Full text: Betrieb von Fabriken

   
II. à) Kaufmännische Bureaus. 9. Patentverwertung. 127 
Vertreter zu gewährenden Provisionen, desgleichen äußerst zu ge- 
währenden Rabatt, Skonto und Zahlungsbedingungen usw., ein Prinzip, 
an dem auch bei Verwertung von Patenten im Auslande unbedingt 
festzuhalten ist, ist von vornherein eine Gewähr dafür, daß Erfinder 
bzw. dessen Rechtsnachfolger sowie Lizentiat bzw. ausländischer Patent- 
besitzer als Fabrikant beim Verkauf einen befriedigenden Nutzen finden, 
der durch Unterbietung irgendwelcher Art nicht geschmälert werden kann. 
Daß hierbei der Erfinder bzw. dessen Rechtsnachfolger, im vor- 
liegenden Falle das Syndikat, oder im Auslande die die Auslands- 
patente besitzenden Patentinhaber bzw. Gesellschaften die Verkaufs- 
preise etwa übernatürlich hoch ansetzen und so den Verkauf auf 
breiter Basis unmöglich machen werden, ist gar nicht anzunehmen, da 
mit der Unmöglichkeit des Absatzes infolge zu hoher Verkaufspreise 
auch die abzuführenden i ERe EE nicht fällig werden; es liegt 
also hier, wie man zu sagen pflegt, „der Knüppel beim Hunde“, 
4. Die Bestimmung, wonach der Lizentiat eine Versuchsstation 
einzurichten und in derselben alle diejenigen Versuche auf seine Kosten 
vorzunehmen hat, die erforderlich sind, um die Erfindung auf allen 
möglichen Anwendungsgebieten brauchbar und marktfähig zu machen, 
ist für den Lizenznehmer ebenso wie für den Lizenzgeber von weit- 
tragendster Bedeutung; für den Lizenzgeber ist das Vorhandensein 
einer Versuchsstation in vorbesprochenem Sinne die absolut nötige 
Vorbedingung für die Verwertung etwa vorhandener Auslandspatente; 
es ist nur natürlich, dab das Ausland erst dann auf den Erwerb von 
Patenten reflektieren und sich erst dann auf die Fabrikation des 
Patentgegenstandes einlassen wird, wenn die Erfindung im Inland mit 
Erfolg nach allen Richtungen ausprobiert und auch mit nachweisbarem 
Erfolg auf dem inländischen Markt abgesetzt worden ist. 
Ist also die vom Lizenznehmer zu errichtende Versuchsstation 
für diesen der Prüfstein dafür, ob und wann derselbe die Erfindung 
in ihren verschiedenen Anwendungsformen auf den Markt bringen 
darf, so ist dieselbe für den Lizenzgeber — im vorliegenden Falle 
für das Syndikat — die absolut nötige Vorbedingung, ohne welche 
eine Verwertung der Erfindung mit Erfolg im Auslande nicht denk- 
bar ist. 
Die dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber dabei auferlegte Be- 
dingung, wonach ersterer dem letzteren von allen Erfolgen und Miß- 
erfolgen, welche in der Versuchsstation erzielt worden sind, durch 
wöchentliche Berichte Kenntnis zu geben hat, ist für den Lizenzgeber von 
allergrößter Bedeutung, da er auf diese Weise am besten zu beurteilen 
imstande ist, wann der Moment für die Patentverwertung im Auslande 
gekommen ist, und da derselbe auf diese Weise diejenigen Unterlagen 
erhält, welche zur erfolgreichen Verwertung der Patente im Auslande 
unbedingt erforderlich sind. 
       
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
   
	        
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