238 A. Johanning: Die Organisation des Betriebes.
Es ist bei strenger Strafe verboten, eine andere als seine eigene Karte
und bei sofortiger Entlassung verboten, außer der eigenen Karte noch diejenige
eines anderen etwa fehlenden Arbeiters in den Kontrollapparat einzuwerfen.
8 11. Arbeiter, welche während der gewöhnlichen Arbeitszeit die Fabrik
verlassen müssen, haben unter Angabe des Grundes bei ihrem Werkführer einen
Austrittsschein zu holen und denselben beim Verlassen der Fabrik dem Portier
abzugeben; ohne Austrittsschein darf derselbe sie nicht passieren lassen. Kehren
sie während der Arbeitsstunden zurück, so haben sie sich beim Portier und
ihrem Werkführer sofort zu melden.
812. Wer wegen Krankheit oder sonstiger unabwendbarer Hindernisse
sich nicht zur Arbeit begeben kann, muß davon so zeitig wie moglich vor Beginn
der Arbeitszeit seinem nüchsten Vorgesetzten Anzeige machen.
Wenn die Veranlassung zur Versäumnis plötzlich eintritt oder aus anderen
triftigen Gründen eine vorherige Anzeige nicht möglich war, muß die Anzeige
so bald als möglich, unter allen Umständen aber sofort, wenn der Ausgebliebene
wieder zur Arbeit kommt, nachgeholt werden.
818. Ohne genügende Entschuldigung darf kein Arbeiter von der Arbeit
fortbleiben. Bei wiederholtem Ausbleiben wührend eines und desselben Monats
kann der Ausgebliebene sofort entlassen werden.
Wer ohne genügende Entschuldigung mehr als zwei Tage ausbleibt, verliert
das Recht auf Weiterbeschäftigung und gilt als widerrechtlich aus dem Arbeits-
verhältnis ausgeschieden.
In diesem Falle, sowie überhaupt in jedem Falle der Auflösung des Arbeits-
verhältnisses ohne vorherige Aufkündigung verwirkt der Arbeiter den rück-
ständigen Lohn bis zum Betrage seines durchschnittlichen Wochenlohnes zu-
gunsten der Arbeiter- Unterstützungskasse des Werkes.
IV. Lohnberechnung und Lohnzahlung.
814. Der Lohn wird entweder nach einem vorher vereinbarten Stunden-
lohnsatz oder nach einem bei dem Beginn der betreffenden Arbeit festzustellenden
Akkordsatz berechnet. Wührend der Dauer eines Akkordes erhalten die Be-
teiligten Abschlagszahlungen in Hohe des der aufgewandten Arbeitszeit ent-
sprechenden Stundenlohnsatzes; die Auszahlung des Restes erfolgt am Zahltage
derjenigen Lohnperiode, in welcher der Akkord beendet wird.
Der Stundenlohn wird erst festgesetzt, nachdem der Arbeiter seine Leistungs-
fähigkeit erwiesen hat, in der Regel nach Ablauf der ersten Arbeitswoche.
Für Überstunden wird der um 25°% erhöhte Stundenlohnsatz in Anrechnung
gebracht. Als Überstunde wird berechnet die Zeit nach Schluß bis zu Beginn
der regelmäßigen zehnstündigen Arbeitszeit an gewöhnlichen Arbeitstagen sowie
diejenigen, während welcher die Arbeit laut $ 7 ruhen soll, sofern es sich nicht
um eigentliche Nachtschichten handelt; für solche gilt der regelmäßige Stundenlohn.
Ohne Genehmigung des Vorgesetzten dürfen keine Überstunden gemacht
werden.
815. Ein Arbeiter, der eine übernommene Akkordarbeit nicht beendet,
hat für die verwandte Zeit nur Anspruch auf den Taglohn, wie solcher der
aufgewandten Zeit und dem Stundenlohnsatz entspricht. Ergibt sich bei Ab-
rechnung des Akkords ein UberschuB, so bleibt derselbe für den Austretenden
vier Wochen reservierb; nach Ablauf dieser Zeit wird fraglicher Betrag der
Arbeiter-Unterstützungskasse überwiesen. :
8 16. Haben mehrere Arbeiter gemeinschaftlich einen Akkord übernommen,
so wird das Akkordverhültinis der von den einzelnen Arbeitern aufgewandten
Zeit und ihres Stundenlohns unter dieselben verteilt, sofern nicht vorher eine
andere Verteilungsweise vereinbart ist.
817. Jeder Arbeiter erhült seinen verdienten Lohn in vierzehntägigen
Fristen bar ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt für jeden vierzehntägigen Zeitraum
nach der zur Aufstellung der Lohnlisten erforderlichen Zeit an dem von der
Werksleitung im voraus jährlich festgesetzten Zahlungstag.