Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

   
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Das fränkische Königtum 
er kann nicht immer eigenmächtig den Feldzug befehlen?); auch zur Beendigung eines 
Krieges gehörte die Einwilligung des Heeres. Der König mußte seine Krieger über- 
reden, einen Krieg fortzusetzen, und er konnte gegen seinen Willen von ihnen ver- 
anlaßt werden, ihn abzubrechen und in die Heimat zurückzukehren. 
Es ist auch schon deshalb unrichtig, die Stellung des fränkischen Königtums als 
Absolutismus aufzufassen?), weil der König nur nach Maßgabe des geltenden Rechtes 
Befehle erlassen konnte; er war also beschränkt durch das bestehende Volksrecht. 
Die Untertanen schuldeten ihm nur Gehorsam, soweit er sich im Rahmen des Rechtes 
hielt, einseitig konnte der König durch Gesetze das Volksrecht nicht ändern. Er konnte 
z. B. nicht die Franken dazu bewegen, nach römischem Muster ein Steuerwesen ein- 
zurichten. Ja, selbst den Widerstand, den ihm bald auch die Römer bei der Besteue- 
rung leisteten, konnte er nicht einmal beseitigen. 
Der großen Machtsteigerung des fränkischen Königtums im 6. Jh. entsprach im 
7. Jh. eine dauernde Schwächung der königlichen Gewalt. Diese Reaktion wurde her- 
beigeführt durch die Aristokratie und erhielt ihre rechtliche Grundlage in dem Edikt 
Chlotars II. von 614, das man die fränkische ,magna charta libertatum'* genannt 
hat. Der Kónig macht darin Konzessionen an die Aristokratie, besonders den Hausmeier. 
Im allgemeinen besteht das Wesen des fränkischen Kónigtums in folgenden 
Punkten: 
1. Der Kónig hat das Recht des Bannes. Diese Banngewalt äußert sich zunächst 
darin, daß er unter Strafe verbieten und gebieten kann. Diese Macht des Bannes übt 
er zu öffentlichen Zwecken, nicht zu privaten. 
2. Der König ist der Hort des Friedens. Der allgemeine Friede ist Königs- 
friede; wer ihn verletzt, verfällt der königlichen Strafe. Daneben erteilt der König 
noch einen besonderen Königsschutz, dessen Verletzung erhöhte Strafe nach sich zieht. 
Der Friedensschutz des Königs bedingt die oberste Polizeiaufsicht. 
3. Der König hat die Kriegshoheit. Die oberste Gewalt im Heere steht ihm zu, 
und er übt sie durch den Heerbann, der ihm das Recht gibt, die Heerpflichtigen unter 
Strafe zum Kriegszug aufzubieten und im Heere die Kriegsjustiz zu üben. 
4. Dem Konig wird ein Treueid geleistet. Die Untertanen sind ihm zur Treue 
eidlieh verpflichtet. Sie sind seine fideles oder homines, leudes. Sie geben dem Kónig 
herkómmliche Geschenke und sie sind zu gewissen óffentlichen Frondiensten verpflich- 
tet, zu Züllen und gewissen Abgaben. 
5. Der König ist Eigentümer des Krongutes. Er verfügt über sein Privatver- 
mögen und das Staatsvermögen. 
6. Er ist Repräsentant des Reiches nach außen, schließt Verträge ab, empfängt 
Gesandte, entscheidet, allerdings zeitweilig durch die Großen und das Volk beschränkt, 
über Krieg und Frieden. 
7. Der Kirche gegenüber hat er das Recht, die Synoden zu berufen und die 
Bischöfe einzusetzen. Bei Neugründungen von Bistümern bestimmt der König zur 
Karolingerzeit den Sitz und bezeichnet Umfang und Grenzen. 
Begründet wurde das fränkische Königtum ursprünglich durch Wahl®); noch 
Chlodwig ließ sich von den Ribuariern zum König wählen. Seit Chlodwig aber herrscht 
Erbfolge beim Thronwechsel, das Wahlreich ist in ein Erbreich umgewandelt. Erb- 
1) HzvstEr, Vig. 50, betont zu sehr die Befehlsgewalt des Kónigs, die eine Zustimmung des 
Heeres zu einem Feldzuge ausgeschlossen habe. 
2) Das ist die Auffassung FAHLBECKS in oben zitiertem Werke (früher schwedisch erschienen, 
dann ins Französische umgearbeitet). 
3) Über älteste Nachrichten von Wahlen vgl. H. ScHREUER, Wahlelemente in der franzó- 
sischen Krönungsordnung (Festschrift BRUNNER, S. GH1E.). 
   
     
   
   
    
    
  
    
   
  
  
  
    
   
   
    
   
  
  
  
  
  
  
  
    
   
  
  
   
   
  
  
  
  
  
   
   
      
  
   
  
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