A. Johanning: Die Organisation des Betriebes.
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von Patenten sowie Abschluß von Lizenzen im Auslande behilflich
zu sein.
8. Als Gegenleistung für die insbesondere sub 7. übernommenen
Verpflichtungen gewährt das Syndikat dem Lizenznehmer während der
Geltungsdauer seines Lizenzvertrages ...... % von den sieh aus Abschluß
von Patent- und Lizenz-Verwertungsverträgen im Auslande ergebenden
Nettoerträgnissen, d. h. von allen aus dem Verkauf von Auslands-
patenten bzw. AbschluB von Auslandslizenzen erzielten Bruttoeinnahmen,
abzüglich aller dabei gehabten Unkosten, einschließlich der dabei etwa
gezahlten Vermittlerprovisionen.
Kin auf solcher Basis zunächst im Inlande abgeschlossener Lizenz-
vertrag zwecks Aufnahme der Fabrikation enthält u. a. sechs Bestim-
mungen, welche für die weitere gedeihliche technische sowie finanzielle
Entwickelung einer Erfindung von allergrößter Bedeutung sind.
1. Zu zahlende Taxe (Patentprämie) an das Syndikat.
Die vom Lizentiaten an das Syndikat zu zahlende Taxe dient
einmal zur Deckung der vom Syndikat an den Erfinder zu zahlenden
Taxen, sodann aber auch dazu, dem Syndikat die zur Geschäftsführung
desselben und zur Bestreitung der dabei erwachsenden Unkosten er-
forderlichen Mittel zu beschaffen, so auch zur Zahlung von Patent-
gebühren zwecks Aufrechterhaltung der In- und Auslandspatente. Es
versteht sich von selbst, daB die vom Lizentiaten an das Syndikat
zu zahlenden Taxen höher sein müssen, als die vom Syndikat an den
Erfinder zu zahlenden Taxen. -
2. Der vom Lizentiaten an das Syndikat zu zahlende Minimal-
betrag an Taxen von # pro Jahr ist für das Syndikat die
wünschenswerte Garantie dafür, daß der Lizentiat, auch selbst für den
Fall, daß er eine Baranzahlung leistet, die Lizenz nicht etwa nur
übernimmt, um sie zu besitzen und keiner anderen Fabrik zu über-
lassen, und dann aus dem einen oder anderen Grunde der weiteren
gedeihlichen Entwickelung der Erfindung sowie der Aufnahme der
Fabrikation keine Aufmerksamkeit mehr zuzuwenden.
Ist der Lizentiat genötigt, einen gewissen Minimalbetrag an
Patenttaxen pro Jahr — der von Jahr zu Jahr höher fixiert werden
sollte — an den Lizenzgeber abzuführen, einerlei ob er viel oder
wenig oder gar nichts auf Grund seines Lizenzvertrages fabriziert hat,
so ist auch mit aller Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Lizen-
tiat der Fabrikation das nötige Interesse entgegenbringt und die
Erfindung, sobald er dieselbe für marktfähig erachtet, auf den Markt
bringt, um durch möglichst großen Absatz sein Geschäft zu machen.
3. Die Bestimmung, daß das Syndikat unter Erwägung aller
maßgebenden Verhältnisse gemeinsam mit dem Lizentiaten den Ver-
kaufspreis bzw. die Verkaufspreise für die den Erfindungsgedanken dar-
stellenden Maschinen bzw. Apparate festsetzt, ebenso wie die etwa an
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