Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

   
Das fränkische Königtum 
  
   
  
   
  
   
  
   
   
   
   
   
   
  
  
  
   
  
   
  
  
    
  
   
  
   
   
  
  
   
  
    
  
  
  
  
    
  
  
   
  
  
  
   
  
  
  
   
   
   
   
   
  
  
  
  
  
  
   
  
   
  
   
  
   
   
    
  
   
  
    
   
  
   
  
  
rten, Bonifatius in Soissons gesalbt worden, dann noch einmal 754 mit seinen Söhnen und 
/sich der Kónigin Bertrada vom Papste Stephan II. selbst zu St. Dénis,!) Als ihm seine 
e die Söhne 768 in der Regierung folgten, haben sie sich abermals salben lassen. Die Salbung 
rün- beruht auf altjüdischem Gebrauch, die Westgoten und Briten haben schon ihre Könige 
; gesalbt, aber man vermutet, daB die Angelsachsen für die Deutschen die Vermittler 
lidér waren.) Die Krónung kennt das fränkische Reich seit Karls d. Gr. Kaiserkrónung, 
onig und diese hatte ihrerseits ihr Vorbild in der Krónung der ostrómischen Kaiser. Die 
hes Kaiserkrónung wurde Anla8, daf auch eine Kónigskrünung eingeführt wurde. 
848 Ehrenzeichen des Königtums ist das langwallende Haupthaar; nur Mitglieder 
Wahl der königlichen Familie tragen es. Wer der Regierung entsetzt wird oder sonst als 
e des regierungsunfähig erklärt wird, dem wird zuerst das Haar geschoren. Abzeichen der 
Thü- Konigsmacht war bei den Merowingern der Speer, bei den Karolingern Krone und 
chen Kreuz, Zepter und daneben das Schwert. 
1 ge- Eine besondere Bigentümlichkeit des merowingischen und des karolingischen 
x ihr Königtums waren die Reichsteilungen. Diese merowingischen Teilungen waren nicht 
b das Teilungen des Reiches in getrennte Kónigreiche. Das Reich wurde als eine Einheit 
sinon betrachtet, die durch die Teilung nicht auseinander gerissen wurde.?) Es war eine 
egie- Gesamtherrschaft; das zeigte sich auch darin, daß nur eine gemeinsame Kanzlei für 
war, alle Teilreiche existierte. Selbst als die Teilungen dauerhafteren Bestand dadurch 
Bei erhielten, daß jeder Reichsteil einen eigenen maior domus und somit je einen eigent- 
orb. lichen Leiter erhielt, da ging die Vorstellung von der Einheit des Gesamtstaates nicht 
orl: verloren. Diesen Teilungen lag eine privatrechtliche Auffassung vom Konigtum zu- 
| gei- grunde*), das man als Familienbesitz des merowingischen Hauses ansah. Die Reichs- 
iger- . teilungen der Karolinger erhielten durch die Erlangung der Kaiserwürde seitens dieses 
bals Geschlechtes eine etwas andere Bedeutung. Karl d. Gr. ernannte 812 seinen Sohn Lud- 
che wig zum Mitkaiser, während er Pippins Sohn Bernhard als Unterkônig in Italien ein- 
eden setzte. Das kommt noch mehr 817 zum Ausdruck dadurch, daß Ludwig d. Fr. dem 
ältesten Sohne, der die Kaiserkrone tragen sollte, die Hauptmasse des Reichsgebietes 
oon zuteilen wollte, wührend die jüngeren Sóhne als Unterkónige mit geringeren Abfindungen 
olen vorlieb nehmen sollten. Dieses neue Prinzip ist aber nicht durchgedrungen. Schon 
gung bei den späteren Teilungsplänen (zuerst 831) und auch im Vertrage zu Verdun-ist 
mg man wieder auf den Grundsatz der Teilbarkeit zu gleichen Rechten zurückgekommen. 
Die Auffassung vom Kaisertum, die Karl d. Gr. beseelte, war die vom imperium 
o3); universale, wie sie das Rómertum ausgebildet hatte. Karl wollte das westrümische 
War Kaisertum fortsetzen, und er nahm dazu neu auf die Durchdringung dieses Imperiums 
ich mit den universalen Tendenzen des Christentums. So erhält sein Kaisertum ein theo- 
eine kratisches Gepräge; es ist für ihn ein Geschenk Gottes, auf dem die Verpflichtung ruht, 
Hn den Gottesstaat auf Erden zu verwirklichen. Deshalb betrachtete auch Karl den Akt | 
hsen der Kaiserkrönung in der Peterskirche nur als eine kirchliche Zeremonie. Im Ein- 1 
mé | klang mit dieser Auffassung hat er selbst i. J. 813 seinen Sohn Ludwig zum Mitkaiser i 
= ernannt und ihn die Krone vom Altar nehmen lassen. Es paßt auch ganz in diese Auf- I 
nd fassung, daB er Pippins Sohn Bernhard zum Unterkönig in Italien einsetzte. | 
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Arch 1) M. TawGL, Die Epoche Pippins NA. 839. 2) Vgl. BRUNNER, Rg. 2 S. 19, Anm. 28. H 
8) Nach BRUNNER, Rg. 2, S. 26, wurde nur die Regierungsgewalt geteilt, und zwar „zu glei- TH 
Ver- chem Rechte*. Aber diese Auffassung ist bestritten worden, vgl v. BELOW aaO. S. 17€ Anm. 8; I 
fen, Neuerdings erklärt KEUTGEN aa0. S. 36 die Reichsteilungen mit der größeren Verfügungsfreiheit I 
raten über erobertes Land und betont gegen eine blofie Verwaltungsteilung, daB jedem Teilkónig in seinem i 
Reichsteile Souveränität zustand. : i 
4) Man wird erinnert an die Späteren fürstlichen Hausgesetze und Thronfolgeordnungen I 
FS (Dispositio Achillea u. a.), die auch privatrechtlichen Charakter haben, aber doch der óffentlich- | 
    
rechtlichen Entwicklung zugute kommen. |
	        
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