174 A. Johanning: Die Organisation des Betriebes.
maßen dieselben durch die Ältesten in ebenso sachlicher wie gerechter
Weise geschlichtet werden und sich der Arbeiter auch auf diesem
Gebiete dem Urteil des Ausschusses meist widerspruchslos zu fügen
geneigt ist.
Um dem Arbeiterausschusse gegenüber den Arbeitern die unbedingt
notwendige Autorität sowie das absolute Zutrauen zu sichern, muß
derselbe klar umrissene Machtvollkommenheiten besitzen, die unter
allen Umständen zu respektieren sind. Ist doch ein industrielles Werk
schließlich nichts anderes, als eine Art kleiner konstitutioneller Staat,
und die Verwaltungen beider bewegen sich in gleichen Richtungen.
Der Werkeigentümer bzw. der Direktor ist der berufene Führer,
welcher mit der Leitung und einer damit im Zusammenhang stehenden
Machtfülle auch die größte Pflichtenfülle übernommen hat; der außer-
dem jedem in der Fabrik, sei es durch persönliches Beispiel, sei es
durch treffende Anweisung oder durch belehrenden Rat, ein muster-
haftes, Ehrerbietung einflößendes Vorbild sein muß. Die Vorstände
der verschiedenen kaufmännischen und technischen Abteilungen, sowie
die Werkmeister sind die verantwortlichen Minister, der Arbeiter-
ausschuß ist die gesetzgebende und in wichtigen Fällen recht-
sprechende Körperschaft. Dieser Körperschaft unterstehen diejenigen,
welche sie gewählt haben, im vorliegenden Falle die Arbeiter, und
zwar nicht allein bezüglich ihres Verhaltens innerhalb des Werkes,
sondern auch in ihrer gesamten Lebensführung. Ein guter und zu-
verlüssiger Arbeiter wird sich immer bemühen, auch über seine Berufs-
tütigkeit hinaus ein guter ünd achtungswerter Bürger zu sein, und
wird sich auch willig dem fügen, was die von ihm selbst gewählten,
den Arbeiterausschuß bildenden Kameraden von ihm verlangen. Ein
Widerspruch gegen eine Entscheidung des Arbeiterausschusses gehört
zu den allergrößten Seltenheiten, ebenso wie es auch zu den aller-
größten Seltenheiten gehört, daß sich ein Ausschußmitglied selbst
irgendein ernstliches Vergehen zuschulden kommen 1äßt.
Der Arbeiterausschuß besteht aus einer im Verhältnis zur Arbeiter-
zahl des in Frage kommenden Werkes stehenden Anzahl von Arbeit-
nehmern, die von der wahlberechtigten Arbeiterschaft jährlich auf
ein Jahr gewählt werden; die Wahlberechtigung ist an ein gewisses
Mindestalter und eine ununterbrochene Mindestdienstdauer im Werk
geknüpft.
Die Wahlen gehen sehr sorgfältig vor sich und fallen fast aus-
nahmslos auf durchaus zuverlässige und verständige ältere Leute, ohne
Rücksicht auf höheren Verdienst oder hervorragende Stellung, und
ohne jeden Einfluß seitens der Fabrikleitung. Die als Mitglieder des
Arbeiterausschusses Gewählten stellen eine Auswahl der Besten aus
den einzelnen Arbeitergruppen dar; sie sind sich der Verpflichtung,
welche ihnen die Wahl als Mitglieder des Arbeiterausschusses auf-
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