Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

      
     
    
    
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
Das fränkische Königtum 
er- königlichen Institutionen überall einzuschieben suchte, „im übrigen stellte das Reich 
is- eine sehr lose Konfäderation der sehr verschieden organisierien Stämme dar.) 
et, Da aber setzt eine Periode der Thronstreitigkeiten und des Verfalles ein, in der eine mächtige 
at- Aristokratie eine neue zentrale Staatsgewalt herstellt, die unter Pippin königlichen Charakter erhält 
und unter Karl d. Gr. im Kaisertum gipfelt. Abermals werden die Reichsgrenzen gestärkt und er- 
'en weitert durch Karl Martells Siege über die Araber, durch die Erweiterung Septimaniens und die 
ni- Unterwerfung der West- und Mittelfriesen unter demselben Hausmeier und endlich durch Karls 
los Unterdrückung des Langobardenreiches, Unterwerfung der Sachsen und Bezwingung Bayerns, 
sowie durch seine Siege über die spanischen Araber und die óstlichen Avaren 
s 
on Für die Steigerung der öffentlichen Gewalt, mithin auch der königlichen Ge- 
Vó- walt, ist als wichtigster Faktor der Krieg maßgebend gewesen. In den kriege- 
\N- rischen Zeiten hat die Notwendigkeit politischer Selbstbehauptung die öffentliche 
len Gewalt gestärkt, die Befehlsgewalt des Herrschers gekráftigt. Durch kriegerische 
len Bewegung gelangten die Deutschen von Völkerschaften zu Stämmen, von Stämmen 
ht zur Reichsgründung — aber auch von privater Ordnung mehr zur öffentlichen, 
10- vom Volksstaat zum Konigsstaat. 
Die Arnulfinger, Pippiniden und Karl d. Gr. haben im Gegensatz zum mero- 
wingischen Reich schon eine grofe Zentralisierung der Regierung angestrebt. Aber 
289. trotz systematischen Vorgehens und ernster planmäBiger Arbeit hat selbst Karl d. Gr. 
uff. die vóllige Einheitliehkeit nieht erreicht. Der Staat dehnto seine Aufgaben jetzt aus 
a6. und er durehdrang mehr und mehr Gebiete des öffentlichen Lebens und zugleich i] 
1cg. wuchs die Gesetzgebung an. Die Verwaitungstechnik erweitert sich, wesentlich unter- 
che stützt wird die Staatsgewalt in diesem Aufschwung durch die Kirche. Während die 
chr Kirche aber auf der einen Seite zu den Staatsaufgaben herangezogen wurde, hat ander- 
mit seits auch der Staat kirchliche Aufgaben übernommen und mit der Unterwerfung 
KIS heidnischer Volker gleichzeitig ihre Christianisierung bewerkstelligt. 
uis Das war in noch höherem Maße der Fall, als Karl d. Gr. zum fränkischen König- 
ick- tum noch die Aufgaben eines abendländischen Kaisers übernahm und in dieser Würde 
ehe die Erneuerung des antiken Kaisergedankens verband mit einem neuen kirchlichen 
uch Inhalte: Beschüizer und Verbreiter des Christentums zu sein. 
ein- Aber über Ansätze einer intensiveren Verstaatlichung ist auch der große Karl 
532 nicht hinausgekommen. Es bleibt vielfach bei Wünschen und frommen Ermahnungen, 
'oB- es fehlte die zwingende Kraft. Und es gibt zu denken, daß nach ihm alles wieder zu- 
heit sammenbrach. Die ôffentliche Gewaltorganisation — römisch-imperial gedacht — muß 
sich in der Folgezeit abfinden mit der mehr auf genossenschaftlicher Verfassung ruhen- 
és den germanischen Staatsauffassung. 
Im Vergleich zu dem germanischen Volkskönigtum ist das Königtum im frän- 
Sit kischen Reieh ein wesentlich anderes geworden. Die Eroberungen, die vom Kónige 
af. personlich ausgingen, haben seine Machtbefugnisse auBerordentlich vermehrt, Ge- 
der rade die Wirkung der Eroberung führt hauptsächlich zu dieser Machtsteigerung. 
en Der König ist wieder Führer wie in der Wanderzeit, er ist oberster Richter und Staa- 
tengründer. Über das eroberte Land kann er ganz anders verfügen als über das 
mer heimatliche Volksland. Dennoch beruht das Kónigtum nicht etwa auf einem Ober- 
ver eigentum des Königs an Grund und Boden des Reichs, etwa als ob das Reich ein gro- 
che Des Landgut gewesen sei und die Reiehsregierung eine Art Bauernwirtschaft dar- 
er gestellt habe.”) Zunächst wirkte die Vorstellung, daß König und Volk einheitlich die 
regs 1) BonzTIUs, Beitriige zur Kapitularienkritik 94; HeusLer Vig. 351. PA 
aft 2) Ahnlich GIERKE, Genossenschaftsrecht 1, S. 128. Er fait das deutsche Kónigtum zu sehr i 
ote. als ein grundherrliches Kónigtum auf mit patrimonialem Charakter. Dagegen Souw aaO. S. IX. | 
  
rieg KEUTGEN 220. S. 32. In England dagegen ist der Kónig nach der Eroberung Grundherr des ganzen A 
Reichsbodens. Aber das ist dort eine Wirkung der Eroberung. | 
  
	        
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