Formular Nr. 67. 245
bezweckt ferner der gesamten Arbeiterschaft hierin mit gutem Beispiel voran-
zugehen sowie im besonderen die Erfüllung folgender Aufgaben:
1. Aufrechterhaltung von Zucht und guten Sitten, Ordnung und Ehren-
haftigkeit bei allen Mitarbeitern, insbesondere bei den jüngeren
Arbeitern und Lehrlingen, in- und außerhalb des Werkes;
2. allen Mitarbeitern mit gutem Rat an die Hand zu gehen und, wo
nötig, durch Ermahnungen in freundlicher Weise einzuwirken;
; Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitarbeitern;
. für die Aufrechterhaltung der Fabrikordnung, der Unfallverhiitungs-
vorschriften und sonstiger das Interesse der Arbeitnehmer sowie die
Ehre und Wohlfahrt des Unternehmens überhaupt berührender Anord-
nungen zu wirken;
5. erforderliche Sicherheitsvorkehrungen i in Vorschlag zu bringen oder auf
Übelstände und Gefahren im Betriebe aufmerksam zu machen;
6. Beratung von Wünschen, die sich auf Abänderung oder Ergänzung
der bestehenden Fabrikordnung beziehen;
7. über alle ihm von der Firma vorgelegten Fragen, welche die Arbeiter-
interessen speziell berühren, insbesondere auch zu der Fabrikordnung,
soweit solche sich auf das Arbeitsverhältnis bezieht, sich gutachtlich
zu äußern;
8. Beschlußfassung über Anträge, betreffend die Abhebung von Sparkassen-
beträgen, Gewährung von Unterstützungen aus der Arbeiter-Unter-
stützungskasse und Verhängung von Strafen und Strafgeldern zugunsten
der Strafkasse bzw. Arbeiter- Unterstützungskasse.
9. Genehmigung von Eheschließungen;
10. Beschwerden und Wünsche seitens der Arbeiter der Firma vorzutragen.
Art. 1. Wahlberechtigung. Berechtigt zur Wahl der Mitglieder des
Arbeiterausschusses sind alle Arbeiter, die das 20. Lebensjahr überschritten
haben und mindestens ein Jahr ununterbrochen bei der Firma tätig gewesen sind.
Art. 2. Berechtigung als Ausschußmitglied. Mitglied des Arbeiter-
ausschusses kann nur derjenige werden, der sich im vollen Besitze der staats-
bürgerlichen Rechte befindet, das 25. Lebensjahr überschritten hat und mindestens
edis Jahre bei der Firma ununterbrochen als selbständiger Arbeiter tätig ge-
wesen ist.
Art. 3. Obligatorischer Austritt. Sollte ein Mitglied des Arbeiter-
ausschusses sich eines Vergehens schuldig machen, welches “den Verlust der in
Art. 2 angefiihrten Rechte nach sich zieht, so ist dasselbe verpflichtet, aus dem
Ausschuß auszutreten und ist nicht wieder. wählbar.
Art. 4. Zusammensetzung des Ausschusses. Der Arbeiterausschuß
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besteht aus ........... Mitgliedern, von denen
für je 1—50 wehlber echtigte Arbeiter : Vertreter
3-9 $0 — 100 7 2 9
39 — 49 101—200 » 99 3 2
99: 199 201 — 400 29 29 4 9
von den Arbeitern der verschiedenen Werkstätten (Dreherei, Schlosserei, Schmiede,
Schreinerei, Montagehalle, Lackiererei usw.) gewählt werden.
Art. 5. Wahl der AusschuBmitglieder. Die Wahl der Mitglieder er-
folgt aus der Mitte der Arbeiter auf ein “Jahr gleichzeitig in allen Werkstätten;
wenigstens sechs Tage vor der Wahl legt die Firma Listen der Wahlberechtigten
und der als Mitglieder des Arbeiterausschusses wühlbaren Arbeiter in jeder
Werkstättenabteilung auf mit Angabe der Zahl der zu wählenden Vertreter.
Die Wahl ist schriftlich und geheim; diejenigen Arbeiter, welche in ihrer
Wahlabteilung die größte Anzahl der abgegebenen Stimmen erhalten haben,
sind als gewählt zu betrachten. Die Wahlen werden in jeder einzelnen Werk-
stättenabteilung von den durch die Firma hierfür zur Verfügung gestellten Be-
amten geleitet.
Art. 6. Neuwahlen. Nach Ablauf des Amtsjahres des Ausschusses findet
eine Neuwahl statt; ausscheidende Mitglieder sind wieder wählbar. Kommt
während der Amtsdauer eines Ausschusses die Stelle eines Mitgliedes zur Er-