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Hórige und Freigelassene
lassung niederen Rechtes ist diejenige des Unfreien zum Stande des Liten oder zur
besonderen Stellung des Libertus wie bei den Thüringern, wo der Freigelassene das
halbe Wergeld des Freien hatte.
Die Kirche hat die Freilassung als ein verdienstliches Werk empfohlen und ge-
fördert und hat den Freigelassenen sodann unter ihren Schutz gestellt. Schon Kaiser
Konstantin hat die kirchliche Freilassung, bei der in der Kirche vor dem Bischof der
Sklave dureh Urkunde freigelassen wurde, gesetzlich anerkannt. Die germanischen
Volksrechte') übernahmen dies aus dem römischen und kirchlichen Gebrauch. Wir
erfahren zuerst durch das Edikt Chlothars II. von 614, daB das Kónigtum hinsichtlich
des Schutzrechtes über den Freigelassenen mit der Kirche in Konkurrenz trat. Das
Edikt gestattete der Kirche den Schutz nur dann auszuüben, wenn dies in der Frei-
lassungsurkunde ausdrücklich bestimmt worden war; gleichzeitig wurde ausgesprochen,
daB der Freigelassene dem óffentlichen Gerichte unterstellt sei, aber der Bischof oder
Propst an der Geriehtsverhandlung über einen Freigelassenen teilnehmen solle.
Des weiteren wurde dann durch cin kónig'iehes Gesetz, das schon in der Lex
Ribuaria verwertet ist, eine weltliche Freilassung neben der kirchlichen eingeführt.
Die weltliche Freilassung geschah per cartam manumissionis, manumissio per cartam.
Die so Freigelasgenen hieBen cartularii ; starben sie kinderlos, so fiel ihr Erbe und Wer-
geld dem Fiskus anheim. Dem cartularius konnte die Wahl des Schutzherrn freige-
stellt sein, er konnte auch bei der Freilassung einem Schutzherrn überwiesen werden.
Wurden sie dem Schutz des Königs unterstellt, wie vor allem die früheren Königs-
knechte, so hieBen sie homines regii. Die kirchlich Freigelassenen, die in der Kirche
in eine tabula eingeschrieben wurden, hießen tabularii, sie blieben der Kirche zins-
pflichtig und gerichtspflichtig. Zum Unterschied zu den homines regii heilen sie auch
homines ecelesiastiei oder weil sie Wachs zinsen, auch Wachszinsige, cerarii, cero-
censuales.?) Wenn ein Kónigsknecht in der Kirche freigelassen wurde, hief er homo
regius tabularius. Auch der cartularius lieB sich immer häufiger dem Schutz der Kir-
che unterstellen, da er sich bei einem geringen Wachszins am günstigsten stand. Auf
diese Weise ist die Zahl der Wachszinsigen rasch gestiegen. War der Freigelassene
keinem Schutzherrn unterstellt, so galt er als homo Romanus; als solcher konnte
er Freizügigkeit erhalten, während sonst die Freigelassenen wie die Liten keine
Freizügigkeit besaßen. Für die Freilassung wurde im allgemeinen ein Zins bezahlt.
Die Bedingungen konnten also ganz verschieden sein und wurden durch die Frei-
lassungsurkunde festgesetzt. Vielfach werden litus et libertus als gleichwertig ange-
sehen, wobei die homines regii und homines ecclesiastici einen höheren Rang einneh-
men. In der Karolingerzeit wurden die Unterschiede unter den verschiedenen Graden
der Freigelassenen mehr und mehr verwischt, und Freigelassene und Liten wurden ein
und derselben Klasse beigezühlt.
Verschieden davon ist die Freilassung höherer Ordnung, wodurch ein litus, ein
colonus oder ein libertus zum ingenuus wurde und somit die volle Freiheit erlangte.
Es war dies die manumissio per denarium, dureh Sehatzwurf. Sie wurde vor dem
Kónig vorgenommen und bestand in einer symbolischen Handlung, indem der Lite
dem bisherigen Herrn einen Denar als Zins anbot, den dieser ihm aus der Hand über
den Kopf schlug, so daß er zu Boden fiel. Nachdem der Herr in dieser Weise auf den
Kopfzins des Liten verzichtet hatte, verkündete der König, daß er frei sei, worüber eine
1) Vgl. Lex Ribuaria 58, 1.
2) Die Wachszinsigen der Kirche setzen sich jedoch nicht allein aus Freigelassenen zusammen;
schon in der Karolingerzeit haben wir Nachrichten, daß auch Freie sich zu Wachszins an eine Kirche
verpflichteten. (Vgl. u. e.)