Full text: Betrieb von Fabriken

      
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
     
   
    
    
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
    
  
    
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A. Johanning: Die Organisation des Betriebes. 
Ist bei Streitigkeiten der eine oder der andere verletzt worden, so hat 
derjenige, welcher die Verletzung verschuldet hat, zu gewärtigen, daß er zum 
Ersatze für die Kur- und Arzneikosten und des im Falle der Arbeitsunfähigkeit 
des Verletzten ausfallenden Arbeitslohnes angehalten wird. 
Wer aus Roheit, Mutwillen oder grober Fahrlässigkeit eine Handlung vor- 
nimmt, durch welche das Leben oder die Gesundheit seiner Mitarbeiter oder 
Vorgesetzten gefährdet wird, hat, abgesehen von etwaiger gerichtlicher Ver- 
folgung, sofortige Entlassung zu gewärtigen. 
Vergehen der in $ 128 der Gewerbeordnung bezeichneten Art werden mit 
sofortiger Entlassung bestraft. 
IX. Beschwerden. 
8 42. Alle dienstlichen Anliegen, Wünsche oder Beschwerden über un- 
gerechte Behandlung, Überlastung mit Arbeit usw. sind von den Arbeitern ihren 
nächsten Vorgesetzten vorzutragen. Wer sich bei dem Bescheide des nächsten 
Vorgesetzten “nicht beruhigen zu können glaubt, ist berechtigt, sich weiter an 
die ‘höheren Vorgesetzten in der in § 18 bestimmten Reihenfolge bis zum Direktor 
hinauf zu wenden, welcher dann endgültig entscheidet. 
Zur Vorbringung von Anliegen, Wünschen oder Beschwerden dürfen sich 
jedoch nie mehr als drei Personen zugleich bei dem betreffenden Vorgesetzten 
einfinden. 
Das Anschlagen oder Anschreiben von Plakaten, Zirkularen oder sonstigen 
Mitteilungen ist nur nach eingeholter und erteilter Erlaubnis der Vertreter der 
Firma gestattet. Zuwiderhandlungen werden bestraft. 
848. Unterstützungskasse. Zur Unterstützung in Krankheitsfällen 
dient die Unterstützungskasse der Fabrik, welche der Selbstver- 
waltung der Arbeiterschaft unterstellt ist. 
Die Bedingungen, unter welchen Unterstützungen zu gewähren sind, werden 
von dem Arbeiterausschuß aufgestellt; ebenso beschließt derselbe frei über die 
von den Fabrikmitgliedern zur Unterstützungskasse zeitweise oder dauernd zu 
leistenden Beiträge, welche gemäß den letzten Beschlüssen wie folgt festgesetzt 
wurden: bei einem Lohnsatz bis zu 20,90 Mark — 5 Pfennig, von 21 Mark und 
mehr = 10 Pfennig wöchentlich. 
Die diesbezüglich erlassenen Bestimmungen müssen in jedem Fabrikraum 
aushängen. 
In die Unterstützungskasse fließen außer den sonstigen Kinlagen: 
a) 25°/, des Erlôses von Fabrikabfällen ; 
b) 1, 9/, aler gezahlten Arbeitslóhne als Beitrag des Werkes zur Unter- 
stützungskasse. 
Der Kapitalbestand der Unterstützungskasse ist Eigentum der Fabrik- 
arbeiterschaft. 
Die Anlage der vorhandenen Geldbestände erfolgt in der vorhandenen 
Fabriksparkasse. 
844. Strafkasse. Die Strafen fließen in eine Strafkasse, deren Bestände 
in der Fabriksparkasse angelegt werden. 
Die angesammelten Strafgelder werden zu einem alljährlichen Sommer- 
fest der Arbeiterschaft verwendet, welches die von der Generalversammlung 
aller Fabrikmitglieder alljährlich im Februar gewählten Festordner zu leiten haben. 
In die Strafkasse fließen 25 °/, des Erlöses der im $ 48 besprochenen Fabrik- 
abfälle. 
Über die Verwendung der Strafkasse sowie Ort und Zeit der Festlichkeit 
entscheidet die Generalversammlung sümtlicher Fabrikmitglieder, die vom Fest- 
komitee einberufen und nach einer von der Generalversammlung gegebenen 
Gescháftsordnung geleitet wird. 
Der Chef des Werkes zahlt in die Festkasse: 
i. für sich uud seine Familie ein Eintrittsgeld von jährlich 100 Mark; 
2. für die Mitglieder des Hauptkontors, für welche damit Eintritt und 
Stimmrecht "verbunden isb sowie deren Familien; 
3. für die eingeführten Gäste die von der Generalversammlung jedesmal 
den Veranstaltungen entsprechend festgesetzten Eintrittsgelder. 
  
	        
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