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Das Kriegswesen 23
213 unter Caracalla, als Reiterkämpfer gerühmt, und auch in der Schlacht bei Straßburg
erfochten sie durch ihre Reiterei den Sieg. Ebenso gab germanische Reiterei in der
Schlacht bei Adrianopel die Entscheidung. Die Vandalen waren nach Procops An-
gabe ungeübt im Fußkampf, sie waren ein ausschließliches Reitervolk. Auch die
Franken haben außer dem Fußvolk auch Reiterei. Aber später fehlte es den West-
germanen an Reitertruppen. Die zunehmende Beschäftigung mit dem Ackerbau und
das Verbleiben in festen Wohnsitzen mag die Pferdezucht und das Bedürfnis nach
einem Reittiere zurückgedrängt haben.
Die Gewalt über Leben und Tod hatte im Heere nach Caesars Darstellung der
Führer; nach Tacitus stand die Strafgewalt und auch das Recht der Tötung gleich-
sam auf Befehl des Gottes dem Priester zu. Dieser Widerspruch wird wohl dadurch
zu erklären sein, daß in den westgermanischen Freistaaten, die Tacitus kannte, im
Laufe der Zeit sich die Tendenz ausgebildet hatte, die Macht des dux zu beschránken.
Nicht er sollte deshalb als die Quelle des Rechtes im Heere angesehen werden, sondern
die Gottheit.
Die Aufstellung der Schlachtordnung geschah in Form eines Keiles?); und zwar
bildete, wenn mehrere Vólkerschaften gemeinschaftlich Krieg führten, jede Vólker-
schaft einen Keil. Jede civitas, also auch jeder Keil, hatte ein besonderes Feldzeichen,
das im Frieden im heiligen Haine der Gótter aufbewahrt wurde.
Die Kampfesweise war die Offensive; alle Kraft legte man auf den ersten StoB.
Teilaufgebote waren den Gemanen wohl anfangs fremd. Bei spüterer Volks-
vermehrung kónnte man aber wohl annehmen, da sie Teilaufgebote in der Weise ge-
kannt haben, daß einmal zu einem kleineren Zug nur einzelne Gaue aufgeboten wur-
den. Auch die Tatsache, daB der Bericht über das wechselnde Tausendmann-Aut-
gebot der Sueben entstehen konnte, lá0t darauf schließen, daß ein Teilaufgebot nicht
etwas vollkommen Unmógliches war.
b) Das Gefolgswesen.
H. BRUNNER, Zur Geschichte des Gefolgswesens, in seinen Forschungen zur Gesch. des deut-
schen und französischen Rechts, 1894. DELOCHE, La trustis et l'antrustion royal, 1873. DOUBLIER,
Formalakte beim Eintritte in die altnorwegische Gefolgschaft. MIÖG. 6. Ergbd. W. SCHERER,
Über Heynes Beowulf, in Z. f. d. ósterr. Gymn. 1869. Warrz, Vig. I, S. 371—401. ScunópER,
Rg. % S. 36f. BRUNNER, Rg. I2, S. 186f. HEUSLER, Vig, 8.7%
Eine besonders eharakteristische Einriehtung schuf der kriegerische Geist der
Germanen im Gefolgswesen. Man versteht darunter ein persónliches, auf Gegenseitig-
keit beruhendes Treuverhàültnis zwischen einem Gefolgsherrn und seinen Gefolgsleuten.
Es ist ein privatrechtliehes Verháltnis, das aus dem Rahmen der allgemeinen Voll-
bürgersehaft besondere Gruppen in privater Bindung heraushebt.
. Tacitus nennt es comitatus, und neben comites kamen auch die Bezeichnungen
clientes und satellites vor; germanische Benennungen dafür sind ahd. gasinthi, bei
den Langobarden, Franken, Angelsachsen auch gasindi, fränkisch trust, lat. trustis.
Auch heiBen die Gefolgsleute degen, ahd. degan, die königlichen Gefolgsgenossen
Antrustionen.
Die Verpflichtung des Gefolgsherrn bestand darin, daB er den Gefolgsleuten
Schutz gewährte und ihnen Ausrüstung und Verpflegung darbot?); auch sollte er
ihnen Gelegenheit geben zu kriegerischer Betätigung. Er tat dies, indem er mit sei-
nem Gefolge, wenn der Friede in der eigenen Völkerschaft allzulange dauerte, einer
kriegführenden Nachbarvölkerschaft zu Hilfe kam. Bot sich auch dazu keine Ge-
legenheit, so waren Jagdzüge ein teilweiser Ersatz. Der Schutz, den er dem Gefolgs-
1) Eberkopf, cuneus von den Römern, svinfylking von den Nordgermanen genannt.
2) Auch die Frau des Gefolgsherrn teilt diese Pflicht, indem sie die Instandhaltung der Ge-
wänder überwacht. BRUNNER, I?, S. 187.