Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

   
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Das frünkische Kónigtum 
Kinder, Frauen, Geistliche, 
Kónigsschutz erwerben, Durch den 
besonderen Königsschutz erhält der Schützling das ius 
tivam Sententiam, d. h. er kann eine 
eine symbolische Handlung, die commendation 
bestehend in der Handreichung (in manus se commendare). 
Um die Stellung des fränkischen Königtums richtig zu würdigen, muß man 
seine Kinnahmequellen ins Auge fassen. Das Vermögen des Königs, der Königshort, 
der schon in der germanisehen Sage eine Rolle spielte, trug zur Stärkung des könig- 
lichen Ansehens wesentlich bei. Es war für den Kö 
Spangen, Ringen, Gefäßen, Kleidern, mit denan der König Geschenke machen konnte. 
Der Schatz des Königs wurde in gleicher Weise fü i 
ausgaben verwandt, und umgekehrt flossen in d Oni 
staatsrechtlicher Natur als Einnahmen aus dem 
ein Unterschied zu bemerken als sie das Hausgut i 
. 1h ganz anderer Weise zusammen- 
hielten als das Staatsgut. Die ersten Karolinger wenigstens haben fast nichts von ihrem 
Teil auf römischen Ursprung zurück.?) Vom germanischen Volkskönigtum stammen: 
1. Die dona annualia, die Jührlichen Geschenke, die beim Märzfeld, später dem 
Maifeld oder der großen Reichsversammlung im Frühjahr, dargebracht werden. Diese 
Abgaben waren ursprünglich freiwillige Geschenke; allmählich wurden sie jetzt pflicht- 
mäßige Leistungen, über die genaue Kontrollbestimmungen getroffen wurden. 
2. Die auBerordentlichen Geschenke bei Verheiratung der Kónigstochter, Prin- 
zessinnensteuer, blieben bestehen, ebenso bei Wehrhaftmachung des Kónigssohnes. 
9. Die óffentlich verwirkten Strafgelder, wie Friedensgelder und BannbuBen, 
erhielt. Insbesondere auch 
bannes und dergleichen, ver- 
Wirkten Gelder, 
4. Erbloses Gut, also das Vermögen des zu Tode veru 
des Friedlosen, das Erbe des Landfremden, sowie auch das Wergeld von sippelosen 
Personen, von Fremden und Freigelassenen. Bei Erbstreit und Erbenteilung, wenn der 
König die Entscheidung trifft, erhält er einen Erbschaftszehnten. 
rteilten Verbrechers, 
  
1) Vgl. Warrz, Vig. 42 S. 6ff. u. 140£. A. Dopscu, Die Wirtschaftsentwicklung der Karo- 
lingerzeit 1919 S, 1504. B. STEINITZ, Die Organisation und Gruppierung des Krongutes unter Karl 
d. Gr. '"VSozWg.1911. Auch schon HEUSLER, Institutionen, s. S. 311, im Gegensatz zu BRUNNER, , 
Rg.I?, S. 298, 
2) Zur Ergänzung vgl. unten den Abschnitt über die Abgabenpflicht der Untertanen. 
Grundriß q. Geschichtswissenschaft II. 3, 3, Aufl, E 
    
    
     
    
    
  
    
    
  
   
    
    
      
   
   
   
  
   
   
    
     
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