168 A. Johanning: Die Organisation des Betriebes.
um sie dann in das betreffende Fach des Kastens am Eingangstor zu
stecken, wo sie bis zum Wiederbeginn der Arbeit verbleibt.
Sehr zweckmäßig ist es, den einen Kasten Fig. 2 am Portier-
eingang und den korrespondierenden zweiten Kasten Fig. 3 in der
Werkstatt anzubringen. Hat der Arbeiter seine Karte aus dem Kasten
Fig. 2 genommen und im „Rochester“ abgestempelt, dann hat er auf
dem Wege bis zum zweiten in der Werkstatt befindlichen Kasten, bzw.
bis zum Einstecken seiner Karte in das betreffende Fach desselben
genügend Zeit und Gelegenheit zu prüfen, ob der ,, Rochester“ die Zeit
seines Kommens richtig auf der Karte abgestempelt hat.
Sehr zweckmäßig ist es, die Karten, mit vollständiger Abrechnung
versehen, einen Tag vor dem Lohnzahltag den Arbeitern auszuhändigen,
damit M sehen die Richtigkeit der Abrechnung prüfen können. Nach
Richtigbefund kann der Arbeiter am Lohnzahltag gegen Rückgabe der
quittierten Karte seinen Lohn erheben.
Verläßt ein Arbeiter während der Arbeitszeit das Werk, so meldet
er sich mit seiner Karte beim Portier, der den Hebel des „Rochester“
Fig. 1 A auf „Abwesend“ — “ — „Geht“ einstellt und sie bis zur Rückkehr
des Ar beiters an sich nimmt; kommt der Arbeiter wieder zurück, dann
hat derselbe sich wieder beim Portier zu melden, der dann den Het
des , Rochester Fig. 1 A auf ,, Abwesend^ — „Kommt“ einstellt und
in Gegenwart des Arbeiters die Zeit der Wiederaufnahme der Arbeit
auf der Karte abdruckt.
Sehr zweckmäßig‘ ist es, auch sämtliche Beamte mit weißen
Zeitkarten auszustatten und so auch das Kommen und Gehen des
Beamtenpersonals der Kontrolle des Rochesterapparates zu unterwerfen.
Benötigt ein Meister oder Obermonteur irgendwelche Arbeiter
oder Hilfsarbeiter, so haben dieselben ihren Bedarf dem Portier an-
zuzeigen, welcher, sofern sich Beschäftigungsuchende bei ihm melden,
solche den betreifenden Meistern oder Obermonteuren zuführen Jäßt.
5. Arbeitereinstellung, Arbeitsordnung und Arbeiterausschuß,
Die Aufnahme eines Arbeiters oder Hilfsarbeiters findet nur durch
den. Meister bzw. den nächsten Vorgesetzten statt, ebenso wie auch
die Kündigung bzw. Entlassung von Arbeitern nur durch den Meister,
in sehr seltenen Fällen durch den Betriebschef erfolgt. An diesem
Prinzip sollte schon um deswillen festgehalten werden, damit auf diese
Weise der direkte Vorgesetzte dem Arbeiter gegenüber die unbedingt
erforderliche Autorität gewinnt.
Angenommen der Schlossermeister Kunz hat Bedarf an Schlossern
beim Portier angemeldet; der Portier führt dem Schlossermeister Kunz
einen Schlosser Friedrich Sommer zu, der nach Arbeit gefragt hat.
Da Sommer den Anforderungen zu entsprechen scheint, erhält derselbe
vom Schlossermeister Kunz einen „Aufnahme- Interimsschein“ , gemäß