Full text: Betrieb von Fabriken

   
A. Johanning: Die Organisation des Betriebes. 
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von Patenten sowie Abschluß von Lizenzen im Auslande behilflich 
zu sein. 
8. Als Gegenleistung für die insbesondere sub 7. übernommenen 
Verpflichtungen gewährt das Syndikat dem Lizenznehmer während der 
Geltungsdauer seines Lizenzvertrages ...... % von den sieh aus Abschluß 
von Patent- und Lizenz-Verwertungsverträgen im Auslande ergebenden 
Nettoerträgnissen, d. h. von allen aus dem Verkauf von Auslands- 
patenten bzw. AbschluB von Auslandslizenzen erzielten Bruttoeinnahmen, 
abzüglich aller dabei gehabten Unkosten, einschließlich der dabei etwa 
gezahlten Vermittlerprovisionen. 
Kin auf solcher Basis zunächst im Inlande abgeschlossener Lizenz- 
vertrag zwecks Aufnahme der Fabrikation enthält u. a. sechs Bestim- 
mungen, welche für die weitere gedeihliche technische sowie finanzielle 
Entwickelung einer Erfindung von allergrößter Bedeutung sind. 
1. Zu zahlende Taxe (Patentprämie) an das Syndikat. 
Die vom Lizentiaten an das Syndikat zu zahlende Taxe dient 
einmal zur Deckung der vom Syndikat an den Erfinder zu zahlenden 
Taxen, sodann aber auch dazu, dem Syndikat die zur Geschäftsführung 
desselben und zur Bestreitung der dabei erwachsenden Unkosten er- 
forderlichen Mittel zu beschaffen, so auch zur Zahlung von Patent- 
gebühren zwecks Aufrechterhaltung der In- und Auslandspatente. Es 
versteht sich von selbst, daB die vom Lizentiaten an das Syndikat 
zu zahlenden Taxen höher sein müssen, als die vom Syndikat an den 
Erfinder zu zahlenden Taxen. - 
2. Der vom Lizentiaten an das Syndikat zu zahlende Minimal- 
betrag an Taxen von # pro Jahr ist für das Syndikat die 
wünschenswerte Garantie dafür, daß der Lizentiat, auch selbst für den 
Fall, daß er eine Baranzahlung leistet, die Lizenz nicht etwa nur 
übernimmt, um sie zu besitzen und keiner anderen Fabrik zu über- 
lassen, und dann aus dem einen oder anderen Grunde der weiteren 
gedeihlichen Entwickelung der Erfindung sowie der Aufnahme der 
Fabrikation keine Aufmerksamkeit mehr zuzuwenden. 
Ist der Lizentiat genötigt, einen gewissen Minimalbetrag an 
Patenttaxen pro Jahr — der von Jahr zu Jahr höher fixiert werden 
sollte — an den Lizenzgeber abzuführen, einerlei ob er viel oder 
wenig oder gar nichts auf Grund seines Lizenzvertrages fabriziert hat, 
so ist auch mit aller Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Lizen- 
tiat der Fabrikation das nötige Interesse entgegenbringt und die 
Erfindung, sobald er dieselbe für marktfähig erachtet, auf den Markt 
bringt, um durch möglichst großen Absatz sein Geschäft zu machen. 
3. Die Bestimmung, daß das Syndikat unter Erwägung aller 
maßgebenden Verhältnisse gemeinsam mit dem Lizentiaten den Ver- 
kaufspreis bzw. die Verkaufspreise für die den Erfindungsgedanken dar- 
stellenden Maschinen bzw. Apparate festsetzt, ebenso wie die etwa an 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
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