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freiheit in die Augen als vielmehr eine Vielgestaltigkeit von Beziehungen persönlicher
und dinglicher Art. Dadurch wird das einfache soziale Bild der Vorzeit stark diffe-
renziert und verschoben. Wir sehen auf der einen Seite reich gewordene Grundherrn,
die eine Menge abhüngiger Leute unter sich haben; sie heben sich ab von den gewóhn-
lichen Freien. Wir sehen Freie in Abhüngigkeit und Zinsverhültnis zu ihren früheren
Standesgenossen treten. Und anderseits ist ein ganz bedeutsamer Einschlag in den
ständischen Verhältnissen entstanden durch die Freilassungen, die sehr zahlreich wer-
den und die im sozialen Bilde der Frankenzeit eine Hauptrolle spielen.
a) Der Adel.
Nach Beendigung der Stammesbildung sind die Ergebnisse des Wandelungs-
prozesses für den Adel bei den einzelnen Stämmen verschieden. Am höchsten
über die Gemeinfreien erhob sich der Adel bei den Sachsen. Ehen zwischen Adeligen
und Freien waren hier verboten, und der sächsische Adel hatte das sechsfache Wergeld
der Freien, während der thüringische Adel das dreifache, der langobardische und triesi-
sche Adel das zweifache Wergeld der Freien besaB. Bei den Alamannen und Burgun-
dern finden wir zwei Adelsschiehten vor, von denen wohl die hóhere aus den Mit-
gliedern des Herzogsgesehleehtes bestand. Beide Adelsschichten unterschieden sich
durch das Wergeld. Bei den Bayern sind uns neben dem Herzogsgesehlecht der Agilol-
finger noch fünf Familien mit einem hóheren Wehrgeld genannt: die Huosi, Drazza,
Fagana, Hatrilinga und Anniona; sie werden als quasi primi post Agilolfingos bezeich-
net. Wir haben in ihnen sozusagen eine Art mediatisierten Adel zu erkennen, der in
der Zeit der Einwanderung und Stammbildung durch die Herzogsfamilie, die stirps
regia, überflügelt wurde.
Je weniger noch fränkische Einrichtungen und frünkischer Kónigsdienst bei den
einzelnen Stämmen eingedrungen sind, desto mehr hat der alte Geschlechtsadel dieser
Stüámme sein Ansehen beibehalten. So konnte Karl d. Gr. aus dem angesehenen sách-
sischen Adel (ex nobilissimis Saxones [!] genere)!) Grafen ernennen. Je mehr aber die Ein-
gliederung unter ein überragendes Kónigtum erfolgt ist, desto mehr verlor der alte Adel
seine Ausnahmestellung, während der Dienst des Kónigs zu neuem Ansehen auszeichnet.
Die vom Konig mit GroBgrundbesitz, Kronschenkungen ausgestatteten und
die zum Königsdienst als königliche Beamte herangezogenen Personen bildeten den
neuen Adel, den Dienstadel. Der alte Geburtsadel geht darin auf, er ist nicht unter-
gegangen.?) Mitglieder des alten Adels werden in erster Linie vom König ausgezeich-
net. Zum Adel rechnete auch die bischöfliche Stellung. Die alten römischen Sena-
torengeschlechter konnten sich ihr Ansehen nur wahren, wenn sie ebenfalls in den
Königsdienst eintraten. Ehe aber Erblichkeit eingetreten ist, war der Stand des
neuen Adels nach unten nicht abgeschlossen, der König konnte, wenn er wollte,
selbst Unfreie durch seine Gunst so auszeichnen, daß sie in den Dienstadel aufstiegen.
Doch schon in der Merowingerzeit wurden wenigstens die höheren Reichsämter, wie
das Herzogsamt erblich; es entstanden erbliche Herzogsgeschlechter, erbliche Haus-
meierfamilien u. a. Zwar hat Karl d. Gr. wieder den erblichen Dukat zertrümmert,
aber unter seinen Nachfolgern wurde selbst das Grafenamt erblich.
b) Die Freien.
Der Stand der Freien hat seine Dreiteilung (s. o. S. 8£.) noch schärfer aus-
gebildet, als sie in der Frühzeit sich schon gezeigt hatte. Die Vornehmen und Führer
1) Ann. Laureshamenses a. 782. MG. SS. I. S. 32. ; :
2) Auch F. KEUTGEN, Staat des MA., hebt dies hervor, S. 86: ,,Keinenfalls waren auch die
vornehmeren Geschlechter der Gaue ausgerottet oder konnte gar der Begriff solcher durch Ge-
burt und Verdienst zur Fithrung berufener ,,Ersten‘ im Volke vällig ausgelôscht .. sein.“
Die soziale Gliederung 65