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II. a) Kaufmännische Bureaus. 6. Kalkulation. 107
Es ist vielfach darüber diskutiert worden, ob die Zuschläge auf
die Wertsumme der bei Ausführung der Aufträge verwendeten Materialien,
oder auf die dabei gezahlten Löhne, oder etwa auf Material und Löhne
berechnet werden sollen.
Wenn man die Möglichkeit in Betracht zieht, daß ein Auftrag
in einem Falle aus billigem Material, im anderen Falle aus sehr
teurem Material angefertigt wird, daß aber, einerlei ob billiges oder
teures Material in Frage kommt, die für Ausführung der Arbeit zu
zahlenden Löhne in beiden Fällen ziemlich die gleichen bleiben, einerlei
ob billiges Gußeisen oder teurer Rotguß bei Ausführung der Arbeit
Verwendung gefunden hat, so ergibt sich ganz von selbst, daß die
bei Ausführung der Aufträge gezahlten Löhne, d.h. die gezahlten
„produktiven Löhne“ den einzig richtigen und zuverlässigen Anhalt
für die Bemessung der Zuschläge bieten.
Die richtige Bemessung der Zuschläge ist ausschlaggebend für
die Richtigkeit der Kalkulation; zu hoch bemessene Zuschläge lassen
die Selbstkosten in der Kalkulation zu hoch erscheinen, während zu
niedrig bemessene Zuschläge in der Kalkulation den erforderlichen
Anteil an den auf der gesamten Fabrikation ruhenden Unkosten nicht
decken, somit die Selbstkosten in der Kalkulation zu niedrig er-
scheinen. lassen.
Zur richtigen Bestimmung der Zuschläge müssen zunächst die
auf der Fabrikation ruhenden Unkosten festgestellt werden; dabei ist
zu unterscheiden zwischen:
1. allgemeinen Unkosten,
2. Betriebsunkosten,
3. konstanten Unkosten.
Unter allgemeinen Unkosten sind diejenigen Unkosten zu
verstehen, welche durch Verbrauch von Betriebsmaterial, Schmieröl,
Putzwolle, Riemen, Werkzeugstahl, Feilen, Hämmern usw. sowie durch
Reparaturen. an Werkzeugmaschinen, Einrichtungen usw. entstehen,
Unkosten, die mit der größeren oder geringeren Beschäftigung eines
Werkes in Wechselbeziehung stehen, d. h. größer oder geringer sein
werden, je nachdem das in Frage kommende Werk mehr oder weniger
stark beschäftigt war. Zwecks möglichst einfacher Bestimmung dieser
„allgemeinen Unkosten“ wurden die feststehenden Kommissions-
nummern gemáb Formular 1 eingerichtet; es ist zur Feststellung der
allgemeinen Unkosten deshalb nur nötig, die für dieselben speziell
vorgesehenen feststehenden Kommissionsnummern (siehe Formular 1)
zusammenzustellen.
Unter Betriebsunkosten sind diejenigen Unkosten zu verstehen,
welche während des Jahres für Reparaturen an Betriebsmaschinen und
Gebäuden, für Kohlen, Gas und Wasser, für unproduktive Löhne, als
Heizerlöhne, Magazinarbeiterlöhne, Platzarbeiterlöhne, Portierlöhne,