Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

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Aus dem Vorwort zur ersten Auflage. 
Im gegenwärtigen Momente die Verfassungsgeschichte der früheren Jahr- 
hunderte darstellen zu wollen in der Weise, daB die Darstellung die für einen 
Grundriß nötigen klaren Bilder liefert, war ein schwieriges Unternehmen. Es ist 
in den letzten Jahren eindringender Forschung so manches in eine andere Per- 
spektive gerückt, als wie es früher erschien; scheinbar völlig gesicherte Ergebnisse 
sind wieder ins Wanken geraten und teilweise ganz neue Probleme tauchten in 
plötzlicher, scharfer Beleuchtung aus der grauen Verschwommenheit auf. Ich 
habe mich bemüht, die für die Zwecke des „Grundriß“ einigermaßen gesicherten 
Positionen zu gewinnen und in den Kontroversgebieten, in denen der Boden 
schwankte, eine solche Stellung zu nehmen, daß der Leser die Haltbarkeit meines 
Standortes selbst zu prüfen und über das Streitobjekt sich zu orientieren in die 
Lage gesetzt wurde. Hierzu waren reiche Literaturnachweise notwendig, die bis 
zur letzten Korrektur das Neueste mit Auswahl zusammentrugen. Ganz scharf 
war eine Scheidung der Verfassungsgeschichte von der Wirtschaftsgeschichte nicht 
überall durchzuführen, da der Verfassungshistoriker der wirtschaftlichen Momente 
zur Erklärung verfassungsrechtlicher Bildungen nicht entbehren kann. Auch die 
Grenze gegen die Bearbeitung der neueren Verfassungsgeschichte sollte nicht 
schroff gezogen werden, da sich die verfassungsgeschichtliche Entwicklung doch 
eigentlich nicht ohne Zwangsmittel in die übliche Trennung von Mittelalter und 
Neuzeit scheiden làBt. 
Münster, im Juli 1907. 
Aus dem Vorwort zur zweiten Auflage. 
An der Art der Bearbeitung ist Einiges geändert. Den Hauptabschnitten 
sind einleitende Bemerkungen vorausgeschickt worden, in denen größere Gesichts- 
punkte hervorgekehrt und die Zusammenhänge hergestellt sind. Die ganze Anlage 
zu ändern, konnte ich mich nicht entschließen, da sie mir so, wie sie ist, am 
besten pädagogischen Anforderungen zu entsprechen scheint und die Zwecke des 
Grundrisses besser erfüllt als eine historische Erzählung und Einflechtung in den 
Rahmen der politischen Geschichte. 
Münster, 16. Juni 1913. 
Vorwort zur dritten Auflage. 
Daß trotz der Zurückdrängung des Studiums durch den Krieg so bald eine 
dritte Auflage nötig wurde, ist Beweis, wie sehr die „Verfassungsgeschichte“ bei 
Studierenden und Lehrenden sich eingebürgert hat. 
Es war mein Bestreben, sie durchweg mit dem Stand der neuesten Forschung 
in Einklang zu halten. Die stündegeschichtlichen Probleme, die heute wieder neu 
aufgerollt sind, haben eingehende Berücksichtigung erfahren. Mannigfache An- 
regungen gaben die beiden Untersuchungen von Gg. v. Below und Fr. Keutgen 
über den deutschen Staat des MA, Für fördernde freundliche Hinweise aus Fach- 
kreisen war ich dankbar, besonders seitens Friedrich Keutgens in Hamburg und 
Max Buchners in München. 
Gegenüber den ersten Auflagen ist eine Vermehrung eingetreten durch Auf- 
nahme von zwei Abschnitten über die Territorialbildung und die Landeshoheit, 
die früher in der „neueren Verfassungsgeschichte“ behandelt waren. 
So möge denn die neue Auflage dazu beitragen, das Verständnis für unser 
Volkstum und seine Einrichtungen zu vertiefen. Historisches Verstehen ist die 
Grundlage gesicherten Aufbaues. 
Münster, 1. August 1921. Meister. 
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