Full text: Betrieb von Fabriken

  
122 À. Johanning: Die Organisation des Betriebes. 
derselbe bereit erklürt, die Patente und Patentanmeldungen jederzeit 
auf Wunsch der Käufer auf dieselben oder auf eine von denselben 
bezeichnete Person, Firma oder Gesellschaft zu übertragen, des ferneren 
alle diejenigen Maßnahmen zu treffen und Formalitäten zu erfüllen, 
welche erforderlich sind, um die Käufer in den Stand der Nutznießung 
zu setzen. 
5. Der Erfinder hat dafür zu garantieren, daß sämtliche Patent- 
taxen regelrecht bezahlt und die erforderlichen Formalitäten für die 
Aufrechterhaltung der Patente bis zum Tage des Vertragsabschlusses 
regelrecht erfüllt sind und daß noch keine anderweitige Lizenz für 
die Anwendung der besagten Patente bzw. Patentanmeldungen ge- 
währt worden ist. 
6. Der Erfinder als Verkäufer muß sich verpflichten, für Patente 
auf weitere, den gleichen oder verwandten Gegenstand betreffende Er- 
findungen, die derselbe auf seinen Namen oder aus irgendwelchen 
Gründen auf den Namen eines dritten nachsuchen sollte, sofort bei 
Einreichung auch den Übertragungsrevers auf das Syndikat als Käufer 
bzw. auf eine vom Syndikat zu bestimmende Person, Firma oder 
Gesellschaft dem Geschäftsführer des Syndikates zu liefern, desgleichen 
sofort nach erfolgter Patentanmeldung dem Syndikat davon Kenntnis 
zu geben und demselben alle erforderlichen Informationen, Patent- 
beschreibungen, Zeichnungen usw. zuzustellen, um dasselbe in den 
Stand zu setzen, die korrespondierenden Patente in den übrigen 
Ländern nachzusuchen, sofern dies dem Syndikate wünschenswert 
erscheinen sollte. 
7. Des weiteren muß sich der Erfinder als Verkäufer verpflichten, 
seine sämtlichen bisherigen Erfahrungen im Konstruieren, Bauen und 
Anwenden der den Gegenstand der Patente bildenden Erfindung dem 
Syndikat als Käufer zur Verfügung zu stellen, und demselben auch 
seine sämtlichen auf die Erfindung bezughabenden Zeichnungen und 
Modelle kostenlos zu überlassen, desgleichen dem Syndikat bei Patent- 
prozessen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 
Die Bildung eines Syndikates in vorbesprochener Weise, wobei 
nur die wichtigsten Momente erwähnt worden sind, gewährt zunächst 
den großen Vorteil, daß man, zumal wenn ein Mitglied des Syndikates 
die kommerzielle Leitung übernimmt, die für die Verwertung der 
Erfindung und deren Einführung in die Praxis erforderlichen Maß- 
nahmen, jedenfalls für den Anfang, ohne Aufwendung außergewöhn- 
licher Kosten treffen kann. 
Der Geschäftsführer hat zunächst die Aufgabe, die prompte 
Zahlung der Patenttaxen sowie die Erbringung der Ausübungsnach- 
weise für etwaige Auslandspatente zu bewirken, insbesondere aber 
eine geeignete Fabrik für die Fabrikation des Patentgegenstandes in 
Deutschland zu interessieren, damit zunächst die Fabrikation im In-
	        
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