IT. c) Betriebsbureaus. 5. Arbeitereinstell., Arbeitsordn. u. Arbeiterausschuß. 175
er erlegt, voll bewußt, und sind der gesamten Arbeiterschaft in ihrer
m Haltung innerhalb des Werkes wie in ihrer Lebensführung außerhalb
on der Berufstütigkeit ein Vorbild. So wirkt die Einrichtung des Arbeiter-
ausschusses direkt erziehend auf den einzelnen; anderseits entlastet sie
ot die Verantwortung der Fabrikleitung und erspart derselben mancherlei
18 Arbeit und Arger.
er Nachdem in vorstehendem der Zweck des Arbeiterausschusses
rk besprochen wurde, soweit dies der Raum zulieD, sollen in Formular 60
ab, die Satzungen für einen ArbeiterausschuB, wie sich solche in der
n. Praxis durchaus bewührt haben, gegeben werden, aus denen auch die
T, Einriehtuag des Arbeiterausschusses und die Richtung seiner speziellen
on Tätigkeit hervorgeht.
- Die wichtigsten Fragen von prinzipieller und grundlegender Be-
es deutung, mit denen sich der Ausschuß zu befassen hat, sind die in
r- der Einleitung der Satzungen unter 4, 6, 8 und 9 aufgeführten.
de Fragen, welche sich auf wünschenswerte oder notwendige Ab-
ie änderungen oder Ergänzungen der bestehenden F abrikordnung er-
r- strecken, werden nach allen Richtungen hin vom Ausschuß beraten
i und der Verwaltung alsdann vorgelegt. Mitberatend und tätig wirkt
n, der Arbeiterausschuf bei allem, was mittelbar oder unmittelbar sich
id auf das materielle, sittliche oder geistige Wohl der Arbeiter und ihr
8, Verhältnis zur Verwaltung bezieht.
u- So müssen Arbeiter und Lehrlinge beim Ausschuß die Ge-
S- nehmigung zur Abhebung von Sparkassenbeträgen, jugendliche Ar-
1d beiter die Genehmigung zu Eheschließungen beim Ausschuß bean-
n, tragen, wodureh einerseits das leichtsinnige Abheben und Ausgeben
in der wührend lüngerer Zeit erübrigten Spargelder vielfach vermieden,
ri anderseits das frühzeitige, in jugendlichem Alter oft übereilte und
r- leichtsinnige SchlieBen von Ehen und damit manches Familienelend
st verhindert wird.
Vielfach hat auch der Ausschuß die genaue Beobachtung des
r- Verbotes zu überwachen, daB niemand unmittelbar nach der Lóhnung
4 ein Wirtshaus besucht. Sehr zweckmäBigerweise wird im Zusammen-
uf hang mit dieser dem Ausschuß auferlegten Verpflichtung die Aus-
es zahlung der Löhnung auf den Freitag festgesetzt, damit die Arbeiter
'k nicht in Versuchung kommen, am Sonnabend bei frühzeitigerem Arbeits-
schlub mit dem vollen Verdienst in der Tasche einzukehren und sitzen-
g- zubleiben; mancher sonst nutzlos vergeudete Groschen bleibt der
1e | sorgenden Frau des Arbeiters, ja dem gesamten Arbeiterhaushalt auf
id diese Weise erhalten.
og Wird einerseits die Leitung eines industriellen Werkes und die
18 mit derselben tibernommene Verantwortung durch Einrichtung des
a, Arbeiterausschusses nicht unwesentlich entlastet, so gibt dieselbe
£- anderseits auch einen großen Teil der ihr zustehenden Autorität durch