124 A. Johanning: Die Organisation des Betriebes.
Hat der Geschäftsführer des Syndikates bei einer geeigneten Fabrik
genügendes Interesse für die Aufnahme der Fabrikation des Erfindungs-
gegenstandes gefunden, so wird ersterer dem letzteren die Fabrikations-
berechtigung am geeignetsten auf Grund eines Lizenzvertrages erteilen;
solch Lizenzvertrag muß u. a. folgende Bestimmungen enthalten.
1. Die Lizenz gilt nur für Deutschland und für solche Länder, in
denen Patente für den in Frage kommenden Erfindungsgegenstand
nıcht bestehen oder bestehen werden.
Zur Lieferung nach Ländern, in welchen Patente auf den Erfindungs-
gegenstand bestehen oder bestehen werden, ist die Lizenznehmerin nur
dann berechtigt, wenn dieselbe durch besondere Vereinbarungen vom
Patentinhaber — im vorliegenden Falle vom Syndikat — das Recht
zur Lieferung erhalten hat.
Die Lizenznehmerin ist zu verpflichten, ohne Zustimmung des
Lizenzgebers die Fabrikation des Erfindungsgegenstandes in solchen
Ländern, in denen keine Patente auf den Erfindungsgegenstand bestehen,
nicht zu betreiben, auch dritten bei der Aufnahme solcher Fabri-
kation nicht behilflich zu sein.
2. Als Gegenleistung für die erhaltene Lizenzberechtigung ver-
pflichtet sich die Lizenznehmerin an den Lizenzgeber — im vor-
liegenden Falle an das Syndikat — zu vergüten:
a) Eine Taxe (Patentprämie) von ….…°/, vom Nettofakturenbetrag
einer jeden verkauften Maschine bzw. des in Frage kommenden
Patentgegenstandes, d. h. vom Fakturenbetrag abzüglich Ver-
packungs-, Fracht-, Aufstellungs- und ev. Zollkosten und ab-
züglich etwa zu zahlender Provision, Rabatt und Skonto,
b) einen Minimalbetrag an Taxen von
A pro. Jahr, zahlbar entm
Um dem Syndikat eine Kontrolle über die Fabrikation zü ge-
statten, ist der Lizenznehmer zu verpflichten, für die Fabrikation des
Patentgegenstandes besondere Bücher zu führen, des ferneren jede nach
dem Patent gebaute Maschine, Apparat, oder was es auch immer sei,
mit einer laufenden Nummer und der Bezeichnung „Patent ................
zu versehen.
In diese Bücher hat der Lizentiat dem Syndikat bzw. dessen
Geschäftsführer oder Bevollmächtigten jederzeit Einsicht zu gestatten,
desgleichen dem Syndikat zweimal im Jahre, am ............... und
ie eo eed , einen Auszug aus diesen Büchern über die verflossenen
sechs Monate zu senden und in demselben speziell anzugeben:
a) Nummer und Gegenstand der Lieferung,
b) Name und Wohnort des Bestellers,
c) Verkaufspreise,
d) gewührter Rabatt und Skonto,