A. Johanning: Die Organisation des Betriebes.
Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein An-
spruch auf Entschädigung zusteht, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.
8 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen:
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder
grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familien-
angehôrigen zuschulden kommen lassen ;
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehórige der-
selben die Arbeiter oder deren Familienangehórige zu Handlungen verleiten
oder zu verleiten versuchen oder mit den Familienangehórigen der Arbeiter
Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen;
4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende
Beschüftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Ubervor-
teilungen gegen sie schuldig macht;
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei
Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war.
In den unter Nr. 2 gedachten Füllen ist der Austritt aus der Arbeit nicht
mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeiter länger als
eine Woche bekannt sind.
8 135. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden.
Kinder über 13 Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht
mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren darf die Dauer von sechs
Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen in Fabriken nicht länger
als 10 Stunden täglich beschäftigt werden.
§ 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter ($ 135) dürfen nicht
vor 5% Uhr morgens beginnen und nicht über 8%, Uhr abends dauern. Zwischen
den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt
werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt
werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen
jugendlichen Arbeitern muß mindestens mittags eine einstündige sowie vormittags
und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in
dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur
dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebes, in welchen
jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden
oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht tunlich und andere geeignete Aufenthalts-
räume ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können,
An Sonn- und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seel-
sorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunion-
unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt
werden. (Originalgrófe: 19»« 12 '/, cm.)
a F lar Nr. 67.
Satzungen und Geschiiftsordnung
für den ArbeiterausschuB der Firma:
Einleitung.
Die Firma SE kae mene men endo ruft aus
der Zahl der bei ihr bescháftigten Arbeiter einen Arbeiterausschub ins Leben.
Der Arbeiterausschuß bezweckt im allgemeinen die Förderung der Interessen
der Arbeitnehmer im Wege freundlichen Zusammenwirkens mit der Firma,