Full text: Betrieb von Fabriken

IL a) Kaufmünnische Bureaus. 9. Patentverwertung. 193 
lande ihren Anfang nimmt und die Erfindung bzw. das die Erfindung 
darstellende Fabrikat den Beweis des Bedarfes sowie der Marktfähig- 
keit erbringen kann; die Fabrikation und Einführung zunächst auf 
dem inländischen Markt muß die erste und wichtigste Aufgabe des 
Syndikates sein, da erst, wenn die Erfindung mit Erfolg im Inlande 
eingeführt worden ist, an eine erfolgreiche und lohnende Verwertung 
der korrespondierenden Patente im Ausland gedacht werden kann. 
Es ist durchaus im Interesse der Sache gelegen, daß der Er- 
finder die auf S. 121 sub a) stipulierte Baranzahlung, sowie die sub 
b) stipulierte Patentprämie, welche an ihn vom Syndikat als Gegen- 
leistung für die Überlassung der Erfindung mit all ihren Rechten und 
Pflichten zu zahlen sind, möglichst niedrig bemißt, dagegen seine 
Hauptentschädigung in der auf S. 121 sub c) stipulierten Beteiligung 
an den Netto-Ertrügnissen des Syndikates findet, und auf diese Weise 
seine Entschädigung von den größeren oder geringeren Erfolgen, 
welche die Erfindung in der Praxis haben wird, abhängig macht, d. h. 
seine Interessen mit denen des Syndikates absolut verknüpft. 
Die an den Erfinder zu leistende Barzahlung sollte vernünftiger- 
weise die von demselben gehabten Barauslagen an Patentunkosten 
sowie Barauslagen für die während der Versuchsperiode gemachten 
Aufwendungen nicht überschreiten, vielmehr nur eine Rückzahlung 
dieser Barauslagen darstellen. 
Große an den Erfinder im voraus geleistete Barzahlungen sind, 
sofern es sich nicht um ganz epochale Erfindungen handelt, die größere 
im voraus an den Erfinder geleistete Barzahlungen vertragen, in den 
meisten Fällen erfahrungsgemäß eine schwere Belastung und ein großes 
Hindernis in der weiteren gedeihlichen Entwickelung von Erfindungen 
und deren Einführung in die Praxis. 
Auch die an den Erfinder zu zahlende Patentprämie sollte nicht 
hoch bemessen werden, da dieselbe sich sonst als schweres Hindernis 
bei Einführung der Erfindung auf den Markt erweist, denn es ver- 
steht sich von selbst, daß der Verkaufspreis um die zu zahlende 
Patentprämie erhöht werden muß. 
Es ist unbedingt das einzig Richtige, daß der Erfinder bei geringer, 
lediglich seine bisherigen Barauslagen deckender Anzahlung und bei 
mäßiger Patentprämie seine Hauptentschädigung in der ihm ein- 
geräumten Beteiligung an den Netto-Erträgnissen findet; wenn sich die 
Erfindung in der Praxis bewährt, dann wird der Erfinder auch auf 
solcher Basis seinen ihm gebührenden klingenden Lohn im Laufe der 
Zeit sicher finden, bewährt sich die Erfindung jedoch nicht, oder er- 
weist sich dieselbe, selbst wenn sie sich auch theoretisch bewährt, 
nicht als in der Praxis mit finanziellem Erfolg verwendbar, dann sind 
auch vorher an den Erfinder ä fond perdu zu leistende große Bar- 
zahlungen nicht gerechtfertigt. 
 
	        
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