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Waehszinsige. Unfreie 69
Wergeld, aber die Taxierung ihres Wertes auf 12 solidi nühert sich dem Begriff des
Wergeldes. Das Recht der Tótung des Kneehtes verlor allmählich seine praktische
Wirkung, zumal da die Kirche die willkürliche Tótung des Unfreien unter Exkommuni-
kation stellte. Ebenfalls unter dem Einfluß der Kirche verbot der Staat den Verkauf
des Knechtes außer Landes, damit ein christlicher Unfreier nicht unter die Heiden falle.
So wandelt sich durch Gewohnheit und kirchliche Einwirkung die ursprünglich will-
kürliche Strafgewalt des Herrn in ein eigenes Recht der Unfreien um. Der Staat
verlangt seinerseits, weil er den Frieden zu schützen übernommen hat, die Ausliefe-
rung eines verbrecherischen Unfreien an das ordentliche Gericht.
Ein Unfreier kann gleichzeitig auch dinglich unfrei sein; er hat dann noch
dingliche Lasten zu tragen, die am unfreien Gut haften. Als Zeichen der persönlichen
Unfreiheit wurde ein Kopfzins entrichtet. Verwandt wurde der persönlich Unfreie
in den verschiedensten Dienstleistungen, als Hausgesinde, als ländlicher Arbeiter,
zur Bekleidung von Ämtern u.a. Er konnte eine weitgehende Produktionsfreiheit
erlangen; denn es war mit der rechtlichen Unfreiheit weitgehende wirtschaftliche |
Bewegungsfreiheit vereinbar.!)
Dadurch ist auch eher der Übertritt von Freien in den Stand der Unfreiheit
verständlich.
Ein Zeichen gehobener sozialer Stellung der Unfreien ist es, daß sich unter ihnen
bereits Rangstufen ausbildeten. Den höchsten gesellschaftlichen Rang nahmen unter
ihnen die Knechte des Königs ein, die pueri regis, die zu persönlichen Dienstleistungen
des Königs herangezogen wurden. Sie konnten in die trustis aufgenommen werden,
ja sie konnten ausnahmsweise die Stellung eines Grafen oder eines sacebaro erlangen.
Sie wurden den Liten gleich geachtet; sie hatten ein Wergeld, und zwar das Wergeld
der Liten.
Eine andere Kategorie der Kónigsknechte wurde gebildet durch diejenigen, die
auf den Domünen angesiedelt waren. Sie hieBen servi fisci oder servi fiscales. Ihre
Stellung nüherte sich so sehr derjenigen der hórigen Kolonen, daB beide Klassen zu-
sammen in karolingischer Zeit unter der Bezeichnung fisealini vereinigt sind.
Nüchst den Konigsknechten waren die Unfreien der Kirche durch Vorrechte
ausgezeichnet. Ihre Leistungen sind vielfach nicht mehr ungemessen, sondern fixiert.
Sie sind wie die Königsknechte durch eine hohe Buße geschützt.
Im übrigen hoben sich aus der Masse der Knechte diejenigen, die der Herr
dauernd auf einem Stück Land ansiedelte, die servi casati, auch nach dem mansus,
den sie bebauen, servi mansuarii, mansionarii oder hobari, Hufner, Hübner, Háus-
linge genannt. Ihre Dienste und Abgaben an den Herrn waren fixiert. Der servus
casatus galt bald als mit der Hufe verwachsen und konnte nicht mehr ohne die Hufe,
die Hufe nicht mehr ohne ihn veräußert werden.
Die Stellung angesehener Unfreien haben ebenfalls diejenigen erlangt, die nur
zu Dienstleistungen für die Person des Herrn da sind, die famuli, pueri oder vassi. In-
sofern, als sie zu einem bestimmten Dienst verwandt wurden, hießen sie auch vassi ad
ministerium oder ministeriales ; besonders rechneten hierzu die Inhaber gewisser Haus-
ämter, der Marschall für den Stall, der Schenk für den Keller, der Kämmerer für
Hausgerät und Schatz, der Truchseß für die Tafel. :
Àm angesehensten war der maior oder Seneschalk, der Altknecht, der die Auf-
sicht führte. Am Koónigshofe sind diese Haus&mter durch Freie und Vornehme aus-
geübt worden, in privaten Haushaltungen aber durch Unfreie.
1) v. BELow, D. deutsche Staat des MA., S. 121, geht sogar so weit, den persónlich Unfreien
,,wirtschaftlich für wesentlich frei zu erklären. Vgl. auch SomBART, HZ. 91, S. 448 Anm.
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