Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

   
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Immunität 85 
munitätsgebietes u. a., hatten die Insassen zu leisten. Der Immunitätsherr ist auch 
hier der Vermittler. Das gefreite Gebiet ist deshalb nicht vollkommen ausgetreten 
aus dem Grafschaftsverband. Nur die direkte Zwangsgewalt des óffentlichen Be- 
amten war ausgeschaltet, der Immunitütsherr war dazwischengetreten. 
Neben dieser negativen Wirkung der Immunität hinsichtlich des öffentlichen 
Beamten hatte sie auch noch eine positive Seite für den Immunitätsherrn. Er erwarb 
vielfach die Friedensgelder und sonstige Gefälle, auf die der Staat verzichtete.") 
Jedenfalls erhielt der Immunitätsherr bzw. sein Vogt das Recht, sie zu erheben. 
Seit Karl d. Gr., erst allmählich auftauchend, dann durch ein Kapitulare vom 
Jahre 8032) gesetzlich ausgesprochen, wird mit der Immunität auch der Begriff 
eines besonderen durch den König geschützten Friedens bei kirchlichen Immunitäten 
verbunden, nicht bei solchen weltlicher Herren. Wir wissen überhaupt wenig über 
die Laienimmunität, da Immunitätsurkunden für Laien sich nur ganz spärlich er- 
halten haben.?) 
Da die richterliche Tätigkeit des Grafen auf dem Immunitätsgebiet ausgeschlos- 
sen war, mußte eine besondere Gerichtsverfassung für die Immunitäten geschaffen 
uud ihre Beziehung zum öffentlichen Gericht geregelt werden. Eine gewisse grund- 
herrliche Gerichtsgewalt war, wie wir oben (8. 83) sahen, schon vorhanden; an sie 
konnte angeknüpft und weitergebaut werden. Das geschah nur zum Teil dureh fórm- 
liche Immunitátsprivilegien, zum Teil entwickelte sie sich selbst weiter.?) Da im gal- 
lisch -rómischen Gebiete die Grundherrengewalt5) nach Art des assertor pacis eine 
andere war als im deutschrechtlichen Teile des Reiches, so mußte auch ihr Verhältnis 
zur Immunität und der Prozeß ihres Aufgehens in der Immunität in beiden Gegenden 
verschieden sein. Die Immunität hat zur Grundherrschaft eine doppelte Beziehung 
gehabt®), sie hat äußerlich deren Bezirk in der älteren Zeit beibehalten, deckte sich 
also mit ihr bezüglich des räumlichen Umfangs; und sie hat inhaltlich deren ding- 
liche Gewalt über ihre Unfreien und über ihre Grundstücke in sich aufgenommen; 
sie hat dann die Gerichtsbarkeit des Grundherrn verstärkt und erweitert. Schon in 
der Merowingerzeit mußte bei Klagen Auswärtiger gegen Immunitätsleute der Kla- 
gende sich zunächst an den Immunitätsherrn oder dessen Vogt wenden.?) Mit dem 
Verbot des Introitus war der Immunitätsherr bei solchen Klagen eine nicht mehr zu 
umgehende Instanz geworden. Es begegnen uns in der ülteren Zeit agentes ecclesiae 
und advoeati, wahrseheinlieh in Anlehnung an spätrömische Verhältnisse, Vertreter 
des Immunitätsherrn in gerichtlichen Fällen. Karl d. Gr. hat dann von neuem 
1) Warrz, Vig. 23, S. 3361, 345. BRUNNER, Rg. 2, S. 289. SCHRÖDER, Rg.°, S. 214 halten 
die Zuweisung finanzieller Abgaben zugunsten des Immunitütsherrn für das hauptsüchlichste 
Moment der Immunität und deshalb auch für das primäre; die Übertragung der Gerichtsbarkeit er- 
folgte nur, „insofern sie finanziellen Charakter‘ hatte. Gegen Warrz hat Bedenken geltend gemacht: 
B. G. MEYER in ZSavRg. 3, S. 104f. HEUSLER, Ursprung der Stadtverfassung, S. 21f., 25 u. ders. 
Vig., 8. 96. HEGEL, Entstehung des deutschen Stádtewesens, S. 46f. Neuerdings kehrt SEELIGER das 
Verháltnis um und betont in erster Linie die Übertragung der Gerichtsgewalt und folgert daraus die 
Überweisung von Gerichtsgefállen. Dagegen wieder STENGEL in ZSavRg. 25, S. 297. 
2) MG. Capitularia I, 113. Cap. legibus add. von 803. c. 2. 
3) KROELL hat daraus gefolgert, daB die Karolinger nur geistlichen Empfängern Immunitäts- 
rechte erteilt hätten. RIETSCHEL hat ihm zugestimmt. ZSavRg. 32, S. 477. DOPscH (aaO. 2, S. 128) 
hat sich dagegen ausgesprochen und meint, förmliche Immunitätsprivilegien seien bei Laien, die zu 
den potentes gehörten, gar nicht nötig gewesen. 
4) AunaIN, Landeshoheit, Kap. 2. 
5) Der rómische Grofigrundbesitzer war assertor pacis, Friedensrichter, für causae minores. 
Vgl. BRuxNER, Rg. 2, 285, Anm. 4b. 
6) SrENGEL, aaO. S. 295. : 
7) Die Belege bei BEAUDOUIN, Études sur les origines du régime féodal (Annales de l'enseigne- 
ment supérieur de Grenoble T, 1889), S. 110; Knoxrr aaO. S. 25. 
   
  
    
  
  
    
   
   
   
  
    
   
    
  
  
   
     
    
   
   
    
    
   
   
  
  
   
  
  
  
   
  
   
   
    
   
     
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
	        
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