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Die kóniglichen Beamten bannten die Wehrpfliehtigen in ihrem Bezirk, die Großen
als Senioren bannten ihre freien Hintersassen. Die Senioren sorgten auch für Aus-
rüstung und Verpflegung ihrer Hintersassen, also auch der König hinsichtlich der
Domänenvassallen. Fiskus und private Senioren sind daher auch berechtigt gewesen,
eine Abgabe von ihren Hintersassen zu den Kriegszwecken zu erheben; war es eine
Naturallieferung, so hieß sie meist hostilitium, auch carnaticum; war sie hier und da
eine Geldabgabe, so wurde sie als heribannus bezeichnet.
Der König bestimmte den Oberfeldherrn und die höheren Befehlshaber. Der
Graf befehligte die ausgehobene Mannschaft des Grafschaftsgaues, unter ihm führte
der Zentenar seine Bezirksmannschaft, der Dekan die Zehntschaft. Der Senior war
der Führer seiner Leute; war das Kontingent, das er führte, sehr zahlreich, so führte
er sie selbständig, Senioren kleinerer Kontingente führten die Ihrigen unter der Ober-
leitung des Grafen. Zog aber der Senior nicht selbst mit in den Krieg, so trat sein
Aufgebot unter den Befehl des Grafen.
Für unberechtigtes Fernbleiben von der Heerfahrt war eine HeerbannbuBe
von 60 Schillingen zu zahlen; Graf und Senior hafteten mit derselben Buße für jeden,
den sie unrechtmäßig von der Heerespflicht befreit hatten. Der Senior war überhaupt
für das Verhalten seiner Leute verantwortlich und hatte deshalb zur Aufrechterhal-
tung der Ordnung über sie eine Disziplinargewalt.
Befreit vom Kriegsdienst waren die niederen Geistlichen; nur bei feindlichen
Finfällen, wenn das Gesamtaufgebot des lantwéri erging, waren sie einbegriffen und
mußten die allgemeine ,Landfolge'* leisten. Bei einem solehen feindlichen Einfall
wurde ,,Landesgeschrei‘ erhoben, und daraufhin mußte jeder, der Waffen führen
konnte, an der Verteidigung teilnehmen; das war Untertanenpflicht. Auch die Be-
teiligung am Burgwerk, nämlich am Befestigungsbau und an den Arbeiten zur Unter-
haltung der Burg, war allgemeine Pflicht. Aber in Wirklichkeit wurde nur insofern
davon Gebrauch gemacht, als durch Burgbann die Anwohner besonders dazu ge-
bannt wurden.
Die Fahnenflucht, herisliz, konnte mit dem Tode und mit Vermögenskonfis-
kation bestraft werden.
b) Die Vassallität.
Die Notwendigkeit, gegen die gut berittenen Araber ein größeres Reiterheer auf-
zustellen, bewog Karl Martell, eine Heeresreform einzuleiten!), die auch von seinen
Söhnen erfolgreich durchgeführt wurde. Als Reitertruppe stand ihm zunüchst nur
die kgl. Trustis zur Verfügung. Es galt, die Zahl der berittenen Krieger erheblich zu
vermehren.
Ala Mittel dazu benutzte er eine »AZwangsanleihe"?) bei der Kirche, zumal ja
diese eiu erhebliches Interesse daran haben mufte, daB der Andrang des Islam zurück-
geworfen wurde. Aus diesem Kirchengut machte er Benefizien, durch die er Vassallen
in den Stand setzte, Reiterdienste zu tun.
Vassus?) bedeutete einen Mann (homo, fidelis, vagsus), der sich in ein Treu- und
Dienstverhiltnis zu einem Herrn (senior) begeben hat. Es ist ein privatrechtliches
Verhältnis, das zuerst in Gallien entstanden und uns schon durch Cäsar überliefert
1) S. o. S. 78.
2) Ein auch von BRUNNER und SCHRÖDER gebrauchter Ausdruck.
3) Das Wort ist gallischer Herkunft und hatte eine ähnliche Grundbedeutung wie mansio-
narius, auf dem Gut des Herrn angesiedelter Knecht. Im Franzósischen valet (vaslet) hat es sich
Aufgebot. Vassallität 75