Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

   
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Die Volksversammlung 19 
Friesen. Die reguli, Kleinkónige der einzelnen Vólkerschaften, die aus den principes 
sich entwickelt haben, werden von dem Stammeskónigtum, das eine größere Einheit 
erstrebt, beseitigt; so bei den Salfranken. Oder die reguli werden mediatisierte Unter- 
könige und Fürsten unter dem Stammeskönig; so bei den Langobarden die duces, be : 
den Angelsachsen die reguli und ealdorman. 
Fôrdernd auf die Ausbildung des Kónigtums wirkte auch die rómische Nach- 
barschaft. Die Römer nannten schon einen Häuptling größerer Massen einen König, 
als ihm eine solche Stellung und Macht noch gar nicht zukam. Sie wollten es lieber 
mit einem König zu tun haben als mit einer Vielheit von principes. Träger starker 
Eroberungs- und Einigungstendenzen, wie Chlodwig, lernten ihrerseits aber gern vom 
rómischen Vorbild, lieBen sich Kónig nennen und suchten Könige zu sein. 
c) Die Volksversammlung. 
ZIMMERMANN, Die Volksversammlung der alten Deutschen, in BRANDES, Ber. über d. germ. 
Ges. IT. 1863. S.29f. Soum, Reichs- und Gerichtsverfassung I. S.3f. MürrENnorr, Deutsche 
Altertumskunde IV. S. 233. FRENspOonrr, Recht und Rede, in hist. Aufs. für G. Waitz. 1880. 
S. 4431. Warrz, Vfg. I?, S. 338—370. ScunópER, Rg. ©, S. 26f. HxusrER, Vfg., S. 9f. BRUNNER, 
Re. 15, $ 18,8. 1751. 
Die Verfassung sowohl der Staaten mit Kónigtum als der Freistaaten gipfelte 
in der Volksversammlung. Hier kam der politische Wille des Volkes zum Ausdruck, 
hier war auch der Sitz der obersten Verwaltung. 
Concilium hat Tacitus diese Versammlung genannt; es war ein concilium civitatis, 
eine Versammlung des ganzen Volkes, das gemeinsam gewandert. war und gemeinsam 
sich niedergelassen hatte. Man kann die V ersàmmlung Landesgemeinde nennen, weil 
die heute noch in den demokratischen Kantonen der Schweiz sich findende Landesge- 
meinde auffallende Ahnlichkeit mit der uns von Tacitus geschilderten germanischen 
Volksversammlung hat.!) Die germanische Bezeichnung dafür war thine, ahd. dine, 
bei den Franken auch mallus, bei den Angelsachsen gemot. bei den Sachsen und 
Friesen warf. 
Befähigt zur Volksversammlung zu erscheinen waren die wehrhaften Männer ; 
das Erscheinen war ihr Recht und ihre Pflicht. Man kam in vollen Waffen, denn die 
Volksversammlung war gleichzeitig Heeresversammlung. Hier wurde über Krieg und 
Frieden entschieden, von hier aus zog man vielfach direkt in den Kampf. Deshalb 
war die Volksversammlung eine Heeresmusterung, und sie war gleichzeitig der Ort, an 
dem der Vater oder der Fürst die óffentliche Wehrhaftmachung des herangewachse- 
nen Jünglings vornahm, weil die Wehrhaftmachung gleichzeitig politische und mili- 
tárische Rechte gab. Der Jüngling erhielt dadurch Stimmrecht in der Versammlung, 
er wurde in die Reihe der vollberechtigten Freien aufgenommen. 
Die Volksversammlung ist der Ort, wo die Freilassungen zu óffentlichem Recht 
vor sich gingen.?) 
Die Volksversammlung diente auch als Opferversammlung. Hier brachte der 
König oder im Freistaate der Priester der civitas die Opfer für das Volk dar. Eine 
religiöse Handlung leitete die Versammlung ein; die Versammelten wurden unter den 
Frieden der Götter gestellt; die Verletzung des Friedens war daher eine Beleidigung des 
Gottes und wurde durch den Priester gestraft.?) 
Im Think wurden die óffentlichen Wahlen vollzogen, hier wurde der Kónig 
bestimmt, hier wurden in Freistaaten der dux und die prineipes gewühlt. Hier sind 
fremde Gesandte empfangen und Vertráge abgeschlossen worden. 
1) Darauf macht HEUSLER, Vig. S. 10 aufmerksam. Auch BRUNNER, Rg. I?, $ 18 verwendet 
den Ausdruck Landesgemeinde. 
2ys. 0. 8. 11. 
3) Silentium per sacerdotes, quibus tum coercendi ius est, imperatur. Tacitus, Germania c. 11. 
  
   
   
   
   
   
     
     
   
   
   
    
    
   
   
    
   
   
  
   
   
   
   
   
   
    
   
   
   
  
  
   
   
  
   
  
    
   
  
   
  
  
  
   
   
  
  
  
	        
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