Full text: Betrieb von Fabriken

  
124 A. Johanning: Die Organisation des Betriebes. 
Hat der Geschäftsführer des Syndikates bei einer geeigneten Fabrik 
genügendes Interesse für die Aufnahme der Fabrikation des Erfindungs- 
gegenstandes gefunden, so wird ersterer dem letzteren die Fabrikations- 
berechtigung am geeignetsten auf Grund eines Lizenzvertrages erteilen; 
solch Lizenzvertrag muß u. a. folgende Bestimmungen enthalten. 
1. Die Lizenz gilt nur für Deutschland und für solche Länder, in 
denen Patente für den in Frage kommenden Erfindungsgegenstand 
nıcht bestehen oder bestehen werden. 
Zur Lieferung nach Ländern, in welchen Patente auf den Erfindungs- 
gegenstand bestehen oder bestehen werden, ist die Lizenznehmerin nur 
dann berechtigt, wenn dieselbe durch besondere Vereinbarungen vom 
Patentinhaber — im vorliegenden Falle vom Syndikat — das Recht 
zur Lieferung erhalten hat. 
Die Lizenznehmerin ist zu verpflichten, ohne Zustimmung des 
Lizenzgebers die Fabrikation des Erfindungsgegenstandes in solchen 
Ländern, in denen keine Patente auf den Erfindungsgegenstand bestehen, 
nicht zu betreiben, auch dritten bei der Aufnahme solcher Fabri- 
kation nicht behilflich zu sein. 
2. Als Gegenleistung für die erhaltene Lizenzberechtigung ver- 
pflichtet sich die Lizenznehmerin an den Lizenzgeber — im vor- 
liegenden Falle an das Syndikat — zu vergüten: 
a) Eine Taxe (Patentprämie) von ….…°/, vom Nettofakturenbetrag 
einer jeden verkauften Maschine bzw. des in Frage kommenden 
Patentgegenstandes, d. h. vom Fakturenbetrag abzüglich Ver- 
packungs-, Fracht-, Aufstellungs- und ev. Zollkosten und ab- 
züglich etwa zu zahlender Provision, Rabatt und Skonto, 
b) einen Minimalbetrag an Taxen von 
A pro. Jahr, zahlbar entm 
Um dem Syndikat eine Kontrolle über die Fabrikation zü ge- 
statten, ist der Lizenznehmer zu verpflichten, für die Fabrikation des 
Patentgegenstandes besondere Bücher zu führen, des ferneren jede nach 
dem Patent gebaute Maschine, Apparat, oder was es auch immer sei, 
mit einer laufenden Nummer und der Bezeichnung „Patent ................ 
zu versehen. 
In diese Bücher hat der Lizentiat dem Syndikat bzw. dessen 
Geschäftsführer oder Bevollmächtigten jederzeit Einsicht zu gestatten, 
desgleichen dem Syndikat zweimal im Jahre, am ............... und 
ie eo eed , einen Auszug aus diesen Büchern über die verflossenen 
sechs Monate zu senden und in demselben speziell anzugeben: 
a) Nummer und Gegenstand der Lieferung, 
b) Name und Wohnort des Bestellers, 
c) Verkaufspreise, 
d) gewührter Rabatt und Skonto,
	        
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