, soviel wie Mitglied des herrschenden 
Geschlechtes, Sohn des Herrschers. 
Der Kónig stand an der Spitze eines ganzen Volkes, die principes standen an 
der Spitze nur je eines Volksteils, der Insassen eines Bezirkes, eines Gaues. Gemein- 
sam ist beiden Gewalten, daB ihre Tráger aus dem vornehmsten Geschlechte, der 
stirps regia, entnommen sind. Das Volk wühlte den Konig aus dem kóniglichen Ge- 
schlecht^), und auch die principes stammen aus dem Geschlecht des Führers auf der 
Wanderschaft. Der gewählte König, besonders bei einer freien Wahl, wurde auf 
einem Schilde hochgehoben®) und der Menge gezeigt, die durch Waffenschlag und 
Zuruf ihre Zustimmung zu erkennen gab.®) Da, wo sich ein Königtum entwickelte, ist 
eine größere Neigung zur Erblichkeit entstanden; die Wahl ist eine Erbwahl, das heißt: 
man wählte nur aus einem Geschlecht. Das gesamte Königsgeschlecht hatte also 
ein Erbrecht auf das Königtum, nicht ein einzelner Erbe. Das Volk traf die Auswahl; 
diese konnte bei Untauglichkeit des Zunächstberechtigten eine wirkliche Wahl sein, 
sie konnte aber bei schon erprobten und tüchtigen Kandidaten zur bloßen formalen 
Anerkennung herabsinken; hatte das Königsgeschlecht keinen tauglichen Kandidaten, 
1) MÜLLENHOFF, Deutsche Altertumskunde IV, S. 192. BRUNNER, Rg. 1°, S. 168. 
21 Die Einzahl princeps bedeutet bei den Quellenschriftstcllern Kónig, Kaiser, die Mehrzahl 
principes wird von den Führern, den GroBen, den ,,Fiirsten* gebraucht. 
3) Vgl. FÓRSTEMANN, Altdeutsches Namenbuch I?, Personennamen. 1900. S. 1409f. z. B.: 
"Theodo, 'Theudobert, Theudelinda, Theudemar, Theudoricus, Teodoar u. a. 
1) Tacitus, Germania c. 7. Vgl. auch Warrz, Vfg. I?, S. 320f. Der Konig kann einen Sohn 
oder Enkel zum Nachfolger empfehlen, z. B. Jordanes c. 56: vocatis Gothis Theodericum filium regni 
sui designat heredem; aber das Volk ist nicht daran gebunden. Die Erbwahl hat sogar auch Un- 
mündige zu Kónigen berufen. Über Erbrecht und Wahl im Beowulflied s. SCHERER, Z. f. d. ôsterr. 
Gymn. 1869. S. 95f. 
5) Das Erheben auf den Schild ist uns zunächst bei der Wahl eines dux verbüryt (Tac. Hist. 
IV e. 15). Bei der Kónigswahl sind uns nur Fálle einer freien Wahl mit. Schilderhebung berichtet, 
wo ein Herrscher erwählt wurde, der nicht schon durch Erbrecht seines Geschlechtes einen Anspruch 
hatte. Bei der Wahl des Witiges spricht jedoch Cassiodor X, 831 von einer Sitte der Vorfahren: 
Gothos inter procinctuales gladios more maiorum seuto supposito regalem uobis contulisse digni- 
tatem. Die Erhebung von principes auf den Schild ist fraglich; s. WArrz, Vfg. I?, S. 269, Anm. 2. 
Schilderhebung von Frankenkónigen: Chlodweg (GREGOR v. Tovuzs, Hist. II, 40), Sigibert (IV, 51, 
52), Gundovald (VII, 10). 
6) Die Schilderhebung ist also nicht bloß ein Wahlvorschlag, wie W. SCHÜCKING, aaQO., 
S. 8ff. sie auffaft. 
    
    
  
  
   
    
  
  
  
    
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
   
   
   
  
   
   
  
  
   
  
  
   
   
  
   
  
  
   
  
  
   
  
   
  
  
	        
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