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gleicher Zeit befonders gedruckt, Ueber die
Bürgeraufnahme in Städten und Flecken; in dem
flaatswirthfchaftl. Vorlefungen der kurpfälz. phyf.
Gkonom, Gefellfch. zu Heidelberg B. 1. Abtheil 2
(1791). (auch befonders gedruckt). Ueber
die Polizeyverwaltung der Städte, die aus meh-
rern Volkskiaffen zu(ammengefetzt find. Marne
heim 1792. 8. (auch abgedruckt in der xfirn Ab-
theil. des atem. Bandes der flaatsæwirth/chafil. Vors
lefungen der kurpf álz. phyfikal. ükonom, Gefell/chs
zu Heidelberg vom Winter 1791 bis 1792).
Beyträge zur nähern Beftimmung des Begriffs der
eigentlichen Staatswirthfchaft und ihres Gebietes,
Mannheim 1794. gr. 8.
ISEMLER (Adam Siegmund Philipp) königl. Preuff. Ree
gierungsrath zu Magdeburg feit 1789 (vorher feit
1787 Regierungs- Affifenzrath dafelbft, vordem
feit 1784 Stadtgerichtsaffeffor eben dafelbft, nach«
dem er dort Referendarius gewefen war): geb.
zu Halle am x May 1754. SS. Unterfuchung,
ob die berathenen oder abgefonderten Kinder bey
der Berechnung des Pflichttheils mitzuzshlen find
oder nicht, Halle (1781). 4. De dominii
translatione in locatione perpetua exule, ibid.
1784. 4. -— Ob und mit welcher rechtlichen
Wirkung ein Wechfel einem Handlungsfaktor zur
Annıbme vorgezeigt werden könne? in Hage-
manns und Günthers Archiv für die theoret, und
prakt. Rechtsgelehr/, Th, x (1788). Beleuche
tung einer Stelle aus der Oeconomia fotenfis
ebend. Etwas über den innern Wehrt der
peinlichen Gerichtsordnung K, Karls V; ebend,
Von der rechtlichen Wirkung einer Unterfchrift
mit geführter Hand bey Sterbeverordnungen;
ebend. Th. 2 (1788). Von der Kraft eines nach
dem Tode des Erblaffers nicht mehr vorhandenen
Teftaments, wenn der wefentliche Inbalt fonft
erweislich ifty ebend. Ueber die Beurtheilung
des auf einem Lehen befindlichen Gebäude; chend,
Th. 3 (1739). Ueber das Hoheitsrechtslenens
ste Ausg. 7ter D, Gg ebend.