ibut-
nach
r bei
ottet
nehr
der
elte.
kelt.
hat
mte.
jein-
lali-
>; es
riegs-
Ungs-
unter
rtrag
1 Ab-
muf-
Feld-
d er-
ence.
eren
1gen
und
| ge-
‚uch
u II
469
ten
frei,
ter-
eine
ls I.
ats-
kis-
des
Re-
‚Big
Das
an
rte
ing
Die Ostvólker
den Ausschlag gab. Man unterschied nicht so sehr zwischen frei und unfrei, sondern
zwischen reich und arm. Wer es zu Reichtum brachte, wurde zu den Großen des Reichs
gerechnet, ihm standen alle Hof- und Staatsämter und die hohen Kirchenämter offen.
Da hier auch die Nachkommen der römischen Senatorengeschlechter Zutritt erhielten
und auch der gotische Volksadel vertreten war, 80 entstand aus diesen drei Elementen
eine neue Aristokratie. Diese neue Aristokratie bildete eine Macht; denn die meisten
Mitglieder waren große Grundherren. Die Großgrundherrschaft war aber im west-
gotischen Reiche sehr ausgebildet; der senior loci, Grundherr, hatte eine tatsächliche
Herrschaft über die Bewohner seiner Grundherrschafi, er befehligte sie auch im Kriege,
Hier liegen die Anfänge für das im Mittelalter in Spanien so verbreitete Seniorat des
Feudalstaates.
Die Bedeutung der Grundherren hängt zusammen mit Veränderungen, die im
Laufe der Zeit in der allgemeinen Wehrpflicht notwendig geworden waren. Schon im
5. Jh. ist die Wehrpflicht, die ursprünglich nur auf die freien Goten beschränkt war,
auch auf die Römer ausgedehnt worden. Die wachsenden Anforderungen an eine hó-
here Truppenzahl bei gleichzeitigem Rückgang der freien Bevólkerung infolge von Ver-
armung und Abhängigkeit führten dann im 7. Jh. unter Kónig Wamba (672—680)
abermals zu einer Militàrreform, und zwar zu einer Ausdehnung der allgemeinen Wehr-
pflicht auf alle waffenfáhigen Mánner. Dadurch waren die von einer Grundherrschaft
abhángigen Leute und Unfreien in die Heerespflicht einbezogen worden; die Klienten
folgten fortan ihrem Senior in den Krieg, die Unfreien ihrem Herrn.
Das Kónigtum der Westgoten war ein Wahlkóni gtum, deshalb hat sich keine
Erbdynastie entwickeln können. Häufig ist auch die Beseitigung eines mißliebigen
Königs durch Königsmord erfolgt. Die Versuche einiger Könige, durch Ernennung ihrer
Söhne zu Mitregenten ihrer Dynastie eine größere Beständigkeit zu geben, haben zu
erbitterten Aufständen geführt. Wählbar waren nur Goten; Wähler waren ursprüng-
lich alle freien Goten, später tatsächlich nur die Reichsgroßen, und da zu ihnen auch
die Bischöfe gehörten, so haben auch sie an der Wahl teilgenommen; und man wird
dann später auch diejenigen nicht ausgeschlossen haben, die nicht von gotischer Abstam-
mung waren. Zur Wahl wird der consensus omnium populorum erwähnt, darin wer-
den später die Römer eingeschlossen sein. Die Wahlmonarchie hat zur Folge gehabt,
daß schon früh, 653, das Staatsgut vom königlichen Privatgut geschieden wurde.
Das Familiengut ging an die persönlichen Erben, während das Staatsgut an den
Thronnachfolger kam. Der ursprünglich mehr demokratische Charakter des west-
gotischen Staates änderte sich jedoch im Laufe der Zeit dadurch, daß unter dem Ein-
uß römischer Anschauungen die Stellung des Königs eine andere wurde.
Die Macht des Königtums im Westgotenreich hing ab von seinem Verhältnis zur
Aristokratie. Je nachdem es ihm gelang, über die ReichsgroBen Herr zu werden,
verzeichnet die westgotische Geschichte kraftvolle Despoten und Tyrannen neben
schwachen der Aristokratie ausgelieferten Herrschern. In der Gesetzgebung war der
Kónig von Anfang an auf die Zustimmung der Grofen angewiesen. Anfangs im Hof-
lager, später in Reichskonzilien kam diese Mitwirkung der ReichsgrofBen zustande;
wie im Merovingerreich waren diese Konzile nieht nur für weltliche Dinge, sondern
auch für kirchliche Angelegenheiten tätig. Der König berief das Konzil und bestätigte
seine Beschlüsse, wie ihm auch die Ernennung der Bischöfe zustand. Es ist der
Aristokratie und besonders den Bischöfen gelungen, durch diese Reichskonzile einen
weitgehenden Einfluß in allen wichtigen Regierungsfragen zu gewinnen.
Im übrigen hat die königliche Gewalt viele römischen Züge angenommen. Außer
der Kriegshoheit und der Gerichtshoheit steht dem König eine verhältnismäßig schon
weit entwickelte Polizeigewalt zu, die im Interesse des allgemeinen Wohles überall ein-
3*