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IL a) Kaufmännische Bureaus. 5. Buchhaltung. 89
a) Kohlenkonto, i) Frachten- und Speditions-
b) Gas- und Wasserkonto, Unkostenkonto,
c) Steuernkonto, k) Gespannkonto,
d) Lohnkonto, 1) Reisekostenkonto,
e) Krankenkassenkonto, m) Annoncen- und Reklamekonto,
f) Invaliditáts- und Alters- n) Provisionskonto,
versicherungskonto, 0) Tantieme- und Gratifikations-
g) Patentunkostenkonto, konto,
h) Porto- und Telegrammkonto, p) Amorüisationskonto usw. usw.
Das Hauptbuch mit seinen toten Konten gibt also nur Rechen-
schaft über die Bewegung der einzelnen Vermógensteile, sowie über
die diversen Unkosten, die zur Führung des Unternehmens auf-
gewendet werden mußten, wohingegen das „Kontokorrent“ nur die
Konten mit unseren Geschäftsfreunden enthält, daher lebende Konten
genannt werden.
Da es wünschenswert ist, immer orientiert zu sein, in welchem
Verhältnis wir zu unseren Geschüftsfreunden stehen, d. h. ob und in-
wieweit wir Debitoren oder Kreditoren sind, ist es zweckmäßig, die
Übertragung aus dem Journal immer schnellmüglichst vorzunehmen.
In manchen Unternehmungen wird sich auch die Führung eines
Geheimbuches empfehlen, in welchem Gescháftsvorfálle und Konten,
die dem allgemeinen Personal nicht zugünglich sein sollen, wie Privat-
konto, Kapitalkonto, Salärkonto, Gratifikationskonto, Tantiemekonto,
Provisionskonto usw. vom Prinzipal, Direktor oder Prokurist selbst
geführt werden.
Es bleibt nur noch zu erörtern das:
Inventur- und Bilanzbuch, und damit kommen wir zur
Inventur und Bilanz, einer der wichtigsten, aber oft auch schwierigsten
und zeitraubendsten Arbeiten in einem industriellen Werke. Angesichts
der Wichtigkeit dieser Inventur- und Bilanzarbeiten enthält das Handels-
gesetzbuch für das Deutsche Reich bestimmte Vorschriften, von denen
$ 39 das Wichtigste enthält und wie folgt lautet:
„Jeder Kaufmann hat bei Beginn seines Handelsgewerbes seine
Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren
Geldes und seine sonstigen Vermögensstücke anzugeben und einen das Ver-
hältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen.
Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres ein
solches Inventar und eine solche Bilanz aufzustellen; die Dauer des
Geschäftsjahres darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung
des Inventars und der Bilanz ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen
Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.
Hat der Kaufmann ein Warenlager, bei dem nach der Beschaffenheit
des Geschäftes die Aufnahme des Inventars nicht füglich in jedem Jahr
geschehen kann, so genügt es, wenn sie alle zwei Jahre erfolgt. Die
Verpflichtung zur Aufstellung der jährlichen Bilanz wird hierdurch nicht
berührt.