Full text: Betrieb von Fabriken

IL. c) Betriebsbureaus. 5. Arbeitereinstell., Arbeitsordn. u. Arbeiterausschuß. 169 
Formular 59. Mit diesem begibt sich der Schlosser Sommer zum 
kaufmännischen Bureau, Abteilung Personalien, wo derselbe einen 
y Aufnahmeschein“, Formular 60, erhält. Mit diesem Aufnahmeschein 
hat sich Sommer zum Krankenkassenarzt des Werkes zu begeben, 
und sich das auf der Rückseite des Aufnahmescheines, Formular 60, 
befindliche ärztliche Attest ausstellen zu lassen, welches Sommer 
alsdann im kaufmännischen Bureau des Werkes, Abteilung Personalien, 
abzugeben hat, und auf Grund dessen, wenn befriedigend, seine Auf- 
nahme als Arbeiter erfolgt. Nunmehr hat der Arbeiter sich zur Arbeits- 
ordnung des Werkes, die derselbe ausgehändigt erhält, durch Unter- 
schrift zu bekennen, worauf derselbe seine Kontrollmarke bzw. Nummer 
erhält und sich als Arbeiter des Werkes zu betrachten hat. Sein 
Nationale, Wohnung usw. usw. hat jeder eintretende Arbeiter für die 
Arbeiterstammrolle, welche im kaufmännischen Bureau geführt wird, 
anzugeben. 
Bleibt ein Arbeiter ohne Entschuldigung und wiederholt von der 
Arbeit fort, so wird demselben mittels Formular 61 seine Entlassung 
gegeben. Als Abgangsschein empfiehlt sich Formular 62. 
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Einstellung von Lehr- 
lingen, um sieh einen Nachwuchs des guten Arbeiterstammes zu 
erziehen. Die Söhne der im Werk tätigen Arbeiter sollten bei Ein- 
stellung von Lehrlingen immer den Vorzug erhalten. 
Um die beiderseitigen Pflichten zu präzisieren, ist es unbedingt 
erforderlich, mit dem Vater bzw. Vormund des Lehrlings einen Lehr- 
vertrag abzuschließen. 
Formular 63 gibt den Entwurf eines Lehrvertrages für Dreher, 
Schlosser, Schreiner usw. usw., Formular 64 und 65 den Entwurf 
eines Lehrbriefes, bzw. eines Lehrzeugnisses, wie solche nach Ablauf 
der Lehrzeit dem Lehrling erteilt werden. 
Während jedes Werk es sich zur Pflicht macht, den bei ihm be- 
schäftigten Lehrlingen reichlich Gelegenheit zu geben etwas Tüchtiges 
zu lernen und so der mit Abschluß des Lehrvertrages übernommenen 
Verpflichtung: gerecht zu werden, liegen diese Verhältnisse beim Lehr- 
ling vielfach ganz anders. Kaum hat der Lehrling etwas gelernt, 
dann fühlt er sich schon als Arbeiter, vergißt vollständig, daß er 
seinem Lehrherrn bislang nur Zeit und Geld gekostet hat, er möchte 
nun, wo er anfängt etwas zu leisten, am liebsten seine Lehrstelle 
verlassen, um anderwärts schnell zu Verdienst zu kommen. Um dies 
zu vermeiden, ist es zweckmäßig, dem Lehrling eine Prämie auszusetzen, 
die für den Fall, daß er seine Lehrzeit ordnungsgemäß aushält, dem 
Lehrling erst nach Ablauf des ersten Gesellenjahres ausgezahlt wird, 
die aber verfällt, wenn der Lehrling vor Ablauf der Lehrzeit das Dienst- 
verhältnis löst. Um den Lehrlingen eine Prämie gewähren zu können, ist 
es zweckmäßig, den Lohn etwas zu reduzieren, z. B. jeder zehnstündige 
  
  
  
  
 
	        
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