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48 Aloys Meister: Deutsche Verfassungsgeschichte des Mittelalters usw.
Unterstellten, pincernae, hatten für die Getränke zu sorgen. Daneben gab es in der
Karolingerzeit noch andere Hofämter: einen obersten Türwart, der zugleich Zeremo-
nienmeister war, einen Quartiermeister, der bei den Reisen des Hofes und dem Wech-
sel der Residenz in Tätigkeit trat, einen Schwertträger, spatarius, dann weiter Tür-
steher, Jäger, Ausläufer, Köche, einen Leibarzt und in der Karolingerzeit auch einen
Bibliothekar.
Neben diesen vorzusgweise zur eigentlichen Hofverwaltung nötigen Beamten
gab es noch andere, die einen weiteren Wirkungskreis hatten und Organe der Reichs-
verwaltung wurden, nämlich vor allem die Hausmeier und die Pfalzgrafen, beson-
ders aber die Beamten der Kanzlei. Am Hofe war auch der Sıtz der obersten Domä-
nenverwaltung und endlich bildete auch die Geistlichkeit der Hofkapelle einen starken
Einschlag im Gesamtbild des fränkischen Hofes.
b) Der Hausmeier (Majordom).
PrrTz, Gesch. der merowingischen Hausmeier. 1819. ScHOENE, Die Amtsgewalt der frin-
kischen Majores domus. 1858. E. HERMANN, Das Hausmeieramt ein echt germanisches Amt. 1880
in GIERKES Unters. 9. Warrz, Vfg. 2?. 2 S. 88f£. BRUNNER, Rg. 2, S. 104f.
Der Hausmeier, major domus, ist ursprünglich der Vorsteher der Knechte, ihm
untersteht das gesamte Hausgesinde. Der major domus des königlichen Hoflagers
mußte eine angesehene Persönlichkeit sein, weil die Hausämter am Königshofe, die
unter seiner Aufsicht standen, vielfach von vornehmen Leuten ausgeübt wurden.
Ganz im Einklang mit dem Ursprung der Hausmeierstellung hatte nicht etwa der
König allein, sondern auch die Königin, die Prinzen und Prinzessinnen einen Hans-
meier für das Gesinde ihres Haushaltes. Gab es mehrere Teilkönige, so hatte jeder
naturgemäß seinen eigenen Hausmeier für seinen Hofstaat, wir haben darum einen
austrasischen, einen neustrischen und einen burgundischen Hausmeier.
Der königliche Hausmeier erscheint seit dem Ende des 7. Jhs. als Vorsteher der
trustis. Da aber die trustis die heranwachsende adelige Jugend umschloß, so kam es
ganz von selbst, daß der königliche major domus der Vertrauensmann und das Haupt
der Aristokratie wurde. So wird der major domus im Kampfe zwischen Aristokratie
und Königtum unter Brunhilde zum Vertreter der Interessen der Aristokratie gegen
das Konigtum. Der Sieg der Aristokratie ist der Sieg des Majordomats über das König-
tum; Chlotar II. muB im Jahre 613 die Unabsetzbarkeit dem Hausmeier Warnackar
zugestehen. Wie aber der Hausmeier aufhort, absetzbarer Beamter zu sein, hat das
Konigtum jeden Einfluß auf ihn verloren. Anfangs hatte der König den Hausmeier
ernannt, dann hatte die Aristokratie durchgesetzt, daß sie bei der Ernennung des
Hausmeiers ein entscheidendes Wort mitsprach; zuletzt aber erhebt sich der Haus-
meier über die Aristokratie, die ihn erhoben hat, und die Hausmeierwürde wird erb-
lich. Nach dem Siege des austrasischen Hausmeiers Pippin bei Tertri 687 über den
neustrischen Hausmeier Berthar verbinden die Arnulfinger die Hausmeierwürde
dauernd mit ihrem Hause, und zwar für alle drei Reiche.
Parallel mit dieser äußeren Entwicklung des Hausmeiertums geht die wach-
sende Bedeutung der Stellung des major domus. Noch mit der Aufsicht über die
Kónigspfalz mag es zusammenhängen, daß er früh Einfluß auf das Domänenwesen
erhült, er spielt bei Krongutverleihungen eine Rolle und ist schließlich der Vorsteher
der gesamten Dománenverwaltung (s. unten unter e). Am Hofe wird er zunächst der
vornehmste Berater des Kónigs und Beisitzer im Kónigsgericht. Soitdem gewinnt
er immer mehr EinfluB auf die Reichsverwaltung; seine Hausverwalterstelle gibt
er ab an den Seneschalk, und dadurch wird seine Stellung ganz zum Reichsamt. Die
1) Fredegar IV c. 42.