Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

   
Die Königsboten 
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
  
CD Das Gericht der missi dominici trat ein vor allem bei Rechtsverweigerung und 
bei Justizverzügerung, sowie in den Fällen, in denen das ordentliche Gericht des 
' Grafen nicht zustándig war. Es konnte sich in diesen Füllen zwar jeder an das Kónigs- 
gericht wenden, aber bei den schlechten Verkehrsverhültnissen war es dem geringen 
eiß Manne geradezu unmöglich, an den Hof zu reisen und dort Beschwerde über Justiz- 
on. verweigerung oder Urteilsschelte einzulegen. So wire er dem Druck des Grafen ganz 
en ausgeliefert gewesen, wenn nieht das Gericht der missi dominici segensreich dazwischen 
Gr eingeschoben worden wäre. Im übrigen konnten die missi in Konkurrenz mit dem Gra- 
on fengerichte jede Streitsache vor ihr forum ziehen. Damit ihr Auftreten aber nicht dem 
Ansehen des ordentlichen Gerichtes schadete, sollten sie nur dort in die Gerichts- 
: pflege eingreifen, wo Mißstände sich zeigten und die ordentliche Rechtsprechung man- 
de gelhaft war; wo ein tüchtiger Richter existierte, da sollten sie nicht lange bleiben. 
Aus Rücksicht auf die Gerichtsbarkeit des Grafen hatte Karl d. Gr. ferner die Be- 
stimmung getroffen, daß die missi nur an vier Monaten, Januar, April, Juli, Oktober 
e Geriehtstage abhalten dürften, wührend die übrigen Monate für die Gerichtsversamm- 
BAT lang der Grafen offen bleiben sollten. In jedem dieser vier Amtsmonate sollten sie an 
en vier Dingstätten Gericht halten, so daß sie im ganzen sechszehnmal im Jahre Missat- 
nd gericht abhielten. I 
nt- Im übrigen sollten die missi auf alle Schäden der Verwaltung achten und Ver- M 
ler besserungsvorschlüge machen. Sie sollten die Domünen kontrollieren, die Einnahmen I, 
ssi : prüfen, Witwen und Waisen verteidigen, die Kirchen schützen, dem Nachwuchs den 
in Treueid abnehmen und die königlichen Erlasse der Bevölkerung kund tun. 
die Neben diesen ordentlichen missi gab es auch noch außerordentliche zu bestimm- 
DS- ten Auftrágen, selbst als Führer von Truppenteilen. Auferordentliche missi sind auch 
lte die haribannatores, die bisweilen eigens entsandt werden, um HeerbannbuBe einzu- 
)e- treiben. 
1- Schon Ludwig I. verstand nicht das Institut der ordentlichen missi dominiei 
hr in gleicher Weise zum Nutzen der Zentralverwaltung zu handhaben ; so verlor es unter 
les den spiteren Karolingern seine Bedeutung. Wihrend Karl d. Gr. darauf geachtet 
en hatte, daß die missi in ihren Sprengeln landfremd waren, hat Ludwig I. den Großen 
en die Konzession gemacht, nur Eingesessene des Missatsprengels zu missi zu ernennen: 
xt- bei der Ernennung selbst war der Kónig nicht mehr frei, sondern die Reichsversamm- 
1. lung beteiligte sich daran. Es kam vielfach so weit, daß der missus in seinem Missat- 
ler bezirk stándig wurde, ja in Italien hat Karl IT. 876!) sogar generell eingeräumt, daß 
‚er jeder Bischof in seinem Bistum die Missatgewalt haben sollte. 
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4. Die soziale Gliederung. 
ad Wergeld: GAuPP, Uber das Wergeld- u. Bufensystem der alten Lex Frisionum in G's. Abhand- 
lungen. 1853. Px. Hrcx, Ständeproblem, Wergelder und Münzrechnung der Karolingerzeit in 
n^ VSchr. f. Sozial- u. Wirtschaftsg. 2. B. HrLLIGER, Der Schilling der Volksrechte u. das Wergeld. 
lal HVSchr. 1903. VrNoaRADOrr, Wergeld und Stand. ZSavRg. 23; Derselbe zur Wergeldfrage. 
ht VSozWsg. 3. 1905. : gi 
Adel und Freie: H. BRuNNER, Nobiles und Gemeinfrcie der karolingischen Volksrechte. ll 
T- ZSavRg. 32. Ph. HECK, Altfriesische Clerichtsverfassung. S.223—308; Derselbe, Die Gemeinfreien I 
n- der karoling. Volksrechte. 1900  W. Wrrricw, Die Frage der Freibauern. ZSavRg. 35. H. BRUNNER, | 
Stánderechtliche Probleme. ZSavRg. 23. R. SCHRODER, Der aMsüchs. Volksadel. ZSavRg. A. i 
m Ruamm, Die Grolhufen der Nordgermanen. 1905. V. Ernst, Mittelfreie, ein Beitrag zur schwáübi- iH 
10 schen Standesgeschichte. 1921. iie | 
u Liten und Liberti: Boos, Liten und Aldionen nach den Volksrechten. 1874. FusTEL DE uH 
: CouLANGESs, L’alleu et le demaine rural. 273—360. Gu£rARD, Polyptique de l'abbé Irminon I, 225 | 
b- (ed. Longnon 321.) VINOGRADOFF, Die Freilassung zu voller Unabhängigkeit in den deutschen | 
ie Volksrechten. FDG. 16. ZzuMER, Über die Beerbung der Freigelassenen. FDG. 26. H. BRUNNER, | 
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1) Karoli II Cap. Pap. v. J. 876. c. 19, MG. Capitularia Bd. II, S. 108. 
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