Formular Nr. 66. 241
834. Jede Aneignung von Material oder Gegenständen irgendwelcher Art
oder Verwendung von solchen zu Privatzwecken sowie jede Arbeit zum eigenen
Nutzen oder für Rechnung dritter Personen in der Fabrik ist streng verboten
und berechtigt zu sofortiger Entlassung des zuwiderhandelnden Arbeiters; eben-
sowenig dürfen Werkzeuge oder Materialien zur Anfertigung solcher Dinge
außerhalb der Fabrik aus derselben entfernt werden. Jeder Arbeiter kann beim
Eintritt in die Fabrik oder beim Verlassen derselben angehalten werden, sich
darüber auszuweisen, daß er nicht unrechtmäßig Gegenstände mit sich führt.
8 35. Kein Arbeiter darf den ihm angewiesenen Platz verlassen oder sich
in eine andere Werkstattabteilung begeben, wenn solches nicht durch seine
Arbeit bedingt ist, oder wenn er nicht speziellen Auftrag dazu von seinem
Vorgesetzten erhalten hat. Auch darf sich kein Arbeiter außerhalb der Arbeits-
zeit ohne Erlaubnis seiner Vorgesetzten auf dem Werke aufhalten.
Es ist allen Arbeitern streng verboten, Verwandte, Freunde oder Fremde
in das Werk einzuführen oder mit Fremden, die auf dem Werk verkehren, sich
in Unterhaltung einzulassen, ebenso Trinkgelder von solchen anzunehmen.
§ 36. Den Arbeitern ist jeder Handel innerhalb der Fabrik, namentlich
mit Eßwaren, Getränken, Tabak, Zigarren u. dgl. streng untersagt; auch ist
es verboten, auf dem Werk Branntwein zu trinken, Branntwein in das Werk
einzubringen oder durch dritte holen zu lassen oder während der Arbeitszeit
außerhalb des Werkes Branntwein zu trinken.
Wer betrunken zur Arbeit kommt oder betrunken bei der Arbeit betroffen
wird, verliert den Anspruch auf Beschäftigung während der betreffenden Schicht
und kann ohne Kündigung entlassen werden.
Das Einbringen von Branntwein in die Fabrik wird überdies mit Konfis-
kation des eingebrachten Branntweins bestraft.
§ 37. Das Rauchen in den Fabrik- und Hofrüumen ist streng verboten.
838. Zusammenkünfte, Beratungen und Versammlungen sowie das Sammeln
von Unterschriften, der Verkauf von Losen und EinlaBkarten sowie die Vornahme
von Geldsammlungen in den Rüumen, Hófen und Zugüngen der Fabrik sind
verboten. Sammellisten dürfen nur mit Genehmigung der Fabrikleitung in
Umlauf gesetzt werden. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, alle Mitteilungen zu
lesen, welche durch Anschlag bekanntgegeben werden,
VIL Schadenersatzpflicht der Arbeiter.
839. Jeder Nachteil oder Schaden, welcher absichtlich oder fahrlássiger-
weise der Fabrik durch einen Arbeiter zugefügt wird, sei es an Materialien,
Zeichnungen, Werkzeugen, Maschinen oder anderem Fabrikationszubehór, sei
es an Arbeitserzeugnissen, ist von demselben, abgesehen von den gesetzlichen
und den in dieser Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen, zu ersetzen; auBerdem
wird für unbrauchbare Arbeit kein Lohn bezahlt. Die zum Schadenersatz
dienenden Betrüge sind bei der nüchsten Lohnzahlung zu entrichten. Die Fest-
stellung der Strafen erfolgt durch die Fabrikleitung. Die Strafen fließen in die
Arbeiter- Unterstützungskasse des Werkes. Die Verpflichtung zur Zahlung einer
Geldstrafe wird durch etwaige Entlassung nicht aufgehoben.
840. Allen Arbeitern ist es zur strengsten Pflicht gemacht, Beschädigungen,
Veruntreuungen und Diebstähle am Eigentum des Werkes oder der Mitarbeiter,
die zu ihrer Kenntnis kommen, sofort anzuzeigen.
VIIL Strafen.
841. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Arbeitsordnung
und der etwa zur Ergänzung derselben erlassenen Spezialordnungen werden,
soweit nicht besondere Strafen festgesetzt sind, mit Geldstrafen von einem bis
zur Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes gehenden Betrage
belegt. Ruhestórungen, ungebührliches Benehmen gegen Vorgesetzte und Mit-
arbeiter, Tütlichkeiten gegen solche, Trunkenheit, erhebliche Verstöße gegen
die guten Sitten, gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes,
zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes oder zur Durchführung der Be-
stimmungen der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften werden mit Geldstrafen im
Betrag bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes geahndet.
Der Fabrikbetrieb. 16