Full text: Betrieb von Fabriken

IL b) Technische Bureaus. 2. Zeichnungsverwaltung. 141 
wenn solche von letzterem dem ersteren ordnungsgemäß mit Bestell- 
schein (ähnlich dem Bestellschein für eigenen Bedarf, Formular 3) 
aufgegeben worden sind, so daß Art und Zweck der Zeichnung, Name 
und Domizil des Empfängers usw. usw. ins Kaufmännische Bureau- 
zeichnungs- Lieferungsregister eingetragen werden kann. 
Es sei an dieser Stelle schon darauf hingewiesen, daß ein selb- 
ständiges Versenden von Zeichnungen seitens des technischen Bureaus 
ohne Vermittelung des kaufmännischen Bureaus absolut unzulässig ist, 
da durch Nichtkopieren der Begleitschreiben usw. usw., was in den 
technischen Bureaus nur zu leicht übersehen wird, sich später vielfach 
nicht mehr feststellen läßt, wo gewisse Zeichnungen geblieben sind, 
und wer für vorgekommene Fehler und Versehen verantwortlich zu 
machen ist. 
5. Archiv-Zeichnungsregister, in welches sämtliche in das 
Archiv einverleibte Zeichnungen, nach Archivnummern und ev. 
auch nach Typen geordnet, eingetragen werden; dasselbe mu immer 
auf dem laufenden sein, d. h. im Archiv ausrangierte Zeichnungen 
müssen im Register gestrichen, dagegen dem Archiv neu einverleibte 
Blätter in das Archivregister eingetragen werden, sofern es sich nicht 
etwa um Ergänzungsblätter handelt. 
Es sei zum Schluß noch auf folgende das Zeichnungswesen be- 
treffende Bestimmungen prinzipieller Natur hingewiesen. 
In die Werkstütten dürfen nur Blaupausen, niemals Originale 
gegeben werden. 
Anderungen dürfen niemals auf Blaupausen gemacht werden, da 
dieselben als Beleg für ausgeführte Kommissionen zu betrachten sind. 
Ánderungen sind in die Originalhandpausen einzutragen, aber 
auch nur dann, wenn dieselben in ihrer ursprünglichen Gestalt, welche 
dieselben vor der fraglichen Änderung haben, nicht mehr zur An- 
fertigung von Blaupausen als Werkstattzeichnungen usw. der alten 
Konstruktionen dienen müssen. Ist dies anzunehmen, dann müssen 
für Eintragung der fraglichen Änderungen neue Originalhandpausen 
gemacht werden. 
Kommt eine Werkstattzeichnung in so schlechtem Zustand aus 
dem Betrieb zurück, daß selbige nicht mehr benutzt werden kann, 
dann ist sofort eine. neue Blaupause als Ersatz aufzugeben. 
Im technischen Bureau sind an genügend großen Zeichenschränken 
wenigstens vorzusehen: 
1 Schrank für Original-Bleistiftzeichnungen und Handpausen (Normale), 
VE » Originalblaupausen (der Normalen), 
ferner sind zweckmäßig, aber nicht unbedingt erforderlich: 
1 Schrank für Original-Bleistiftzeichnungen und Handpausen (Besondere), 
Tua, » Originalblaupausen (Besondere). 
 
	        
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