Full text: Betrieb von Fabriken

  
170 À. Johanning: Die Organisation des Betriebes. 
Arbeitstag .// 0.50 für das erste Jahr, ./ 0.75 für das zweite Jahr, 
À 1— für das dritte Jahr, .7/ 1.50 für das vierte Jahr und dafür 
dem Lehrling eine Prümie von ./ 150.—  auszusetzen, welche ihm 
bei guter Führung und Leistung nach Ablauf des ersten Gesellen- 
jahres auszuzahlen ist. Bei nur dreijähriger Lehrzeit stellen sich 
die Lohnbetráge wie folgt: 
A 0.30 fiir das erste Jahr, .# 0.60 für das zweite, .# l.— für 
das dritte Jahr; außerdem eine Prämie von .# 100.— zahlbar bei 
guter Führung und Leistung nach Ablauf des ersten Gesellenjahres. 
Auf diese Weise erhält der Lehrling nach seiner Lehrzeit einen 
Spargroschen, und dem Lehrherrn ist, nachdem er sich alle Mühe 
gegeben hat, aus dem Lehrling einen tüchtigen Gesellen zu machen, 
wenigstens die Möglichkeit gegeben, die Früchte seiner Lehrlings- 
erziehung während eines Gesellenjahres selbst zu ernten. 
Will man sich einen guten Arbeiterstand heranziehen, dann muß 
man der Pflege des Lehrlingswesens vollste Aufmerksamkeit schenken. 
Jeder Lehrling muB einem tüchtüigen Arbeiter unterstellt werden, 
der ihn in allem zu unterweisen verpflichtet ist; um den Arbeiter für 
diese seine Zeit in Anspruch nehmende Mühewaltung zu entschüdigen, 
erhält der Arbeiter einen Anteil am Verdienst des Lehrlings, sobald 
derselbe im Akkord arbeitet. 
Zur Aufrechterhaltung der technischen und wirtschaftlichen Ord- 
nung eines Fabrikbetriebes dient die Arbeitsordnung, welche in Über- 
einstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und 
unter Mitwirkung des Arbeiterausschusses erlassen wird. 
Die Arbeits- oder Fabrikordnung verfolgt einen doppelten Zweck; 
sie stellt ein für allemal die Bedingungen fest, zu denen der Arbeit- 
geber dem Arbeitnehmer Beschäftigung gewährt, und denen sich jeder 
Arbeiter, der in das Werk einzutreten wünscht, unterwerfen muß. 
Die Arbeitsordnung, zu der sich jeder Arbeiter bei Eintritt in 
das Werk durch Unterschrift zu bekennen hat, erleichtert den Ab- 
schluß des Arbeitsvertrages mit jedem einzelnen Arbeiter, gibt demselben 
jederzeit Aufschluß über die von ihm übernommenen Rechte und Pflichten 
und vermeidet die zahlreichen Meinungsverschiedenheiten und Sireitig- 
keiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bekannilich aus 
der Unvollstándigkeit und Unklarheit der Arbeitsvertrüge entstehen, 
und tragen somit zum friedlichen Verhältnis zwischen Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer wesentlich bei. 
Es kann nicht geleugnet werden, daß die Fabrikarbeit manche 
sittliche Gefahren in sich birgt, die zu Zeiten, wo Meister, Gesellen 
und Lehrlinge in engstem Verkehr miteinander standen, nicht bekannt 
waren. Sowohl der große Zusammenfluß von Arbeitern, vielfach ver- 
schiedenen Alters und Geschlechtes, sowie der Umstand, daß die Auf- 
sicht in den Fabriken meist den Werkmeistern überlassen ist, bei 
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