II. b) Technische Bureaus. 1. Konstruktionsbureau. 131
ein Jahr im Betriebe eines industriellen Werkes praktisch gearbeitet
haben, damit derselbe die erforderliche, auf Grund praktischer Arbeit
erworbene Auffassungsgabe mit auf die Hochschule bringt, als auch
nach erfolgtem Abschluß der Hochschulstudien, weiterbauend auf der
ihm dort auf den Lebensweg mitgegebenen gründlichen theoretischen
Ausbildung in allen Abteilungen eines modernen Fabrikbetriebes
längere Zeit, mindestens wieder ein bis zwei Jahre praktisch gearbeitet
haben, und nicht etwa nur, wie dies von den jungen Herren vielfach
irrigerweise als genügend erachtet wird, in den Ferien der Studien-
zeit; eine praktische längere Tätigkeit sowohl vor wie nach der Hoch-
schule, und zwar wirklich als Arbeiter, ist dem Ingenieur unablässig
notwendig, wenn derselbe in seiner weiteren Karriere allen Anforde-
rungen eines modernen, rationellen Fabrikbetriebes gerecht werden will.
Es liegt im Interesse eines jeden industriellen Werkes, daß das
gesamte Personal des Konstruktionsbureaus sowie auch der Werk-
stätten vom Moment der Anstellung an das Bewußtsein einer Ver-
trauensstellung empfängt, und daß das Pflichtgefühl sämtlicher Beamten
schon durch die Anstellungsverträge (siehe Formular 70) dahingehend
geweckt wird, daß über Konstruktionszeichnungen sowie über Spezial-
ausführungen, welche das unter Aufwendung oft ganz erheblicher
Kosten und mühevoll, vielfach nur im Laufe vieler Jahre erworbene
Eigentum des Werkes bilden, dritten Personen gegenüber keinerlei
Andeutungen resp. Mitteilungen gemacht werden dürfen.
Erhält ein Ingenieur, Techniker oder Zeichner vom Oberingenieur
den Auftrag zur Anfertigung eines Konstruktionsentwurfes bzw. einer
Zeichnung, so ist solche in das in dem Konstruktionsbureau auf-
liegende Zeichnungsregister, etwa gemäß Formular 40, einzutragen;
diese Eintragungen erfolgen in chronologischer Reihenfolge, und es
sollte an dem Prinzip festgehalten werden, daß jeder der Herren des
Konstruktionsbureaus eine Zeichnung, die derselbe in Angriff nimmt,
selbst in das Zeichnungsregister einträgt und die Registernummer,
welche zugleich Zeichnungsnummer ist, auf seinem Zeichenblatt ein-
schreibt; die Registernummer, als gleichzeitige Zeichnungsnummer, ist
im Konstruktionsbureau das, was in der Werkstatt die Kommissions-
nummer ist, und ebenso wie es Prinzip sein soll, in der Werkstatt
keine Arbeit in Angriff nehmen zu lassen, bevor dieselbe nicht ihre
Kommissionsnummer erhalten hat, ebenso sollte es Prinzip sein, im
Konstruktionsbureau keine Zeichnung in Angriff nehmen zu lassen,
bevor dieselbe nicht ins Zeichnungsregister eingetragen und das
Zeichnungsblatt seine Register- bzw. Zeichnungsnummer erhalten hat.
Die an einer Zeichnung aufgewendete Arbeitszeit sollte jeder der
Herren täglich nach Schluß der Bureaustunden in das Zeichnungsregister
eintragen, um auf diese Weise eine Grundlage für die Feststellung
der Herstellungskosten von Konstruktionszeichnungen zu schaffen.
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