Full text: Betrieb von Fabriken

  
238 A. Johanning: Die Organisation des Betriebes. 
Es ist bei strenger Strafe verboten, eine andere als seine eigene Karte 
und bei sofortiger Entlassung verboten, außer der eigenen Karte noch diejenige 
eines anderen etwa fehlenden Arbeiters in den Kontrollapparat einzuwerfen. 
8 11. Arbeiter, welche während der gewöhnlichen Arbeitszeit die Fabrik 
verlassen müssen, haben unter Angabe des Grundes bei ihrem Werkführer einen 
Austrittsschein zu holen und denselben beim Verlassen der Fabrik dem Portier 
abzugeben; ohne Austrittsschein darf derselbe sie nicht passieren lassen. Kehren 
sie während der Arbeitsstunden zurück, so haben sie sich beim Portier und 
ihrem Werkführer sofort zu melden. 
812. Wer wegen Krankheit oder sonstiger unabwendbarer Hindernisse 
sich nicht zur Arbeit begeben kann, muß davon so zeitig wie moglich vor Beginn 
der Arbeitszeit seinem nüchsten Vorgesetzten Anzeige machen. 
Wenn die Veranlassung zur Versäumnis plötzlich eintritt oder aus anderen 
triftigen Gründen eine vorherige Anzeige nicht möglich war, muß die Anzeige 
so bald als möglich, unter allen Umständen aber sofort, wenn der Ausgebliebene 
wieder zur Arbeit kommt, nachgeholt werden. 
818. Ohne genügende Entschuldigung darf kein Arbeiter von der Arbeit 
fortbleiben. Bei wiederholtem Ausbleiben wührend eines und desselben Monats 
kann der Ausgebliebene sofort entlassen werden. 
Wer ohne genügende Entschuldigung mehr als zwei Tage ausbleibt, verliert 
das Recht auf Weiterbeschäftigung und gilt als widerrechtlich aus dem Arbeits- 
verhältnis ausgeschieden. 
In diesem Falle, sowie überhaupt in jedem Falle der Auflösung des Arbeits- 
verhältnisses ohne vorherige Aufkündigung verwirkt der Arbeiter den rück- 
ständigen Lohn bis zum Betrage seines durchschnittlichen Wochenlohnes zu- 
gunsten der Arbeiter- Unterstützungskasse des Werkes. 
IV. Lohnberechnung und Lohnzahlung. 
814. Der Lohn wird entweder nach einem vorher vereinbarten Stunden- 
lohnsatz oder nach einem bei dem Beginn der betreffenden Arbeit festzustellenden 
Akkordsatz berechnet. Wührend der Dauer eines Akkordes erhalten die Be- 
teiligten Abschlagszahlungen in Hohe des der aufgewandten Arbeitszeit ent- 
sprechenden Stundenlohnsatzes; die Auszahlung des Restes erfolgt am Zahltage 
derjenigen Lohnperiode, in welcher der Akkord beendet wird. 
Der Stundenlohn wird erst festgesetzt, nachdem der Arbeiter seine Leistungs- 
fähigkeit erwiesen hat, in der Regel nach Ablauf der ersten Arbeitswoche. 
Für Überstunden wird der um 25°% erhöhte Stundenlohnsatz in Anrechnung 
gebracht. Als Überstunde wird berechnet die Zeit nach Schluß bis zu Beginn 
der regelmäßigen zehnstündigen Arbeitszeit an gewöhnlichen Arbeitstagen sowie 
diejenigen, während welcher die Arbeit laut $ 7 ruhen soll, sofern es sich nicht 
um eigentliche Nachtschichten handelt; für solche gilt der regelmäßige Stundenlohn. 
Ohne Genehmigung des Vorgesetzten dürfen keine Überstunden gemacht 
werden. 
815. Ein Arbeiter, der eine übernommene Akkordarbeit nicht beendet, 
hat für die verwandte Zeit nur Anspruch auf den Taglohn, wie solcher der 
aufgewandten Zeit und dem Stundenlohnsatz entspricht. Ergibt sich bei Ab- 
rechnung des Akkords ein UberschuB, so bleibt derselbe für den Austretenden 
vier Wochen reservierb; nach Ablauf dieser Zeit wird fraglicher Betrag der 
Arbeiter-Unterstützungskasse überwiesen. : 
8 16. Haben mehrere Arbeiter gemeinschaftlich einen Akkord übernommen, 
so wird das Akkordverhültinis der von den einzelnen Arbeitern aufgewandten 
Zeit und ihres Stundenlohns unter dieselben verteilt, sofern nicht vorher eine 
andere Verteilungsweise vereinbart ist. 
817. Jeder Arbeiter erhült seinen verdienten Lohn in vierzehntägigen 
Fristen bar ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt für jeden vierzehntägigen Zeitraum 
nach der zur Aufstellung der Lohnlisten erforderlichen Zeit an dem von der 
Werksleitung im voraus jährlich festgesetzten Zahlungstag.
	        
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