Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

   
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Untertanenpflichten 
2) Dienstpflicht. 
Die Untertanen waren verpflichtet, den Kónig zu beherbergen, ihm Gastung zu 
geben; naturgemäß betraf aber diese Pflicht nur die Großen, weltliche und geistliche 
Großgrundbesitzer. Es beruhte dies auf altgermanischem Königsrechte, es war aber 
hinzugekommen aus römischer Wurzel auch die Pflicht, die königlichen Beamten und 
die Beauftragten des Königs zu verpflegen und zu befördern. Einrichtungen des römi- 
schen Gastwesens, das die Franken in Gallien kennen gelernt hatten, gaben hier das 
Vorbild. Auch fremde Gesandte genossen denselben Vorzug. Die Pflichten bestanden 
in Beherbergung, mansionatieum, Bewirtung, humanitas, Lieferung von Pferden, 
veredi und paraveredi (Beipferd), Spanndiensten bei Wagenbefórderung, angariae et 
parangariae. Der Graf konnte in seiner Grafschaft ohne weiteres diese Leistungen für 
sich beanspruchen: andere königliche Beamte mußten einen Traktierbrief, tractoria, 
vorzeigen, in dem die Ansprüche, die sie stellen durften, verzeichnet waren. 
; Später scheinen die Beherbergung, Verpflegung und Beförderung des Grafen an bestimmte 
Grundstücke gebunden gewesen zu sein, vielleicht als Gegenleistung für die Verleihung, was auch 
bei einigen Hofbesitzern bezüglich der missi bestanden hat. 
Dazu kamen noch andere Staatstronen, wie Mitwirken am Brücken- und Wege- 
bau u. dgl. 
b) Steuerpflicht. 
Allgemeine Steuerpflicht kannte die fränkische Zeit nicht. Das von der Römer- 
zeit in Gallien vorgefundene Steuersystem, — Grundsteuer von den Grundbesitzern, 
Kopfsteuer von den Besitzlosen, — suchten die merowingischen Könige beizubehalten. 
Es gelang aber nicht, diese Steuern weiter auszudehnen, ebensowenig sie der wechseln- 
den Leistungsfähigkeit und dem wechselnden Bedürfnis anzupassen. Sie bleiben be- 
schränkt auf die Gegenden, wo sie einmal bestanden, und erstarrten dort langsam 
zu einer unveränderlichen Rente von Grundstücken und zu einem unveränderlichen 
erblichen Kopfzins bestimmter Familien. 
Außer diesen Resten römischer Steuer haben sich im Laufe der Zeit in manchen 
Gegenden freiwillige Geschenke germanischen Ursprungs zu regelmäßigen Abgaben 
verändert. So ist wohl zu erklären die Osterstuopha oder Steora in den Maingegenden, 
wo sie in Naturallieferung von Honig und Kleidern bestand, anderswo als Ostergeld 
oder als Abgabe von Hühnern, Ferkeln oder Holz, bei Worms als Stuofkorn eine Ge- 
treidelieferung, als Stofa im ElsaB, in Lothringen, den Vogesen, im Speiergau ohne 
nähere Angabe der Art der Lieferung. 
Davon verschieden ist eine Abgabe, die von gewissen Grundstücken entrichtet 
werden mußte und die unter der Bezeichnung Medem oder Meidem in Hessen, Nassau 
und den Moselgegenden auftritt.!) Es scheint derselbe Hufenzins zu sein, der ohne 
diesen Namen sich auch bei den Alamannen findet, in Churrhátien aber mit ,fiscus'' 
bezeichnet wird. Es ist wohl eine pflichtmäßige Abgabe an den König für die Be- 
nutzung von herrenlosem Land oder von Rodeland. In manchen Gegenden wird eine 
solche Abgabe „Landrecht‘‘ genannt. 
Von der Unterwerfung her ruhte auf einzelnen Stämmen noch eine besondere 
Tributpflicht, die dann später verschwindet; so waren die Alamannen und die Thü- 
ringer zu einem Schweinezins und zu Weidegeldern verpflichtet. 
c) Zollpfiicht. 
Auch die Zollpflicht entstammt römischen Einrichtungen, hat sich aber im 
Frankenreiche lebendiger erhalten und ausbaufähiger erwiesen als das Steuerwesen. 
Man unterschied Durchgangszölle und Marktzölle ; beide Arten waren indessen nur Han- 
1) BRUNNER, Rg. 2, S. 236 macht darauf aufmerksam, daß in Siebenbürgen heute noch die 
Bezeichnung Medemländer gebräuchlich ist. 
     
   
   
  
    
    
  
    
     
  
  
    
    
     
   
    
    
    
      
     
    
    
   
   
   
  
  
  
    
    
  
   
  
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