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A. Johanning: Die Organisation des Betriebes.
Ist bei Streitigkeiten der eine oder der andere verletzt worden, so hat
derjenige, welcher die Verletzung verschuldet hat, zu gewärtigen, daß er zum
Ersatze für die Kur- und Arzneikosten und des im Falle der Arbeitsunfähigkeit
des Verletzten ausfallenden Arbeitslohnes angehalten wird.
Wer aus Roheit, Mutwillen oder grober Fahrlässigkeit eine Handlung vor-
nimmt, durch welche das Leben oder die Gesundheit seiner Mitarbeiter oder
Vorgesetzten gefährdet wird, hat, abgesehen von etwaiger gerichtlicher Ver-
folgung, sofortige Entlassung zu gewärtigen.
Vergehen der in $ 128 der Gewerbeordnung bezeichneten Art werden mit
sofortiger Entlassung bestraft.
IX. Beschwerden.
8 42. Alle dienstlichen Anliegen, Wünsche oder Beschwerden über un-
gerechte Behandlung, Überlastung mit Arbeit usw. sind von den Arbeitern ihren
nächsten Vorgesetzten vorzutragen. Wer sich bei dem Bescheide des nächsten
Vorgesetzten “nicht beruhigen zu können glaubt, ist berechtigt, sich weiter an
die ‘höheren Vorgesetzten in der in § 18 bestimmten Reihenfolge bis zum Direktor
hinauf zu wenden, welcher dann endgültig entscheidet.
Zur Vorbringung von Anliegen, Wünschen oder Beschwerden dürfen sich
jedoch nie mehr als drei Personen zugleich bei dem betreffenden Vorgesetzten
einfinden.
Das Anschlagen oder Anschreiben von Plakaten, Zirkularen oder sonstigen
Mitteilungen ist nur nach eingeholter und erteilter Erlaubnis der Vertreter der
Firma gestattet. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
848. Unterstützungskasse. Zur Unterstützung in Krankheitsfällen
dient die Unterstützungskasse der Fabrik, welche der Selbstver-
waltung der Arbeiterschaft unterstellt ist.
Die Bedingungen, unter welchen Unterstützungen zu gewähren sind, werden
von dem Arbeiterausschuß aufgestellt; ebenso beschließt derselbe frei über die
von den Fabrikmitgliedern zur Unterstützungskasse zeitweise oder dauernd zu
leistenden Beiträge, welche gemäß den letzten Beschlüssen wie folgt festgesetzt
wurden: bei einem Lohnsatz bis zu 20,90 Mark — 5 Pfennig, von 21 Mark und
mehr = 10 Pfennig wöchentlich.
Die diesbezüglich erlassenen Bestimmungen müssen in jedem Fabrikraum
aushängen.
In die Unterstützungskasse fließen außer den sonstigen Kinlagen:
a) 25°/, des Erlôses von Fabrikabfällen ;
b) 1, 9/, aler gezahlten Arbeitslóhne als Beitrag des Werkes zur Unter-
stützungskasse.
Der Kapitalbestand der Unterstützungskasse ist Eigentum der Fabrik-
arbeiterschaft.
Die Anlage der vorhandenen Geldbestände erfolgt in der vorhandenen
Fabriksparkasse.
844. Strafkasse. Die Strafen fließen in eine Strafkasse, deren Bestände
in der Fabriksparkasse angelegt werden.
Die angesammelten Strafgelder werden zu einem alljährlichen Sommer-
fest der Arbeiterschaft verwendet, welches die von der Generalversammlung
aller Fabrikmitglieder alljährlich im Februar gewählten Festordner zu leiten haben.
In die Strafkasse fließen 25 °/, des Erlöses der im $ 48 besprochenen Fabrik-
abfälle.
Über die Verwendung der Strafkasse sowie Ort und Zeit der Festlichkeit
entscheidet die Generalversammlung sümtlicher Fabrikmitglieder, die vom Fest-
komitee einberufen und nach einer von der Generalversammlung gegebenen
Gescháftsordnung geleitet wird.
Der Chef des Werkes zahlt in die Festkasse:
i. für sich uud seine Familie ein Eintrittsgeld von jährlich 100 Mark;
2. für die Mitglieder des Hauptkontors, für welche damit Eintritt und
Stimmrecht "verbunden isb sowie deren Familien;
3. für die eingeführten Gäste die von der Generalversammlung jedesmal
den Veranstaltungen entsprechend festgesetzten Eintrittsgelder.