240 A. Johanning: Die Organisation des Betriebes.
§ 23. Zeichnungen und Modelle sind mit besonderer Sorgfalt zu behandeln,
rein zu halten und nach erfolgter Benützung an den vom Werkführer bestimmten
Ort zu bringen. Von Zeichnungen, Modellen, Lehren u. dgl. darf niemand
Kopien machen, weder für sich noch für andere; auch dürfen dieselben nicht
aus der Fabrik entfernt werden.
8 24. Uber die dem Arbeiter übergebenen Werkzeuge erháült derselbe ein
Verzeichnis bei Übernahme der Arbeit zugestellt; dieselben sind schonend zu
behandeln und stets in Ordnung zu halten. Jeder haftet für die ihm tüber-
gebenen Werkzeuge und hat Gegenstände, welche eine bei seinem Austritt oder
sonst vorgenommene Revision als fehlend erweist, nach ihrem Wert zu ersetzen,
Neue Werkzeuge werden im Magazin nur gegen schriftliche Anweisung des be-
treffenden Werkführers abgegeben, unbrauchbar gewordene Werkzeuge ebenso
umgetauscht. Jeder Arbeiter hat soweit als möglich seine Werkzeuge, die er
augenblicklich nicht gebraucht, unter Verschluß zu halten. Kein Arbeiter darf
Werkzeuge eines anderen ohne dessen Einwilligung benützen.
8 25. Für Werkzeuge, welche zum allgemeinen Gebrauch bestimmt sind,
haftet der Werkzeugmacher, solange sie in dessen Verwahr sind, andernfalls
derjenige Arbeiter, der sie vom Werkzeugmacher entnommen hat. Die Werk-
zeuge sind nach der Benützung zu reinigen und sofort dem Werkzeugmacher
zurückzugeben.
8 26. Hat ein Arbeiter Werkzeuge oder Gegenstände außerhalb der
Fabrik zu gebrauchen, einerlei, ob es seine eigenen oder allgemeine Werkzeuge
o. dgl. sind, so hat er dieselben vor dem Weggang aus der Fabrik vom Magazin
notieren zu lassen und dafür zu sorgen, daB die Sachen in vorschriftsmübigem
Zustande wieder zurückgeliefert werden; fehlende Gegenstände hat er zu ersetzen.
8 27. Jeder Arbeiter hat die von ihm zu bedienende Werkzeugmaschine
sorgfältig zu behandeln und jeden Samstag gründlich zu reinigen, für welche
Arbeit die letzte Viertelstunde der Arbeitszeit zu verwenden ist. Andere als die
zugewiesenen Maschinen zu benützen, ist verboten. Veränderungen oder Aus-
besserungen an den Maschinen dürfen eigenhändig nicht vorgenommen werden.
8 28, Nach Schluß der Arbeit hat jeder Arbeiter seine Werkzeuge zu
ordnen und den Arbeitsplatz zu reinigen; namentlich Samstags muß das Auf-
räumen und Reinigen der Arbeitsplätze gründlich geschehen, zu welchem
Zweck die letzte Viertelstunde der Arbeitszeit zu verwenden ist.
8 29. Die Materialien für die Ausführung der Arbeiten werden vom Magazin
nur gegen Übergabe einer schriftlichen Anweisung des Werkführers oder dessen
Assistenten verabfolgt; Putzlappen werden jedem an seinen Platz gebracht; Ol,
Schmirgelleinwand und Glaspapier werden von den Werkführern abgegeben.
VI. Wahrung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung.
8 30. Kesselhaus, Maschinenraum, überhaupt alle mit , Eintritt verboten"
bezeichneten Räume dürfen nur von den in diesen Räumen beschäftigten Arbeitern
betreten werden. Die Unfallverhütungsvorschriften sind streng zu befolgen.
8 31. Auf alle Feuerungen, Lötlampen u. dgl., sowie auf feuergefährliche
Gegenstände muß sorgfältig achtgegeben werden; ebenso sind die gebrauchten
Putzfäden und Putzlappen stets an den dafür bestimmten Stellen niederzulegen
bzw. gegen Empfangnahme neuen Materials im Magazin abzuliefern. Besonders
sorgfältig muß mit den im Bereich der Arbeiter befindlichen elektrischen Lei-
tungen verfahren werden, damit dieselben nicht beschädigt werden.
832. Es muß sorgfältig darauf geachtet werden, daß die auf dem Werk-
statthofe angebrachten Hydranten und die in den Werkstätten angebrachten Feuer-
krane und aufgehängten Schläuche nicht beschädigt und namentlich auch nicht
durch Ablagerung von Materialien oder Arbeitsstücken unzugänglich gemacht
werden.
§ 83. Überhaupt ist jeder Arbeiter verpflichtet, alle der Fabrik oder einer
einzelnen Werkstätte drohenden Gefahren und Nachteile nach Möglichkeit ab-
zuwenden und gegebenenfalls seinem nächsten Vorgesetzten unverweilt Anzeige
zu erstatten. Ein Arbeiter, der im Betriebe einen Unfall erlitten hat, darf,
soweit möglich, die Fabrik nicht eher verlassen, bis er seinem Vorgesetzten
davon Anzeige erstattet und über den Sachverhalt Auskunft erteilt hat.