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Formular Nr. 66. 287
Anmerkung zu § 4. Vielfach wird in der Arbeitsordnung fiir beide Teile
eine Kiindigungsfrist vorgesehen und es lautet in solchem Falle dann § 4 wie folgt:
„Das durch die Annahme begründete Dienstverhältnis kann, soweit nichts
anderes vereinbart wurde, beiderseits nur durch Kündigung mit vierzehntägiger
Frist gelöst werden.
Öhne Einhaltung der Kündigungsfrist kann das Dienstverhältnis jederzeit
gelöst werden in den in der Gewerbeordnung (siehe Anhang) vorgesehenen
Fällen, sowie in denjenigen Fällen, in denen die sofortige Entlassung in der
gegenwärtigen Arbeitsordnung ausdrücklieh vorgesehen ist. ($8 10, 183, 18,
34, 36 und 41)"
8 5. Beim Austritt eines Arbeiters hat derselbe die bei der Einstellung
empfangene Arbeitsordnung wieder abzugeben, wogegen ihm die seinerzeit
hinterlegten Legitimationspapiere und Abkehrschein zurückgegeben werden und
ein Entlassungsschein ausgefertigb wird, in welchem die vorschriftsmáfigen An-
gaben über seine Tütigkeit in der Fabrik enthalten sind.
III. Arbeitszeit.
§ 6. Die regelmiBige tügliche Arbeitszeit ist für Sommer und Winter auf
die Stunden von 7 bis 12 Uhr des Vormittags und von 1%, bis 6%, Uhr des
Nachmittags festgesetzt; eine Unterbrechung für Frühstück und Vesper tritt
nicht ein. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, diese Arbeitszeit einzuhalten.
Anfang und Ende der Arbeitszeit werden jedesmal durch Signale angezeigt.
Anmerkung zu 86. Vielfach wird die Arbeitszeit wie folgt festgesetzt:
Im Sommer: von 6 bis 8%, Uhr und von 9 bis 12 Uhr vormittags und
von 1'% bis 5%, Uhr nachmittags.
Im Winter: von 6% bis 8%, Uhr und von 9 bis 12 Uhr vormittags und
von 1% bis 6, Uhr nachmittags.
8 7. An den Sonntagen und an folgenden Feiertagen wird nicht gearbeitet:
Neujahrstag, Karfreitag, Karsamstag, Ostermontag, Himmelfahrtstag, Pfingst-
montag, Pfingstdienstag, ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag.
Am Tage vor dem Christfest wird um 12 Uhr mittags, am Fastnachts-
dienstag, Ostersamstag, Pfingstsamstag und am Silvestertag wird bis 2 Uhr
nachmittags durchgearbeitet.
§ 8. Eine etwa notwendig werdende längere oder kürzere Arbeitszeit wird
den betreffenden Arbeitern besonders mitgeteilt und ist von diesen ebenfalls
genau einzuhalten; auch sind die Arbeiter verpflichtet, auf Verlangen an Sonn-
und Festtagen in den gesetzlich zulàssigen Füllen zu arbeiten.
89. Mafgebend für den Beginn und die Dauer der Arbeit ist die Fabrik-
uhr. Jeder Arbeiter hat sich so zeitig an seiner Arbeitsstelle einzufinden, da
er bei Ertónen des dafür festgesetzten Zeichens seine Arbeit aufnehmen kann.
Er darf die Arbeit nie früher niederlegen, als bis das Zeichen dazu gegeben ist.
Das Rüsten zum Verlassen der Arbeit vor diesem Zeichen, sowie das Verlassen
der Arbeit vor diesem Zeichen ist ebenso wie die verspütete Aufnahme derselben
verboten. Wer zu spät zur Arbeit kommt oder während der Arbeitszeit die
Arbeit ohne Erlaubnis verläßt, hat keinen Anspruch auf Beschäftigung bzw.
Weiterbeschäftigung während der betreffenden Schicht.
Ein- bis dreimaliges Zuspätkommen wird mit je 10 Pfennig bestraft,
öfteres Zuspätkommen in derselben Lohnperiode mit je 20 Pfennig.
Außerdem kann im Falle der Verspätung die Arbeit, wenn vom Vorgesetzten
gestattet, nur von halber zu halber Stunde nach dem Beginn der ordnungs-
gemäßen Arbeitszeit aufgenommen werden.
810. Der Zugang in die Fabrik sowie der Ausgang aus derselben darf
nur durch das Haupttor beim Portier stattfinden. Zur Ermôglichung einer
Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitszeit hat jeder ein- bzw. ausgehende
Arbeiter von dem beim Portier angebrachten Brette seine Kontrollkarte zu ent-
nehmen und dieselbe in die dafür bestimmte Offnung des Kontrollapparates ein-
zuwerfen. Durch die in dem letzteren befindliche Uhr wird bewirkt, dab die
eingeworfenen Kontrollkarten genau mit Stunde und Minute des Eintritts in die
Fabrik versehen werden.