Full text: Betrieb von Fabriken

   
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II. c) Betriebsbureaus. 6. Verwaltung und Personalwesen. 119 
schützen wissen und der eine mit dem anderen Hand in Hand arbeiten 
wenn ein finanzieller Erfolg erzielt werden soll. 
Ebenso wie ein General, wenn er auch noch so gute Truppen 
hat, unbedingt tüchtiger Offiziere bedarf, ebenso muB ein Fabrik- 
inhaber bzw. Direktor neben guten Arbeitern auch unbedingt tüchtige 
Werkmeister, Ingenieure, Bureauvorstände und Beamte haben; alle 
vom Direktor bis zum Lehrling, vom Betriebschef bis zum jugend- 
lichen Arbeiter müssen sich gegenseitig unterstützen; dies setzt aller- 
dings auch voraus, daß die Beamten die Fähigkeiten besitzen, ihren 
Vorgesetzten einen großen Teil der Last der Einzelheiten abzunehmen. 
Schon so manches industrielle Unternehmen, für dessen Rentabilität, 
alle Vorbedingungen gegeben waren, ist an der Personalfrage ge- 
scheitert; ein industrielles Unternehmen braucht nicht allein einen 
tüchtigen Direktor, sondern auch tüchtige Beamte, und wichtig ist 
dabei, daß jeder an seinem richtigen Platze steht, bzw. durch richtige 
Beurteilung seiner Fähigkeiten auf den richtigen Platz gestellt wird. 
Ganz besondere Aufmerksamkeit verdient deshalb das Engagement 
des Personales, sowohl kaufmännisch wie technisch; um in der Prüfung 
von Angeboten eine einheitliche Basis zu schaffen und das Studium 
derselben in denkbar kürzester Zeit bewirken zu können, ist es außer- 
ordentlich zweckmäßig, den Bewerbern Fragebogen gemäß Formular 
68 und Formular 69 zur Ausfüllung zu übersenden. Dieser vom 
Bewerber selbst ausgefüllte Fragebogen ist das grundlegende Dokument 
in seinem Personalakt, während Currieulum vitae, Zeugnisabschriften 
usw. als Beilagen zum Fragebogen zu betrachten sind. 
Auch der Engagementsvertrag für das in industriellen Werken 
benötigte Personal, sowohl technisch wie kaufmännisch erfordert be- 
sonders aufmerksame Behandlung, da es sich in industriellen Unter- 
nehmungen kaum umgehen läßt, daß dem Personal Vorkommnisse 
weittragendster Bedeutung, Versuche und noch zu entwickelnde Er- 
findungen usw. zur Kenntnis gelangen, durch deren Bekanntgabe an 
dritte usw. das Unternehmen schwer geschädigt werden kann. 
Formular 70 und 71a gibt einen Engagementsvertrag für In- 
genieure und Kaufleute, der diesen besonderen in industriellen Unter- 
nehmungen unvermeidlich bestehenden Verhältnissen Rechnung trägt. 
Vielfach werden die für die Beamten maßgebenden Bestimmungen 
betreffend Behandlung von Erfindungen und Patenten zusammen mit einer 
Dienstordnung festgelegt, durch welche die Rechte und Pflichten der Be- 
amten zur Firma nach jeder Richtung hin klargestellt und geregelt werden. 
Formular 72 gibt eine solche Dienstordnung nebst anhängenden 
Bestimmungen betreffend Erfindungen und Patente. 
Besondere Organisation erfordert auch die Aufstellung gewisser 
Bestimmungen für die Verrechnung von Reisekosten und Reise- 
vergütungen; siehe Formular 73 und Formular 74. 
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