Full text: Betrieb von Fabriken

II. a) Kaufmännische Bureaus. 9. Patentverwertung. 125 
e) zu zahlende Provision, 
f) Zahlungsbedingungen, 
g) Liefertermin. 
3. Die Verkaufspreise für die den Erfindungsgegenstand dar- 
stellenden Maschinen bzw. Apparate usw. werden nach voraufgegangener 
Verständigung mit dem Lizentiat vom Syndikat festgesetzt, desgleichen 
die äußersten, dabei zulässigen, an Vertreter zu gewährenden Pro- 
visionen, sowie der zu gewährende Rabatt und Skonto, desgleichen 
die Zahlungsbedingungen, welche zur Aufrechterhaltung von gewinn- 
bringenden Verkaufspreisen unbedingt eingehalten werden müssen, so- 
fern für besondere Fülle nieht diesbezüglich besondere Vereinbarungen 
zwischen Syndikat und Lizentiat getroffen worden sind. 
4. Die Lizenznehmerin ist seitens des Lizenzgebers, im vorliegen- 
den Falle seitens des Syndikates, zu verpflichten, auf ihre Kosten eine 
Versuchsstation einzurichten, in welcher Lizenznehmerin alle die- 
jenigen Versuche durchzuführen hat, welche sich als notwendig er- 
weisen, um den Erfindungsgegenstand fiir die verschiedenen An- 
wendungsgebiete in der Praxis brauchbar zu machen und für alle 
müglichen Anwendungsgebiete zu entwickeln. 
Von den seitens der Lizenznehmerin angestellten Versuchen, 
einerlei ob dieselben erfolgreich gewesen sein mógen oder nicht, ist 
dem Syndikat eingehend.schriftlich Bericht zu erstatten; in gleicher 
Weise ist die Lizenznehmerin zu verpflichten, alle ihrerseits in der 
Fabrikation erzielten Erfahrungen und Verbesserungen in Konstruktion 
und Ausführung des Patentgegenstandes, sowie Selbstkostenberechnung 
bezüglich der Fabrikation desselben dem Syndikat zur Kenntnis zu 
bringen und demselben vollständige Konstruktionszeichnungen einer 
jeden nach den Patenten gebauten Maschine bzw. eines jeden Apparates 
zu liefern. 
5. Jeder Patent- und Musterschutz, wie solcher aus der Fabrikation 
des Lizenznehmers für Neuerungen und Verbesserungen hervorgehen 
sollte, bleibt Eigentum des Syndikates, doch soll Lizenznehmer zur 
Anwendung derselben berechtigt sein. 
6. Im Interesse des Lizenznehmers verpflichtet sich das Syndikat, 
bei Abschluß anderer Patentverwertungs- bzw. Lizenzverträge sich das 
gegenseitige freie Benutzungsrecht für erzielte Verbesserungen aus- 
zubedingen, so daß der Lizenznehmer auch berechtigt sein soll, die 
Verbesserungen und Erfahrungen der Patentinhaber bzw. Lizenz- 
inhaber des Auslandes ebenfalls kostenlos anzuwenden. 
7. Die Lizenznehmerin gestattet dem Syndikat, jederzeit Reflek- 
tanten auf ausländische Patente bzw. Lizenzen bei ihr einzuführen, 
denselben die Werkstätten, in welchen der Erfindungsgegenstand fabrı- 
ziert wird, sowie die Versuchsanstalt zu zeigen, und verpflichtet sich 
auf diese und jede mögliche Weise, dem Syndikat bei Verwertung 
 
	        
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