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Schulgeld. 895
halt der Gemeinden abhängen. Hier hat nur vorgeſchrieben werden ſollen, daß nicht
zugunſten des Beſuches der höheren Schulen die gejamte Steuerfraft der Gemeinden in
unverhältnismäßiger Weife in Anfpruch genommen werden darf.“
(Bergl. Nöl, Rommunalabgabengejet, 4. Aufl. ©. 19).
4. Auch die Snnungen und Handmwerfsfammern find befugt, für die Be-
nutzung der von ihnen errichteten Fachſchulen Gebühren zu erheben. (R. G. O.
8 88 1TIT und $ 103 n), bezüglich der Fnnungsverbände |. N. ©.D.$ 10411.
5. Jn Volksſhulen darf, abgeſehen von den Uebergangsbejtimmungen, für ein-
heimiſche Kinder kein Schulgeld erhoben werden. ($ 4 des Gef. v. 14. uni 1888
G.S. S. 240, und Art. Il des Geſ. v. 31. März 1889, G. ©. ©. 64). Vergl. auch
Artikel 25 Abſatz 3 der preußiſchen Verfaſſung.) Die Vorausſezungen und die
Maßgaben zu beſtimmen, unter welchen die Erhebung eines Schulgeldes für nicht-
einheimifche Kinder nach dem Gefeß v. 14. Juni 1888 ſtattfinden darf, ſteht ledig-
Lich der Schulauffichtsbehörde zu. (Vergl. den Min. Erl. v. 23. März 1889 —
Ulla 12726 S3 Bl dU BS.
Für den Beſuch der Schule dur< nicht-einheimiſche Kinder fann der Schulverband
ein Fremdenſchulgeld verlangen. Als einheimiſch gelten Kinder, welche reichs-
angehörig ſind und im Schulverband oder im Gaſtſchulbezirk. ($ 9 des Volks\chul-
unterhaltungs-Geſ.) entweder am Wohnorte deſſen, welchem die Sorge für die Perſon
des Kindes obliegt*) oder oblag, wohnen oder von Privatperſonen unentgeltlich
in Pflege und Koſt genommen ſind.*) Das Fremdenſchulgeld darf den im Durch-
ſchnitte der 3 letzten Rechnungsjahre auf jedes Schulkind entfallenden Betrag der
dem Schulverband erwachſenen Schulunterhaltungskoſten nicht überſteigen. Die Feſt-
ſtellung der Schulgeldſäße unterliegt der Genehmigung der Schulaufſichtebehörde.
Gegen die Verſagung der Genehmigung ſteht der Gemeinde binnen 2 Wochen die
Beſchwerde an den Provinzialrat zu.**) Auf Beſchwerden und Einſprüche, betr. die
Heranziehung zum Fremdenſchulgelde, finden die bezüglich der Heranziehung und
Veranlagung zu den Gemeindeabgaben geltenden gejeßl. Vorſchriften Anwendung.
($ 6 des Volksſchulunterhaltungs-Geſ. v. 28. Juli 1906, G. S. S. 335).
6. Schulgeld in Schulen mit gehobenen Klaſſen (Mittelſchulklaſſen).
Kult. Min. Erl. v. 21. Oktober 1903 (Z. Bl. f. d. U. V. S. 536).
„Ueber die rechtliche Behandlung der mit öffentlichen Volks\hulen verbundenen
ſogenannten gehobenen Abteilungen oder Klaſſen bemerke ich im Einvernehmen mit Dem
Finanzminiſter das Folgende:
Sofern die Anſtalten ungeachtet der Angliederung von Klaſſen mit einem höheren
Unterrichtsziele nach ihrer weſentlichen und überwiegenden Einrichtung, ſowie nah der
Zahl der verſchiedenen Klaſſen, doch in ihrer Geſamtheit als Volksſchulen im Sinne der
Geſeße vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889 über die Exleichterung der Volksſ\chul-
laſten angeſehen werden können, fteht nichts im Wege, dieſe angegliederten gehobenen
Klaſſen, und zwar gleichviel, ob ſie die oberſten Klaſſen der Schule bilden oder ob nah
einem gemeinſamen Unterbau eine Gabelung in Volks\c<hul- und Mittelſchulklaſſen ſtatt-
findet, wie bisher, rechtlih als Teile einer öffentlichen Volks\ſchule zu behandeln und für
die an ihnen beſtehenden Schulſtellen auch weiterhin die gefeglichen Staatszufchüfle zur
Alterszulagefafjfe zu zahlen. Daneben fann in den gehobenen Klaſſen ein Schulgeld
erhoben werden. Die beſchränkende Vorſchrift des $ 4 des Geſ. v. 14. Juni 1888 greift
hier nicht Plat, da die gedachten Klaſſen im Hinblick auf die Verſchiedenartigkeit des
Lehrzieles und die ausgiebigere Geſtaltung des Unterrichts als eigentliche Volks\chul-
klaſſen nicht zu erachten ſind. Die Feſtſetzung des Schulgeldes unterliegt nur der jchuls
auffichtlichen Genehmigung der Regierung ($ 18 der Regierungs-JFnſtruktion v. 23. Oktober
1817). Es wird darauf hinzuwirken ſein, daß für diejenigen Schüler, welche die Mittel-
\chulklaſſen beſuchen, ein Schulgeld erhoben wird, das den mit ihrer Unterhaltung ver-
bundenen Mehraufwand im Vergleich mit dem Aufwande für die Volks\chulklaſſen
wenigſtens im weſentlichen de>t. Daß den dem Schulverbande angehörigen Schülern,
welche nach ihrer Begabung und ihrem Fleiße ſich zur Aufnahme in die gehobenen
Klaſſen eignen, eine Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes zugeſtanden
wird, ſoweit ſie zu ſolcher Zahlung nicht imſtande ſind, erſcheint dabei als ein Gebot
der Billigkeit.“
+) Siehe d. Urt. „Schulauffichtsgejege".
*) Nach dem B. G. B. liegt dieſe Sorge dem gejeßl. Vertreter des Kindes ob. a E ; Lf
**) Selbſtredend ſind Waiſenhäuſer u. dergl. niht vom Fremdenſchulgeld befreit. Ebenſo iſt für nicht-reihS-
angehörige Kinder ſtets Fremdenſchulgeld zu entrichten. (Vergl. Rohrſcheidt, Preuß. Boltsichulunterhaltungs-Gejeb,
©. 11 Anm. 2.)
***) Der Provinzialrat beſteht aus dem Oberpräſidenten der betr. Provinz, einem höheren Verwaltungsbeamten
und 5 gewählten Mitgliedern (aus der Zahl der zum Provinziallandtage wählbaren Perſonen).